Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac
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1.5 Staat <strong>und</strong> Wirtschaft<br />
– Sollen die neuen Wirtschaftsartikel von 1947 gr<strong>und</strong>sätzlich gesamthaft in eine neue B<strong>und</strong>esverfassung<br />
übernommen werden, weil diese umfassende Verfassungsrevision noch nicht weit zurückliegt Oder<br />
sollen die Gr<strong>und</strong>fragen des Verhältnisses von Staat <strong>und</strong> Wirtschaft von vorn beraten werden<br />
– Welche Änderungen <strong>und</strong> Retouchen an den Wirtschaftsartikeln wären erforderlich Bedarf der B<strong>und</strong><br />
neuer Kompetenzen (<strong>und</strong> eventuell Ermächtigungen zur Abweichung von der Gewerbefreiheit) auf den<br />
Gebieten der Konjunkturpolitik, einer konjunkturgerechten Steuerpolitik, des Mieterschutzes oder auf<br />
weiteren Gebieten<br />
1.6 Finanzverfassung<br />
Sind in die B<strong>und</strong>esverfassung Bestimmungen aufzunehmen, welche die Finanzordnung der Eidgenossenschaft<br />
in den grossen Zügen festlegen, so insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten:<br />
– Ausscheidung der Steuerquellen zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantonen;<br />
– Steuersystem <strong>und</strong> Leistungspflicht der Bürger;<br />
– B<strong>und</strong>esbeiträge <strong>und</strong> Finanzausgleich unter den Kantonen, allenfalls auch Garantie eines ausreichenden<br />
finanziellen Rückhaltes der Gemeinden;<br />
– langfristige Finanzplanung <strong>und</strong> Gestaltung des eigenössischen Finanzhaushaltes<br />
2. B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantone<br />
2.1 Bestand <strong>und</strong> Organisation der Kantone<br />
– Soll die B<strong>und</strong>esverfassung Änderungen des Bestandes der Kantone ermöglichen Wenn ja, wie wäre<br />
das für Bestandesänderungen anzuwendende Verfahren auszugestalten<br />
– Sind die Anforderungen an die Staatsform der Kantone (Art. 6, Abs. 2, lit.b <strong>und</strong> c) zu ändern, wäre es z.<br />
B. wünschbar, den Kantonen in dem Sinne eine föderalistische Gestaltung zu ermöglichen, dass sie<br />
bei einer Änderung der Kantonsverfassung (<strong>und</strong> nur dann) eine zustimmende Mehrheit von Bezirken<br />
oder anderen Einheiten verlangen<br />
– Sollen Bestimmungen zum Schutz der Gemeindeautonomie aufgenommen werden –<br />
2.2 Aufgabenteilung zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantonen<br />
– Sind gr<strong>und</strong>legende Änderungen an der Aufgabenteilung zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantonen vorzunehmen,<br />
z. B.<br />
a) auf dem Gebiete der Finanzordnung <strong>und</strong> der Steuerordnung,<br />
b) des Schulwesens, insbesondere des Hochschulwesens <strong>und</strong> der Forschung<br />
c) der Wirtschaftsgesetzgebung,<br />
d) des Polizei- <strong>und</strong> des Gerichtswesens,<br />
e) der Raumordnung (Landesplanung, Verkehrswesen, Gewässerschutz usw.)<br />
– Ist denkbar, dass einzelne B<strong>und</strong>esaufgaben den Kantonen überlassen werden könnten Wäre es<br />
wünschenswert, dass in vermehrtem Masse Kompetenzen der Kantone in der B<strong>und</strong>esverfassung genannt<br />
werden<br />
– Könnten die Kompetenzvorschriften nicht von ihrer allzu starken Verklausulierung befreit werden