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Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac

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Die Wahlen-Kommission befasste sich ausführlich mit dem Problem, wie hoch die<br />

Zahl der B<strong>und</strong>esräte sein soll. Sie interpretierte die Stellungnahmen der einzelnen<br />

Arbeitsgruppen wie folgt: 21 Eingaben sprächen sich für sieben B<strong>und</strong>esräte aus, 9<br />

wollten auf neun B<strong>und</strong>esräte gehen <strong>und</strong> weitere 9 auf elf B<strong>und</strong>esräte. 34 An anderer<br />

Stelle wird noch erwähnt, dass zwei Vernehmlassungen Rahmenzahlen in die Verfassung<br />

setzen wollten (7 bis 11), <strong>und</strong> dass drei Kantone sowie eine Partei anregten,<br />

die Zahl künftig offen zu lassen. 35<br />

Die Auszählung des Verfassers ergab folgendes Resultat: Von den 54 Vernehmlassungen<br />

äusserten sich 22 nicht zum Problem oder liessen die Frage ausdrücklich<br />

offen. 20 Eingaben befürworteten eine Erhöhung der Zahl der B<strong>und</strong>esräte oder<br />

wollten wenigstens eine solche Erhöhung nicht von Verfassungs wegen verbauen.<br />

Nur 12 Eingaben nahmen gegen eine Erhöhung Stellung. Zu berücksichtigen ist,<br />

dass keine einzige politische Partei eine Erhöhung ausdrücklich ablehnte; hingegen<br />

fand der Erhöhungsvorschlag Unterstützung bei zwei grossen B<strong>und</strong>esratsparteien<br />

(Freisinnig-demokratische Partei, CVP) <strong>und</strong> bei vier Oppositionsparteien. Unter den<br />

11 befürwortenden Kantonen befinden sich solche von erheblichem Gewicht (Bern,<br />

Solothurn, St. Gallen, Aargau, Genf). Zürich liess die Frage offen, <strong>und</strong> Luzern bezeichnete<br />

sie als nicht ausschlaggebend. 36 Zusammenfassend kann gesagt werden,<br />

dass sich in den Vernehmlassungen ein deutlicher Trend abzeichnet auf Erhöhung<br />

der B<strong>und</strong>esratszahl oder mindestens auf Lockerung der starren Verfassungsregel,<br />

welche die Siebenzahl fixiert.<br />

Dass die Wahlen-Kommission trotz dieses Umfrageergebnisses der Siebenzahl <strong>und</strong><br />

auch deren Verankerung in der Verfassung zugeneigt ist 37 , kann nicht überraschen;<br />

denn auch in andern Punkten fühlte sie sich an „Mehrheitsmeinungen“ nicht geb<strong>und</strong>en.<br />

Was hingegen überrascht, ist die Tatsache, dass sie die Argumentation für<br />

ihren Standpunkt beinahe wörtlich dem „Huber-Bericht“ entnahm. Auch in andern<br />

Fragen, weiche die Regierungsorganisation betreffen, reproduzierte die Kommission<br />

die Auffassungen der Huber-Gruppe. Insbesondere bezog sie ihre Philosophie<br />

vom Kollegialitätsprinzip <strong>und</strong> die daraus abgeleiteten Gr<strong>und</strong>sätze aus dieser Quelle.<br />

Die Erklärung für die umfassende Präjudizkraft von Hongler- <strong>und</strong> Huber-Bericht ist<br />

einfach. Sowohl in der Hongler- wie in der Huber-Kommission wirkte Kurt Eichenberger<br />

in massgeblicher Weise <strong>und</strong> – nach der sprachlichen Ausdrucksweise in den<br />

beiden Berichten zu urteilen – weitgehend auch federführend mit. Die Wahlen-<br />

Kommission ihrerseits übertrug das Referat über „Regierung <strong>und</strong> Verwaltung“ diesem<br />

Experten <strong>und</strong> schuf damit an strategisch wichtigstem Punkt eine Rollenkumulation.<br />

Man kann von einem Experten nicht verlangen, dass er in zwei verschiedenen<br />

Kommissionen, die das gleiche Thema unter dem gleichen Gesichtspunkt behandeln,<br />

zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen<br />

34 SB S. 521.<br />

35 SB S. 520.<br />

36 Für eine Erhöhung der Zahl der B<strong>und</strong>esräte oder für eine Beseitigung der verfassungsrechtlichen<br />

Fixierung der Siebenzahl sprachen sich aus: die Kantone BE 146, NW 41, GL 79, ZG 216, SO 132, SG<br />

173 (vorn Regierungsrat desavouiert), GR 55, AG 69, TI 39 u. 127, VS 99, GE 196; die Partien P–FD<br />

275, P–KC 439, P–L 105, P–D 11, P–EV 78, PDA 71; die Universitäten UETH 107 u. 110, UBE 77; der<br />

Verband V-CNG 221. Ausdrücklich für die Beibehaltung der derzeitigen Verfassungsregel optierten: die<br />

Kantone UR 109, BL 98, SH 116, AR 125, AI 138, TG 64, VD 122, NE 74; die Universitäten UZH 294,<br />

UFR 451, UNE 75; der Verband V-VHI 55.<br />

37 SB S. 521 ff., 744 f.

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