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Jugend und Polizei – Eine qualitative Studie zu ... - Polizei-Newsletter

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sehr wohl immer objektive Kriterien, wie sie vom Gesetz vorgegeben sind, allen voran die<br />

Schwere der begangenen Tat. „Wenn etwa ein <strong>Jugend</strong>licher einen schweren Raub begeht,<br />

dann wird selbst die schillerndste positive Beschreibung des <strong>Jugend</strong>lichen ihm keine<br />

diversionelle Erledigung einbringen. Wenn er hingegen eine Wand besprayt hat <strong>und</strong> laut<br />

Register noch nie strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist, könnte auch der negativste<br />

Bericht die Diversion nicht verhindern“ (Aussage von Staatsanwältin Mag. a Katharina Posch<br />

aus email vom 26.06.2010). In solchen Fällen aber, in welchen in die eine oder andere<br />

Richtung argumentiert werden kann, ist es durchaus so, dass „(…) die Ausführungen in den<br />

kriminalpolizeilichen Berichten das sprichwörtliche ‚Zünglein an der Waage’ sein können“<br />

(Aussage von Staatsanwältin Mag. a Katharina Posch aus einem email vom 26.06.2010), was<br />

eben der eingangs erwähnten Macht der <strong>Polizei</strong> <strong>und</strong> der damit einhergehenden Verantwortung<br />

dieser im Strafverfolgungsprozess der <strong>Jugend</strong>lichen entspricht.<br />

Was dem oder der <strong>Jugend</strong>lichen im Verfahren aber sehr wohl <strong>zu</strong> Gute kommen kann, sind<br />

ausführliche Darstellungen familiärer Probleme. Aus einem Bericht, den Frau Staatsanwältin<br />

Mag. a Katharina Posch als sehr umfangreich <strong>und</strong> ausführlich bezeichnet hat, geht<br />

beispielsweise hervor, dass der Vater des <strong>Jugend</strong>lichen ein schwerer Alkoholiker, die gesamte<br />

Familie zerrütet ist <strong>und</strong> die Obsorge für den <strong>Jugend</strong>lichen bereits von der Behörde ausgeübt<br />

wird. Für sie <strong>und</strong> die Anklageschrift bedeutet dies, dass <strong>–</strong> in diesem konkreten Fall <strong>–</strong> das<br />

Verhalten des <strong>Jugend</strong>lichen (mitunter) auf das Elternhaus <strong>zu</strong>rückgeführt, dem Umfeld also<br />

eine große Rolle, um nicht <strong>zu</strong> sagen „Schuld“, <strong>zu</strong>geteilt werden kann <strong>und</strong> diese Umstände im<br />

Verfahren gegen den <strong>Jugend</strong>lichen mildernd berücksichtigt werden können. Weiters wird auf<br />

solche Hinweise hin die <strong>Jugend</strong>wohlfahrt <strong>und</strong> das Pflegschaftsgericht verständigt. Es wird<br />

also an dieser Stelle klar, dass den Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen, aufgr<strong>und</strong> der ihnen per Gesetz<br />

verliehenen Autorität <strong>und</strong> Macht, eine enorme Verantwortung im Umgang mit <strong>Jugend</strong>lichen<br />

<strong>zu</strong>teil wird. Sie haben es ein gutes Stück in der Hand, was in der Strafverfolgung<br />

mitberücksichtigt wird <strong>und</strong> was eben nicht. Sich dessen bewusst, sind es ihr eigenes<br />

Gerechtigkeitsempfinden (siehe da<strong>zu</strong> Kapitel 6.7) <strong>und</strong> das Verhalten der <strong>Jugend</strong>lichen ihnen<br />

gegenüber, die sodann ihr Handeln bzw. ihre Berichterstattung beeinflussen (siehe da<strong>zu</strong> auch<br />

Kapitel 6.8 <strong>–</strong> Kategorie „Wertschät<strong>zu</strong>ng“ <strong>–</strong> <strong>und</strong> Kapitel 6.9 <strong>–</strong> Kategorie „Ohnmacht“).<br />

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