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Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac

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1.5 Staat <strong>und</strong> Wirtschaft<br />

– Sollen die neuen Wirtschaftsartikel von 1947 gr<strong>und</strong>sätzlich gesamthaft in eine neue B<strong>und</strong>esverfassung<br />

übernommen werden, weil diese umfassende Verfassungsrevision noch nicht weit zurückliegt Oder<br />

sollen die Gr<strong>und</strong>fragen des Verhältnisses von Staat <strong>und</strong> Wirtschaft von vorn beraten werden<br />

– Welche Änderungen <strong>und</strong> Retouchen an den Wirtschaftsartikeln wären erforderlich Bedarf der B<strong>und</strong><br />

neuer Kompetenzen (<strong>und</strong> eventuell Ermächtigungen zur Abweichung von der Gewerbefreiheit) auf den<br />

Gebieten der Konjunkturpolitik, einer konjunkturgerechten Steuerpolitik, des Mieterschutzes oder auf<br />

weiteren Gebieten<br />

1.6 Finanzverfassung<br />

Sind in die B<strong>und</strong>esverfassung Bestimmungen aufzunehmen, welche die Finanzordnung der Eidgenossenschaft<br />

in den grossen Zügen festlegen, so insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten:<br />

– Ausscheidung der Steuerquellen zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantonen;<br />

– Steuersystem <strong>und</strong> Leistungspflicht der Bürger;<br />

– B<strong>und</strong>esbeiträge <strong>und</strong> Finanzausgleich unter den Kantonen, allenfalls auch Garantie eines ausreichenden<br />

finanziellen Rückhaltes der Gemeinden;<br />

– langfristige Finanzplanung <strong>und</strong> Gestaltung des eigenössischen Finanzhaushaltes<br />

2. B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantone<br />

2.1 Bestand <strong>und</strong> Organisation der Kantone<br />

– Soll die B<strong>und</strong>esverfassung Änderungen des Bestandes der Kantone ermöglichen Wenn ja, wie wäre<br />

das für Bestandesänderungen anzuwendende Verfahren auszugestalten<br />

– Sind die Anforderungen an die Staatsform der Kantone (Art. 6, Abs. 2, lit.b <strong>und</strong> c) zu ändern, wäre es z.<br />

B. wünschbar, den Kantonen in dem Sinne eine föderalistische Gestaltung zu ermöglichen, dass sie<br />

bei einer Änderung der Kantonsverfassung (<strong>und</strong> nur dann) eine zustimmende Mehrheit von Bezirken<br />

oder anderen Einheiten verlangen<br />

– Sollen Bestimmungen zum Schutz der Gemeindeautonomie aufgenommen werden –<br />

2.2 Aufgabenteilung zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantonen<br />

– Sind gr<strong>und</strong>legende Änderungen an der Aufgabenteilung zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantonen vorzunehmen,<br />

z. B.<br />

a) auf dem Gebiete der Finanzordnung <strong>und</strong> der Steuerordnung,<br />

b) des Schulwesens, insbesondere des Hochschulwesens <strong>und</strong> der Forschung<br />

c) der Wirtschaftsgesetzgebung,<br />

d) des Polizei- <strong>und</strong> des Gerichtswesens,<br />

e) der Raumordnung (Landesplanung, Verkehrswesen, Gewässerschutz usw.)<br />

– Ist denkbar, dass einzelne B<strong>und</strong>esaufgaben den Kantonen überlassen werden könnten Wäre es<br />

wünschenswert, dass in vermehrtem Masse Kompetenzen der Kantone in der B<strong>und</strong>esverfassung genannt<br />

werden<br />

– Könnten die Kompetenzvorschriften nicht von ihrer allzu starken Verklausulierung befreit werden

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