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Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac

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den Geschäften des Regierungskollegiums als solchen befassen. Der Kommissionsreferent<br />

will deshalb die Ermahnung in den Verfassungstext aufnehmen,<br />

„dass das Kollegium aus der Warte des Gesamten plant, leitet <strong>und</strong> kontrolliert, dass<br />

es als Einheit gegenüber andern Gewalten auftritt <strong>und</strong> dass seine Aufgaben für die<br />

B<strong>und</strong>esratsmitglieder denen ihres Departements vorgehen“. 64 – Häufig wird beanstandet,<br />

dass der B<strong>und</strong>esrat „zu sehr verwalte <strong>und</strong> zu wenig regiere“, dass er Führungsaufgaben<br />

ungenügend wahrnehme. Das Referat schlägt deshalb vor, die<br />

Regierung in der Verfassung zum Regieren zu ermahnen:<br />

„Eine neue B<strong>und</strong>esverfassung sollte Klarheit schaffen. Ungeachtet dessen, welche<br />

Worte sie verwendet, ist der B<strong>und</strong>esrat in seinen leitenden Funktionen zu<br />

bestätigen <strong>und</strong> zu bekräftigen. Man muss wohl deutlicher, als Artikel 95 der geltenden<br />

B<strong>und</strong>esverfassung es tut, aussprechen, dass das Kernstück b<strong>und</strong>esrätlicher<br />

Tätigkeit in leitenden Tätigkeiten besteht. Damit kommt man auch allen<br />

Begehren in einem Dutzend Antworten nach, die die regierende Stellung des<br />

B<strong>und</strong>esrats unterstreichen . . .“ 65<br />

„. . .Man sollte nicht um Worte streiten. Bei der Kargheit der Rechtssprache <strong>und</strong><br />

ihrem heute grossen Bedürfnis nach angemessenen, gemeinverständlichen<br />

Ausdrücken angesichts des wachsenden Aufgaben- <strong>und</strong> Tätigkeitsbereichs wäre<br />

es erwünscht, auch von ‚Regieren’ reden zu können.“ 66<br />

Regieren ist in der Schweiz mitunter eine komplizierte, wenn nicht gar unmögliche<br />

Sache. Dies geht aus einer „Fürstenermahnung“ hervor, die sich auf das Verhalten<br />

des B<strong>und</strong>esrates gegenüber dem Parlament bezieht, jedoch nicht zur Aufnahme in<br />

den Verfassungstext vorgesehen ist:<br />

„. . . die Regierung muss sogar eine gewisse politische Verantwortung für<br />

das übernehmen, was mit den Gesetzesvorlagen im Parlament geschieht; zumindest<br />

muss sie alle Mühe daran setzen, Missverständnisse zu beseitigen, Einigungen<br />

anzubahnen <strong>und</strong>, wo die Entwürfe geändert werden wollen, sachlich<br />

tragfähige Lösungen aufzuzeigen. Die Regierung kann selbst bei der Kontrolle<br />

der Verwaltung durch das Parlament nicht gänzlich beiseite stehen <strong>und</strong> muss<br />

teils unmittelbar, grösstenteils mittelbar mithelfen, die parlamentarische Aufsicht<br />

ertragreich zu machen.“ 67<br />

64 SB S. 509.<br />

65 SB S. 510.<br />

66 SB S. 513.<br />

67 SB S. 511 f.

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