Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac
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Ist die geltende Regelung der Zusammensetzung <strong>und</strong> Bestellung des Ständerates abzuändern, z. B. nach<br />
folgenden Möglichkeiten:<br />
a) Vereinheitlichung der Regeln über Wählbarkeit <strong>und</strong> Wahlverfahren unter Beibehaltung der bisherigen<br />
Mandatsverhältnisse<br />
b) Vereinheitlichung der Regeln über Wählbarkeit <strong>und</strong> Wahlverfahren; Gleichstellung der Halbkantone mit<br />
den Vollkantonen, so dass sich die Mitgliederzahl des Ständerates auf fünfzig erhöht<br />
c) Abstufung der kantonalen Vertretung, beispielsweise nach Massgabe der Bevölkerungszahl<br />
d) Sollen Vorkehrungen getroffen werden, um den Ständerat in vermehrtem Masse zu einem Organ, das<br />
die Kantone vertritt, werden zu lassen oder soll die Ständekammer in anderer Richtung ausgestaltet<br />
werden<br />
3.1.4 Hilfsorgane<br />
– Erscheint es notwendig, dem Parlament weitere Hilfsorgane zu geben als diejenigen, welche durch die<br />
neueste Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes (Dokumentationsdienst, ausgebautes Sekretariat<br />
verschiedener wichtiger Kommissionen) eingeführt worden sind<br />
– Welche verfassungsrechtliche Stellung sollen B<strong>und</strong>eskanzlei <strong>und</strong> Sekretariat der B<strong>und</strong>esversammlung<br />
erhalten (Siehe auch Ziff. 3.2.3 )<br />
3.1.5 Befugnisse<br />
– Das Geschäftsverkehrsgesetz hat die Oberaufsicht der B<strong>und</strong>esversammlung über die eidgenössische<br />
Verwaltung z. T. neu geordnet. Sind weitere Änderungen vorzusehen<br />
– Sind die übrigen Befugnisse der B<strong>und</strong>esversammlung beizubehalten, allenfalls zu erweitern oder<br />
einzuschränken<br />
3.2 Regierung<br />
3.2.1 Zusammensetzung <strong>und</strong> Bestellung<br />
– Sollen in der Zusammensetzung des B<strong>und</strong>esrates Änderungen erfolgen,<br />
a) zahlenmässig<br />
b) in bezug auf die Berücksichtigung der Regionen <strong>und</strong> Sprachen<br />
– Sind Änderungen der Wahlart vorzunehmen, beispielsweise durch die Einführung der Volkswahl<br />
3.2.2 B<strong>und</strong>espräsident<br />
– Soll die Stellung des B<strong>und</strong>espräsidenten über die des blossen Vorsitzenden des Kollegiums hinaus<br />
weiter gestärkt werden<br />
3.2.3 Hilfsorgane<br />
– Erscheint es notwendig, die bestehenden Hilfsorgane des B<strong>und</strong>esrates weiter auszubauen oder umzugestalten<br />
(Siehe auch Ziff. 3.1.4.)<br />
– Sollen – allenfalls auf verfassungsrechtlichem Wege – neue Hilfsorgane des B<strong>und</strong>esrates geschaffen<br />
werden (z. B. Einsetzung von Staatssekretären, Verwaltungsdirektoren)<br />
3.2.4 Befugnisse, Stellung im Verhältnis zum Parlament<br />
– Ist gr<strong>und</strong>sätzlich an eine Stärkung der Stellung <strong>und</strong> der Befugnisse des B<strong>und</strong>esrates zu denken, mit<br />
dem Ziele, dem Parlament die Möglichkeit zu geben, seinerseits die ihm zugewiesenen Aufgaben wirksamer<br />
zu erfüllen