Jugend und Polizei – Eine qualitative Studie zu ... - Polizei-Newsletter
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dann, wenn sie unschuldig verdächtigt werden. Darin findet sich die polizeiliche<br />
Definitionsmacht wieder, welche nicht nur von Girtler (1980) <strong>und</strong> Feest/Blankenburg (1972)<br />
ausführlich beschrieben wurde. Zwar gingen sie dabei nicht spezifisch auf die Gruppe der<br />
<strong>Jugend</strong>lichen ein, dennoch kommt aus der hier durchgeführten Forschungsarbeit auch deutlich<br />
hervor, dass die <strong>Polizei</strong> im Umgang mit den <strong>Jugend</strong>lichen diese ebenfalls besitzt <strong>und</strong> alleine<br />
schon aufgr<strong>und</strong> der Tatsache, „Richterin vor Ort“ <strong>zu</strong> sein, diese Definitionsmacht<br />
an<strong>zu</strong>wenden hat. Sie benennt nämlich direkt an Ort <strong>und</strong> Stelle die Opfer <strong>und</strong> die Täter <strong>und</strong><br />
Täterinnen. Somit kommt ihr in diesem Zusammenhang eine sehr hohe Verantwortung <strong>und</strong><br />
Macht <strong>zu</strong>, derer sich die <strong>Jugend</strong>lichen, wie schon gesagt, durchaus ohnmächtig <strong>und</strong><br />
ausgeliefert gegenüber stehen sehen. Diese Verantwortung konnte sodann auch noch aus der<br />
Einsicht in anonymisierte, polizeiliche Abschlussberichte an die StA <strong>und</strong> aus dem damit<br />
einhergehenden Gespräch <strong>und</strong> email-Verkehr mit einer Staatsanwältin hervorgehoben werden.<br />
Die Art <strong>und</strong> Weise, wie ein derartiger Bericht verfasst ist, bzw. welche Beschreibungen des<br />
Sachverhalts, der Personen <strong>und</strong> auch der (sozialen) Umstände darin vor<strong>zu</strong>finden sind, stellen,<br />
wie oben schon gesagt, besonders in solchen Fällen, in welchen in die eine oder andere<br />
Richtung argmuntiert werden kann, das viel zitierte „Zünglein an der Waage“ (Aussage Frau<br />
Staatsanwältin Mag. a Katharina Posch im email vom 26.06.2010) <strong>und</strong> damit durchaus ein<br />
Entscheidungskriterium für die StA dar, wie die Anklageschrift verfasst wird. Die von Girtler<br />
(1980) <strong>und</strong> Feest/Blankenburg (1972) festgestellte <strong>und</strong> bereits besprochene Definitionsmacht<br />
der <strong>Polizei</strong> wird somit auch in dieser <strong>Studie</strong> ersichtlich, wenn auch über den Umweg der<br />
gefühlten jugendlichen Ohnmacht <strong>und</strong> der Einsichtnahme der Abschlussberichte.<br />
Ein weiterer Aspekt der Ohnmacht, der ebenfalls schon aus der Literatur herausgelesen<br />
werden konnte, ist der der Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen gegenüber den familiären Situationen<br />
<strong>und</strong> Umständen, aus welchen die <strong>Jugend</strong>lichen teilweise kommen. Feltes (1998),<br />
beispielsweise, oder aber auch Feest/Blankenburg (1972) erkannten <strong>und</strong> benannten dieses<br />
Phänomen bereits in ihren <strong>Studie</strong>n, wenn auch die jeweiligen Inhalte etwas auseinander<br />
gehen. Und zwar meinten Feest/Blankburg (1972), dass die Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen jede<br />
Menge über die Familien mitbekommen, was eigentlich in den Zuständigkeitsbereich eines<br />
Sozialarbeiters bzw. einer Sozialarbeiterin gehören würde, sich darauf aber nicht ernsthaft<br />
einlassen würden. Feltes (1998) hingegen beschreibt, dass sich aufgr<strong>und</strong> der gleichen <strong>und</strong><br />
soeben genannten Situationen bei den Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen enormer Frust <strong>und</strong> Ärger<br />
bilden, sprich, eine persönliche Abgren<strong>zu</strong>ng davon nicht leicht fallen würde. Dies ging auch<br />
aus der hier vorliegenden Forschungsarbeit deutlich hervor. Die Polizisten <strong>und</strong> Polizistinnen<br />
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