Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac
Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac
Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
244<br />
2.3 Beziehungen der Kantone unter sich<br />
– Soll es möglich gemacht werden, dass mehrere Kantone, die regional verb<strong>und</strong>en sind, wesentlich<br />
stärker zusammenarbeiten <strong>und</strong> z. B. gemeinsame Institutionen schaffen<br />
– Welche Schranken müssten solchen Verbindungen gesetzt werden<br />
– Was könnte der B<strong>und</strong> allgemein vorkehren, um die freiwillige Zusammenarbeit zwischen den Kantonen<br />
durch Verträge zu erleichtern<br />
– Welche Möglichkeiten des kooperativen Föderalismus (der Kantone unter sich) sind gegeben<br />
2.4 Mitwirkung der Kantone an Entscheidungen des B<strong>und</strong>es<br />
– Soll an den Mitwirkungsrechten der Kantone zu Entscheidungen des B<strong>und</strong>es (Referendum, Standesstimme<br />
zu Verfassungsänderungen, Recht auf Einberufung der B<strong>und</strong>esversammlung, Standesinitiative)<br />
etwas geändert werden<br />
– Ist es insbesondere richtig, dass die sogenannte Standesstimme bei Änderungen der B<strong>und</strong>esverfassung<br />
nach dem kantonalen Resultat der Eidg. Volksabstimmung ermittelt wird (Beispiel: praktisch<br />
Ausschluss der Frauen bei der Ermittlung des Ständemehrs in denjenigen Kantonen, welche das<br />
Frauenstimmrecht eingeführt haben)<br />
– Welche Möglichkeiten des kooperativen Föderalismus (der Kantone mit dem B<strong>und</strong>) sind gegeben<br />
3. B<strong>und</strong>esbehörden<br />
3.1 Parlament<br />
3.1.1 Zweikammersystem<br />
– Ist es richtig, dass Nationalrat <strong>und</strong> Ständerat – wie bisher – gleiche Befugnisse haben <strong>und</strong> dass keine<br />
Kammer Kompetenzen besitzt, die nur ihr zustehen oder ihr ein Übergewicht verschaffen<br />
3.1.2 Zusammensetzung <strong>und</strong> Bestellung der Volkskammer<br />
– Nach heutiger Ordnung wird die Volkskammer nach dem Proporzsystem in Wahlkreisen, die mit den<br />
Kantonen identisch sind, bestellt. Ist das geltende Wahlsystem des Nationalrates abzuändern, z. B.<br />
nach folgenden Varianten:<br />
a) Unterteilung der grossen Kantone in mehrere selbständige Wahlkreise<br />
b) Schaffung von Einer-Wahlkreisen mit Mehrheitswahlsystem<br />
c) Verhältniswahlen mit der gesamten Schweiz als Wahlkreis<br />
d) Verbindung zweier der obenerwähnten Möglichkeiten<br />
– Hat die Verfassung, soweit es an ihr liegt, die Umgestaltung der Volkskammer im Sinne des Berufsparlamentes<br />
zu fördern<br />
– Sind die geltenden Bestimmungen, wonach nur Schweizerbürger weltlichen Standes in den Nationalrat<br />
wählbar sind, <strong>und</strong> vom B<strong>und</strong>esrat gewählte Beamte nicht zugleich Mitglieder der Volkskammer sein<br />
können, beizubehalten oder allenfalls aufzuheben<br />
– Ist die Amtsdauer der Nationalräte zu ändern <strong>und</strong> in welcher Weise<br />
3.1.3 Zusammensetzung <strong>und</strong> Bestellung der Ständekammer<br />
– Nach heutiger Ordnung stehen den Kantonen ohne Abstufung je zwei Mandate zu, mit Ausnahme der<br />
Halbkantone, die je einen Vertreter abordnen. Wählbarkeit <strong>und</strong> Wahlverfahren werden vom Kanton bestimmt.