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Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac

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3.3 Justiz<br />

3.3.1 Organisation<br />

– Soll ein einheitliches B<strong>und</strong>esgericht oder sollen im Gegenteil mehrere voneinander unabhängige<br />

Gerichte bestellt werden Wie wären im zweiten Falle die Kompetenzbereiche abzugrenzen<br />

– Soll die Wahlart der B<strong>und</strong>esrichter geändert werden<br />

3.3.2 Befugnisse<br />

– Ist die richterliche Kontrolle der Verfassungsmässigkeit zu erweitern, namentlich hinsichtlich der B<strong>und</strong>esgesetze<br />

<strong>und</strong> der Verordnungen des B<strong>und</strong>esrates In welcher Weise <strong>und</strong> in welchem Stadium des<br />

Verfahrens soll eine allfällige Prüfung der B<strong>und</strong>esgesetze <strong>und</strong> Verordnungen auf ihre Verfassungsmässigkeit<br />

erfolgen<br />

– Ist allenfalls anstelle des B<strong>und</strong>esgerichts ein besonderes Verfassungsgericht mit diesen Funktionen zu<br />

betrauen<br />

3.4 Andere B<strong>und</strong>esbehörden<br />

– In welcher Weise soll die B<strong>und</strong>eskanzlei allenfalls umgestaltet <strong>und</strong> ausgebaut werden<br />

– Soll durch die Verfassung ein besonderer „Wirtschaftsrat“ – als beratendes Organ der B<strong>und</strong>esbehörden<br />

oder sogar als eigentliche B<strong>und</strong>esbehörde- geschaffen werden Wie wäre er allenfalls zu bestellen <strong>und</strong><br />

zusammenzusetzen, welches wären seine Stellung <strong>und</strong> seine Funktion<br />

– Soll als weitere Instanz zum Schutze des Bürgers gegenüber der Verwaltung ein Parlamentsbeauftragter<br />

(„Ombudsman“) nach skandinavischem Vorbild geschaffen werden<br />

4. Funktionen des B<strong>und</strong>es<br />

4.1 Rechtsetzung<br />

– Sind die gegenwärtigen Formen <strong>und</strong> Verfahren der Rechtsetzung zu ändern Sind Reformen des<br />

gegenwärtigen Vorverfahrens der Gesetzgebung (namentlich des Vernehmlassungs- <strong>und</strong> Mitberichtsverfahrens)<br />

in Aussicht zu nehmen<br />

– Sollen im Prinzip alle eidgenössischen Erlasse durch die B<strong>und</strong>esversammlung aufgestellt werden<br />

(Gesetze) oder ist die Möglichkeit vorzusehen, einzelne Bereiche durch Verordnungen des B<strong>und</strong>esrates,<br />

die mehr sind als Vollziehungsverordnungen, zu regeln Oder soll die B<strong>und</strong>esversammlung den<br />

B<strong>und</strong>esrat auch zum Erlass solcher Verordnungen, die nicht bloss Vollziehungsverordnungen sind, ermächtigen<br />

dürfen<br />

– Ist an der gegenwärtigen Regelung der Dringlicherklärung von B<strong>und</strong>esbeschlüssen <strong>und</strong> ihrer Folgen<br />

festzuhalten oder nicht<br />

4.2 Planung der Staatstätigkeit<br />

– Was kann in den Institutionen des B<strong>und</strong>es vorgekehrt werden, um die vorausschauende Planung des<br />

Staates zu fördern (z. B. Raumplanung, Finanzplanung, Bildungsplanung, Wirtschaftsplanung <strong>und</strong> anderes)

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