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Jugend und Polizei – Eine qualitative Studie zu ... - Polizei-Newsletter

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6.4.3. „A Brennta“ <strong>und</strong> „a Steha“<br />

Vielleicht ist es hier eben auch die Erfahrung der Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen <strong>zu</strong> wissen, dass<br />

bei manchen Anzeigen, etc. ohnehin nichts „herauskommt“, wie immer wieder von dem einen<br />

oder der anderen gesagt wurde, weshalb sie sodann möglicherweise von den <strong>Jugend</strong>lichen auf<br />

diese Art <strong>und</strong> Weise wahrgenommen werden. Umgekehrt nehmen aber auch die Polizisten<br />

<strong>und</strong> Polizistinnen an den <strong>Jugend</strong>lichen einiges wahr, was sie sich mit der gesammelten<br />

Erfahrung der <strong>Jugend</strong>lichen im Umgang mit der <strong>Polizei</strong> erklären. Da<strong>zu</strong> sind in erster Linie die<br />

Begriffe des „Brenntn (Gebrannter)“ <strong>und</strong> des „Stehers“<strong>zu</strong> zählen:<br />

P: (wieder mit lauter Stimme) A BRENNTA (.) a Brennta is ana, der scho a poar moi sitzn<br />

gaungan is oda, der waß genau wos a sogt.<br />

(Zitat aus Interview P01, Z1421 <strong>–</strong> 1422)<br />

Dies bezieht sich natürlich nicht nur auf <strong>Jugend</strong>liche, aber auch bei diesen ist ein derartiges<br />

Verhalten schon <strong>zu</strong> merken. Kurz um, je mehr Erfahrung sie mit der <strong>Polizei</strong>, der<br />

Staatsanwaltsachft <strong>und</strong> den Gerichten gemacht haben, umso weniger erzählen sie in der Folge<br />

der <strong>Polizei</strong>. Dieses Verhalten wird von den Polizisten <strong>und</strong> Polizistinnen als Eigenschutz<br />

bewertet, denn je mehr bei der polizeilichen Einvernahme ausgeplaudert wird, umso höher<br />

wird in der Regel der Strafrahmen, dem sich jemand vor Gericht gegenüber sieht. Gibt es<br />

jedoch kein Geständnis <strong>und</strong> auch keine Beweise, die die <strong>Polizei</strong> vorlegen kann, so bleiben die<br />

Chancen für denjenigen oder diejenige aufrecht, ohne (all<strong>zu</strong> hohe) Strafe das Gericht<br />

verlassen <strong>zu</strong> können <strong>–</strong> sofern es überhaupt <strong>zu</strong> einer Anklage gekommen ist. Dies wüssten die<br />

<strong>Jugend</strong>lichen sehr gut, die ständig bei der <strong>Polizei</strong> ein- <strong>und</strong> ausgingen <strong>und</strong> auch schon mit der<br />

Justiz in Berührung gekommen sind. Sie werden somit eben <strong>zu</strong> „Gebrannten“ <strong>und</strong> <strong>zu</strong><br />

„Stehern“:<br />

P: Und dann muasst holt nochbohrn <strong>und</strong> (..) njo, (.) entweder is a a Steher <strong>und</strong> bleibt wirklich<br />

dabei<br />

I: Mhm<br />

P: oda er sogt dann holt, Jo, mir is des gaunze a z´bled, i mecht a wieder mol hamgehn, i gib´s<br />

<strong>zu</strong>a.<br />

I: Mhm (..) Wos haßt Steher?<br />

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