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Jugend und Polizei – Eine qualitative Studie zu ... - Polizei-Newsletter

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I: (8 Sek<strong>und</strong>en). Mhm.<br />

P: Des wär´s eigentlich.<br />

(Zitat aus Interview P05, Z1478 <strong>–</strong> 1504)<br />

Es muss jedoch erwähnt werden, dass die Aussagen dieses Beamten nicht stellvertretend für<br />

die übrigen interviewten Polizisten <strong>und</strong> Polizistinnen herangezogen werden können, da, wie er<br />

selbst meint, dieser aufgr<strong>und</strong> seiner Tätigkeit als Fanpolizist eine besondere Stellung<br />

innerhalb der <strong>Polizei</strong> <strong>und</strong> auch gegenüber den <strong>Jugend</strong>lichen einnimmt. Denn für die übrigen<br />

Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen stellt der Fußballplatz in erster Linie einen Ort der Anonymität dar,<br />

was von den <strong>Jugend</strong>lichen dahingehend ausgenutzt wird, als dass dumme Sprüche oder<br />

Beschimpfungen gegen die <strong>Polizei</strong> gerichtet werden um sodann in der Masse <strong>zu</strong><br />

verschwinden. Dieser soeben angesprochene Aspekt, aus der Masse oder Gruppe heraus <strong>zu</strong><br />

„maulen“ oder eben dumme Aussagen von sich <strong>zu</strong> geben, gehört jedoch <strong>zu</strong>m Phänomen der<br />

„Gruppe“, welches wiederum einen Teil der Kategorie „Wertschät<strong>zu</strong>ng“ darstellt, worauf an<br />

dieser Stelle der Hinweise genügen darf (siehe Kapitel 6.8.1.4).<br />

6.6.7. „Richterin vor Ort“<br />

<strong>Eine</strong> ganz andere Facette der Verantwortung lässt sich im Interaktionsverhalten der beiden<br />

Gruppen <strong>Jugend</strong> <strong>und</strong> <strong>Polizei</strong> hinter der Macht bzw. Definitionsmacht <strong>–</strong> die Definition dieses<br />

Begriffes findet sich in Kapitel 4.1 <strong>–</strong> der <strong>Polizei</strong> erkennen. Es ging aus den Interviews hervor,<br />

dass die <strong>Jugend</strong>lichen das Gefühl haben, in den Kontakten mit der <strong>Polizei</strong> diejenigen <strong>zu</strong> sein,<br />

die am kürzeren Ast sitzen. Dies ist auch nicht verw<strong>und</strong>erlich, da der <strong>Polizei</strong> vom Gesetz her<br />

gewisse Rechte <strong>und</strong> Pflichten auferlegt sind, die sie unter Anwendung angemessener Mittel<br />

durchsetzen müssen (siehe da<strong>zu</strong> Kapitel 3.1). Sie verkörpert die staatliche Autorität, die es<br />

an<strong>zu</strong>erkennen gilt. Auch ist sie es, die erste Ermittlungen aufnimmt <strong>und</strong> nach drei Monaten<br />

allerspätestens <strong>zu</strong>r Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist (§ 100 StPO<br />

idgF., siehe da<strong>zu</strong> Kapitel 3.1.5). Somit hat sie eine bedeutende Macht, die an dieser Stelle in<br />

ihrem Gr<strong>und</strong>satz nicht mehr näher erklärt werden muss. Entscheidend ist, dass im Umgang<br />

miteinander die <strong>Jugend</strong>lichen oftmals das Gefühl vermittelt bekommen, wie schon gesagt,<br />

dass die Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen eben am längeren Ast sitzen <strong>und</strong> eine gewisse<br />

Entscheidungskompetenz darüber haben, was sie wie intensiv behandeln, <strong>und</strong> was eben nicht.<br />

Dieser Aspekt soll hier aber gar nicht näher dargestellt werden, <strong>zu</strong>mal er im Kapitel über die<br />

Kategorie der Ohnmacht noch detailliert beschrieben wird (siehe Kapitel 6.9), dennoch ist es<br />

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