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Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac

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einigen konnte (siehe unten Tabelle 6). Eine Mehrzahl der Eingaben hat ausdrücklich<br />

gegen die meisten dieser „radikalen“ Vorschläge Stellung bezogen. Im<br />

folgenden seien die genannten Vorschläge genauer abgegrenzt <strong>und</strong> die Gründe für<br />

ihre Auswahl aufgezeigt. Die Selektionsüberlegungen können in diesem Zusammenhang<br />

allerdings nur summarisch angegeben werden; spätere Abschnitte des<br />

Buches werden die theoretische Vertiefung einzelner Argumente nachholen.<br />

(1) Amtsstellenzwang<br />

Die Vernehmlassungen bringen verschiedene Vorschläge, wie die Handhabung<br />

direkt-demokratischer Institutionen erschwert werden könnte. Wichtigstes Postulat<br />

ist dabei die Erhöhung des Unterschriftenquorums bei Referendum <strong>und</strong> Initiative.<br />

Es wurde deshalb nicht als „radikal“ eingestuft, weil häufig das Ausmass der Erhöhung<br />

ungenannt blieb. Massige Quorumserhöhungen würden sich wahrscheinlich<br />

nur marginal auf das Funktionieren des politischen Systems auswirken, während<br />

Erhöhungen über bestimmte Schwellenwerte hinaus die Referendums- oder Initiativdrohung<br />

gewisser Gruppen entwerten würde. – Das Postualt des Amtsstellenzwangs<br />

ist deshalb „radikal“, weil es die Benützung direkt-demokratischer Institutionen<br />

ausserordentlich verteuern würde. Eine Organisation, die etwa das Referendum<br />

ergreifen will, muss eine bedeutend aufwendigere Werbung betreiben, um<br />

mehrere Zehntausend Bürger zum Gang auf eine Amtsstelle zu bewegen, als wenn<br />

die Unterschriften auf herkömmliche Weise gesammelt werden könnten. Der Amtsstellenzwang<br />

könnte Referendums<strong>und</strong> Initiativdrohungen selbst mächtigster Interessenorganisationen<br />

unglaubwürdig machen <strong>und</strong> darum Verhandlungsmuster <strong>und</strong><br />

-Strategien, aber auch Kräfterelationen im vorparlamentarischen Gesetzgebungsverfahren<br />

erheblich verändern. Der Vorschlag des Amtsstellenzwangs ist nicht sehr<br />

weit von jenem der gänzlichen Abschaffung der direkt-demokratischen Einrichtungen<br />

entfernt. Die Vernehmlassungen bringen zahlreiche andere Neuerungsvorschläge<br />

im Bereich der „direkten Demokratie“. Sie wurden alle (von gewissen unter<br />

die Kategorie „diverse Vorschläge“ einzuordnenden Ausnahmen abgesehen) nicht<br />

als radikal eingestuft. Zu ihnen gehört der Vorschlag, es sei die Gesetzesinitiative<br />

einzuführen. Da diese hauptsächlich als Entlastung der bereits bestehenden Verfassungsinitiative<br />

gedacht ist, würde sie den derzeitigen politischen Status quo<br />

kaum merklich tangieren. Schon heute können über die Verfassungsinitiative ähnliche<br />

Ziele verfolgt werden, wie sie die Gesetzesinitiative gestatten würde. Für den<br />

Amtsstellenzwang setzten sich drei Kantone <strong>und</strong> zwei Universitäten ein. 6 Lediglich<br />

die Stellungnahme der Universität Basel bot Interpretationsschwierigkeiten. Sie<br />

propagiert das Auflegen von Unterschriftenbogen auf den Gemeindekanzleien als<br />

Erleichterung des Referendums. Ob ein Amtsstellenzwang damit verb<strong>und</strong>en sein<br />

soll oder nicht, wird nicht gesagt. Das blosse Auflegen von Unterschriftenbogen auf<br />

den Gemeindeämtern, wobei die Unterschrift auch weiterhin auf herkömmliche<br />

Weise abgegeben werden kann, bedeutet weder für den Stimmbürger noch für den<br />

Organisator des Referendums eine nennenswerte Erleichterung, sondern schafft<br />

lediglich erhebliche administrative Umtriebe. Da Max Imboden, ein prominenter<br />

Vertreter der Universität Basel,<br />

6 AR 45, SG 73, TG 17; UZH 350 u. 374, UBS 348.

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