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Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac

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99<br />

der B<strong>und</strong>esverwaltung“ ab („Huber-Bericht“ 28 ). Teilweise begründete die Wahlen-<br />

Kommission die Präjudizkraft von Hongler- <strong>und</strong> Huber-Bericht mit dem Argument,<br />

dass die Vernehmlassungen weitgehend zu gleichen Schlussfolgerungen wie die<br />

beiden Kommissionen gelangt seien:<br />

„Ein erheblicher Teil (der Vernehmlassungen) übernimmt, ausgesprochen oder<br />

unausgesprochen, Empfehlungen der vom B<strong>und</strong>esrat eingesetzten Expertenkommissionen<br />

für die Regierungs- <strong>und</strong> Verwaltungsreform oder gibt die<br />

mittlerweile bereits eingeleiteten Reformvorkehren wieder: Verfahrensverbesserungen<br />

für die Kollegiumsarbeit, Befreiung von nicht bedeutsamen Aufgaben,<br />

Errichtung <strong>und</strong> Aktivierung einer dem Kollegium unmittelbar dienenden<br />

Stabsorganisation (z. B. B<strong>und</strong>eskanzlei), vor allem aber vielfache Entlastung der<br />

B<strong>und</strong>esratsmitglieder bei der Leitung ihrer Departemente.“ 29<br />

Diese grosszügige „Konvergenztheorie“ ist nicht gänzlich unproblematisch. Der<br />

Hongler-Bericht war nie Gegenstand der Wahlen-Befragung; das Dokument wurde<br />

den begrüssten Instanzen auch nicht als Arbeitsunterlage überreicht (was möglich<br />

<strong>und</strong> sinnvoll gewesen wäre). Nur der Kanton Glarus hat den HonglerBericht ausdrücklich<br />

erwähnt, <strong>und</strong> dies im ablehnenden Sinn. 30 (Die Glarner Arbeitsgruppe<br />

befürchtete bei einer „aufgewerteten“ Kanzlei eine zu grosse Abhängigkeit des<br />

Präsidenten vom Kanzler <strong>und</strong> befürwortete ein Präsidialdepartement. Zwischen<br />

einer aufgewerteten Kanzlei <strong>und</strong> einem Präsidialdepartement besteht ein erheblicher<br />

Unterschied; denn die Wahl des Kanzlers ist der Regierung entzogen.) – Abklärungen<br />

von Delley über die von den Kantonalkommissionen benutzte Dokumentation<br />

ergaben, dass kein Kanton den Hongler-Bericht als Arbeitsunterlage nannte.<br />

31 – Der Hongler-Bericht besitzt keineswegs jene überwältigende Überzeugungskraft,<br />

dass vermutet werden dürfte, bei Kenntnis des Berichts hätten ihm die meisten<br />

Arbeitsgruppen zugestimmt. Die vorgeschlagene „Kanzleraufwertung“ führt<br />

nämlich zu einer ambivalenten <strong>und</strong> wenig durchsichtigen Konstellation auf Regierungsebene.<br />

32<br />

An anderer Stelle erklärt die Wahlen-Kommission schlicht, dass die von der<br />

Hongler-Gruppe initierten Reformen auf eine Optimallösung zusteuerten <strong>und</strong> dass<br />

eine Totalrevision einer solchen erfreulichen Entwicklung den Weg nicht verbauen<br />

dürfe. Über die Stellung des B<strong>und</strong>espräsidenten führte die Kommission unter anderem<br />

aus:<br />

„Der B<strong>und</strong>esrat hat denn auch, ohne dass hiefür das B<strong>und</strong>esgesetz über die<br />

Organisation der B<strong>und</strong>esverwaltung vom 26. März 1914 hätte revidiert werden<br />

müssen, seit 1968 laufend Änderungen getroffen <strong>und</strong> die Position des B<strong>und</strong>espräsidenten<br />

als Verhandlungsleiter gestärkt. Bis allenfalls neues Verfassungsrecht<br />

ergeht, kann das Optimum bereits erreicht sein. Das Verfassungsrecht hat<br />

dann dafür besorgt zu sein, dass es Verbesserungen nicht schmälert oder hindert.<br />

Es wird sich mit abstrakten Richtnormen begnügen können.“ 33<br />

28 Bericht <strong>und</strong> Gesetzesentwurf der Expertenkommission für die Totalrevision des B<strong>und</strong>esgesetzes über<br />

die Organisation der B<strong>und</strong>esverwaltung, September 1971 (zitiert als „Huber-Bericht“).<br />

29 SB S. 506. 30 GL 78.<br />

31 Delley, op. cit., S. 14–17.<br />

32 Zur Kritik am Hongler-Bericht siehe unten S. 172–177.<br />

33 SB S. 532 f.

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