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Jugend und Polizei – Eine qualitative Studie zu ... - Polizei-Newsletter

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Beispiel von vielen <strong>zu</strong> bringen, ist im Waffengebrauchsgesetz (B<strong>und</strong>esgesetz vom 27. März<br />

1969 über den Waffengebrauch von Organen der B<strong>und</strong>espolizei <strong>und</strong> der<br />

Gemeindewachkörper, BGBl. Nr. 149/1969 i.d.F., zitiert nach Krammer, 2008, S. 73ff.)<br />

definiert <strong>und</strong> geregelt. Sprich, aus einer reinen Willkür heraus, hypothetisch gesprochen, weil<br />

der Beamte oder die Beamtin vielleicht gerade das Gefühl hat, diese am liebsten einsetzen <strong>zu</strong><br />

wollen, ist der Gebrauch der Schusswaffe strafbar <strong>und</strong> mit ernsthaften Konsequenzen<br />

verb<strong>und</strong>en. 62 Das bedeutet also, dass es, wie eben schon dargestellt, durchaus <strong>zu</strong> Situationen<br />

kommt, in welchen die <strong>Polizei</strong> zwar vielleicht gerne etwas tun, oder auf eine gewisse Art <strong>und</strong><br />

Weise handeln würde, dies aber aufgr<strong>und</strong> der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich <strong>und</strong><br />

dürchführbar ist. Daraus resultiert ein Gefühl der Ohnmacht.<br />

6.9.1.1. Erziehung <strong>und</strong> Elternhaus<br />

<strong>Eine</strong> derartige, starke Ohnmacht wird von der <strong>Polizei</strong> gegenüber der Erziehung <strong>und</strong> dem<br />

Elternhaus der <strong>Jugend</strong>lichen empf<strong>und</strong>en. Denn zwangsweise kommen sie nicht nur immer<br />

wieder mit den <strong>Jugend</strong>lichen, sondern auch mit deren Eltern bzw. Elternteile in Berührung<br />

<strong>und</strong> würden in diesen Begegnungen sodann viele Gründe erkennen, warum deren Kinder so<br />

sind, wie sie eben sind. Mit anderen Worten heißt das, dass, wie in den Kapiteln 6.1.5, sowie<br />

6.6 <strong>und</strong> 6.8 gezeigt wurde, die Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen der Meinung sind, dass die<br />

<strong>Jugend</strong>lichen für ihr Verhalten zwar gerade stehen müssen, aber gr<strong>und</strong>sätzlich wenig dafür<br />

können. Denn Schuld ist aus ihrer Sicht in erster Linie die Erziehung oder das Elternhaus.<br />

Aussagen wie „hob no a bissl mit da Mutter gredt, hob i gsogt, mittlerweile versteh i, warum<br />

Ihr Tochter so is, wie sie is“ (Zitat aus Interview P10, Z709 <strong>–</strong> 710) oder „ (.) wal (.) bei de<br />

Öltan (.) kaunnst froh sein, dass des Kind net no (..) deppata is, quasi, oda si no bleda<br />

auffiahrt“ (Zitat aus Interview P02, Z414 <strong>–</strong> 415), fielen immer wieder in den Interviews <strong>und</strong><br />

zeigen die polizeiliche Sichtweise über mögliche Verhaltensursachen der <strong>Jugend</strong>lichen. Damit<br />

eng verb<strong>und</strong>en ist eben die erwähnte Ohnmacht, die sie empfinden, denn sie alle wissen, dass<br />

sie in die Erziehung der Eltern so gut wie gar nicht eingreifen können. Und schon gar nicht,<br />

wenn sie von diesen sodann auch noch vor ihren Kindern gemaßregelt oder beschimpft<br />

werden, wie aus dem nachstehenden Zitat mit einer erfahrenen Beamtin hervorgeht:<br />

62 Es muss unbedingt darauf hingewiesen werden, dass dieses Beispiel mit dem Einsatz der Schusswaffe von mir<br />

aus der Luft gegriffen <strong>und</strong> nicht aus den Interviews hervorgegangen ist.<br />

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