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Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac

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ten „ warnte der Berner Staatsrechtslehrer Richard Bau ml in, selbst nicht Mitglied<br />

der Wahlen-Kommission, vor dem „Alternativen-Denken“ <strong>und</strong> empfahl bei den Revisionsarbeiten<br />

„die Pflege des staatsrechtlichen Details“. 50 Dabei hat er nicht nur seine<br />

eigene Einstellung zum Revisionsunternehmen, sondern auch die Mentalität seiner<br />

juristischen Kollegen in der Wahlen-Kommission dargestellt. In ihrem Schlussbericht<br />

polemisierte die Kommission gegen die Vorstellung, dass die Totalrevision<br />

einer „tragenden Idee“ bedürfe. 51 Ausdrücklich bekannte sie sich zur „staatsrechtlichen<br />

Detailpflege“, zur Betrachtung von isolierten Einzelproblemen:<br />

„Es hätte einen grossen <strong>und</strong> zeitraubenden Umweg bedeutet; zunächst ein Gesamtbild<br />

des gegenwärtigen Staates mit seinem Verfassungsrecht zu entwerfen<br />

<strong>und</strong> zu vergleichen mit einigen möglichen Entwürfen für eine neue Verfassung.<br />

Man muss <strong>und</strong> darf sich im gegenwärtigen Stadium der Revisionsdiskussion<br />

vielmehr so zurechtfinden, dass die wichtigsten Institutionen einer Verfassung in<br />

Frage gezogen <strong>und</strong> ihre Neuerungsmöglichkeiten diskutiert werden, worauf von<br />

den daraus gewonnenen Einsichten die prinzipiellen Entscheidungen gefällt<br />

werden können.“ 52<br />

2. Der Fragenkatalog <strong>und</strong> die Antworten<br />

Im vorangehenden Kapitel wurde der Fragenkatalog der Wahlen-Kommission daraufhin<br />

untersucht, wie er das Zielproblem behandelt. In diesem Kapitel sollen weitere<br />

Aspekte des Fragenkatalogs untersucht werden, die einen Ein-fluss auf <strong>Innovation</strong>schancen<br />

in dem uns interessierenden Bereich haben könnten. Vorerst gelangen<br />

die im Katalog vorgenommene Themabegrenzung <strong>und</strong> die Themaparzellierung in<br />

den Blickpunkt. Doch sind in diesem Kapitel nun auch die Reaktionen der Befragten<br />

auf den Fragenkatalog in die Untersuchung einzubezieheh. Dabei ist zu prüfen, in<br />

welchem Masse das Fragenschema der Wahlen-Kommission determinierend auf<br />

die Problembehandlung der antwortenden Instanzen wirkte. Zwar betonte die Wahlen-Kommission<br />

im Begleitschreiben zum Fragenkatalog ausdrücklich, dass das<br />

Fragenschema weder Anspruch auf Vollständigkeit erhebe noch als bindende Wegleitung<br />

für die Tätigkeit der verschiedenen zur Mitarbeit eingeladenen Institutionen<br />

<strong>und</strong> Gruppen gedacht sei. Die meisten Vernehmlassungen hielten sich jedoch, wie<br />

noch aufzuzeigen sein wird, getreulich an das Wahlen-Schema. Dies kann kaum<br />

überraschen: Die meisten Arbeitsgruppen der befragten Instanzen befanden sich<br />

unter einem Zeitdruck, der die Schaffung einer eigenen Konzeption der Themabearbeitung<br />

ausschloss. Mehreren Arbeitsgruppen fehlte auch ein gewisses Engagement<br />

für das Revisionsproblem, <strong>und</strong> die strikte Respektierung des Fragenkatalogs<br />

erschien als der Weg des geringsten Widerstandes zur Erledigung des<br />

Auftrags. Personelle Gründe mögen einzelne Arbeitsgruppen ausserstande gesetzt<br />

haben, eine eigene Problembehandlungskonzeption zu erarbeiten. Bei den meisten<br />

Gruppen, die sich an das Fragenschema der Wahlen-Kommission<br />

50 Richard Bäumlin, „Was lässt sich von einer Totalrevision erwarten“, in: Totalrevision der B<strong>und</strong>esverfassung<br />

– Ja oder Nein (op. cit.), S. 15 f.<br />

51 SB S. 39 ff.<br />

52 SB S. 42.

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