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Jugend und Polizei – Eine qualitative Studie zu ... - Polizei-Newsletter

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6.6.8. Einvernahmen<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Verantwortung, die die <strong>Polizei</strong> eben als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft <strong>und</strong><br />

als Exekutivorgan der <strong>Polizei</strong>verwaltung im Interaktionsverhalten mit <strong>Jugend</strong>lichen besitzt,<br />

achten ihre Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen besonders auch bei Einvernahmen mit <strong>Jugend</strong>lichen<br />

darauf, dass gemäß den gesetzlichen Vorgaben bei Minderjährigen ohnehin zwingend, bei<br />

Strafmündigen sodann auf freiwilliger Basis, eine Vertrauensperson von den <strong>Jugend</strong>lichen <strong>zu</strong>r<br />

„Niederschrift“ beigezogen wird. Viele der <strong>Jugend</strong>lichen würden aber darauf verzichten,<br />

einen ihrer Elternteile hin<strong>zu</strong>ziehen, da sie, so die polizeiliche Wahrnehmung, nicht unbedingt<br />

wollten, dass diese alles wüssten. Gemäß der Aussage einer Beamtin ist die <strong>Polizei</strong> aber da<strong>zu</strong><br />

verpflichtet, die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten <strong>zu</strong> verständigen, „sofern sie (also die<br />

<strong>Jugend</strong>lichen) Kontakte mit da <strong>Polizei</strong> hom“ (Zitat aus Interview P03, 1061). Desweiteren, so<br />

die Sichtweise der Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen, wären sie auch wesentlich kooperativer <strong>–</strong> das<br />

bedeutet, sich an der Aufklärung dessen, worum es geht, ein<strong>zu</strong>bringen <strong>und</strong> alles <strong>zu</strong> sagen, was<br />

man eben weiß, wenn die Eltern nicht dabei sind. In sehr vielen Fällen verteidigen die Eltern<br />

nämlich ihre Kinder <strong>und</strong> nehmen diese mit Aussagen, wie beispielsweise „Wos uns einfollt,<br />

des <strong>zu</strong> behauptn, ihr Sohn net“ (Zitat aus Interview P10, Z532), auch noch in den Schutz,<br />

weshalb die <strong>Jugend</strong>lichen dann auch nichts mehr da<strong>zu</strong> beitragen würden, die Sache<br />

auf<strong>zu</strong>klären. Dabei handelt es sich aber wieder um die Ohnmacht gegenüber der Erziehung<br />

<strong>und</strong> den Eltern, was im Kapitel 6.9 ausführlich behandelt wird <strong>und</strong> somit an dieser Stelle<br />

darauf verwiesen werden darf.<br />

6.6.9. Berichte an die Staatsanwaltschaft<br />

Wie eben gesagt, der <strong>Polizei</strong> kommt im Umgang mit den <strong>Jugend</strong>lichen eine große<br />

Verantwortung <strong>zu</strong>. Besonders bei denjenigen, über die ein Bericht an die Staatsanwaltschaft<br />

weitergeleitet wird (siehe §100 StPO idgF., vgl. da<strong>zu</strong> Kapitel 3.1). Denn je nachdem, wie sie<br />

diesen Bericht verfassen, welchen Gesamteindruck über den <strong>Jugend</strong>lichen sie darin<br />

wiedergeben, beeinflussen sie dadurch die Handlungsweise <strong>–</strong> <strong>zu</strong> einem gewissen Grad, wohl<br />

gemerkt <strong>–</strong> der, die Ermittlungen anleitenden Staatsanwaltschaft. Dieser Aspekt der Macht <strong>und</strong><br />

in der Folge der Verantwortung der <strong>Polizei</strong> ging nicht aus den Interviews mit den Beamten<br />

<strong>und</strong> Beamtinnen oder <strong>Jugend</strong>lichen hervor, sondern wurde mir im Gespräch (vom<br />

04.11.2009) mit Frau Staatsanwältin Mag. a Katharina Posch so geschildert. Sie hatte mir dafür<br />

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