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Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac

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Beratung von Verfassungspolitik einlassen sollte sich, wer überhaupt die Gestaltungskraft<br />

von Verfassungsrecht zu negieren bereit ist.<br />

(2) Die zu verändernden institutionellen Faktoren müssen so abgegrenzt werden,<br />

dass die Reformdebatte sowohl von Beratern wie von Politikern noch bewältigt<br />

werden kann. Dies bedeutet eine explizite Unterscheidung von „Reformzielen“<br />

<strong>und</strong> „Randbedingungen“. Mit andern Worten: Das Feld (oder System), innerhalb<br />

welchem koordinierte Eingriffe vorgesehen sind, muss abgegrenzt werden gegenüber<br />

Faktoren, die als vorgegeben, als unveränderlich anzusehen sind. Die<br />

Konzeption der Wahlen-Kommission, welche jeder noch so ephemeren externen<br />

Teilreform Präjudizkraft für das Totalrevisionsunternehmen zubilligte, muss<br />

jedoch abgelehnt werden, weil sie für Reformziele keinen Raum mehr lässt. Unserem<br />

Standard widerspricht es aber auch, den geltenden Verfassungstext zum<br />

Kriterium für die Abgrenzung der Reformdebatte zu erheben, weil dieses Vorgehen<br />

zu einer thematischen Überkomplexität führt. Gefordert ist vielmehr eine<br />

„Reduktion von Komplexität“ (Luhmann) auf eine überschaubare Dimension.<br />

(3) Für eine vernünftige Zieldiskussion ist eine Analyse der Verhältnisse, die verändert<br />

werden sollen, unerlässlich. Um sinnvoll Veränderungen vorschlagen zu<br />

können, muss feststehen, von welcher Ausgangssituation auszugehen ist. Da<br />

es eine „objektive“ Beschreibung der politischen Verhältnisse in der Schweiz<br />

nicht gibt, sind die analytischen Konzepte, welche für die Definition der Ausgangslage<br />

verwendet werden, explizit zu machen.<br />

(4) Verfassungsmodelle dürfen sich nicht darauf beschränken, einen als wünschenswert<br />

bezeichneten Endzustand zu beschreiben, sondern sie müssen –<br />

wenigstens in Umrissen – das Instrumentarium benennen, das für die Zielverwirklichung<br />

einzusetzen ist.<br />

(5) Ein vorgeschlagenes Modell muss nach expliziten Kriterien bewertet werden.<br />

Seine Verträglichkeit mit den gesetzten Randbedingungen ist zu prüfen. Die zu<br />

erwartenden Auswirkungen des geänderten Systems auf „externe“ Faktoren, die<br />

als wichtig erachtet werden, bedürfen disziplinierter Erörterung: Es ist eine geordnete<br />

Analyse von Vor- <strong>und</strong> Nachteilen, von Kosten <strong>und</strong> Nutzen bei der Modellverwirklichung<br />

anzustreben. Die Diskussion möglicher Auswirkungen mag<br />

zu Modifikationen oder Präzisierungen des Zielsystems führen.<br />

(6) Das konstruierte Modell muss theoretisch möglich sein: Es soll logisch kohärent<br />

sein <strong>und</strong> keine Widersprüche enthalten. Die vorgesehenen Mittel dürfen nicht<br />

zum vornherein für die Zielverwirklichung untauglich sein. Zwischen Zielen <strong>und</strong><br />

Randbedingungen muss eine minimale Verträglichkeit bestehen. Wenn die Kosten-Nutzen-Analyse<br />

unerträgliche Risiken andeutet, so muss ein Modell als unpraktikabel<br />

verworfen werden.<br />

(7) Von der theoretischen Praktikabilität ist die kurzfristige politische Verwirklichungschance<br />

eines Modells zu unterscheiden. Diese Chance braucht nicht<br />

gross zu sein. Wollte man die Forderung aufstellen, dass nur Modelle mit hoher<br />

kurzfristiger Verwirklichungschance konstruiert werden sollten, so müsste man<br />

im schweizerischen Kontext überhaupt auf das Ausarbeiten von Verfassungsleitbildern<br />

verzichten. Jede denkbare Alternative zum Status quo hat nach Einschätzung<br />

des Verfassers bei der derzeitigen Kräftekonstellation in der Schweiz<br />

nur eine geringe Erfolgsaussicht. – Unser siebter

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