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Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac

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244<br />

2.3 Beziehungen der Kantone unter sich<br />

– Soll es möglich gemacht werden, dass mehrere Kantone, die regional verb<strong>und</strong>en sind, wesentlich<br />

stärker zusammenarbeiten <strong>und</strong> z. B. gemeinsame Institutionen schaffen<br />

– Welche Schranken müssten solchen Verbindungen gesetzt werden<br />

– Was könnte der B<strong>und</strong> allgemein vorkehren, um die freiwillige Zusammenarbeit zwischen den Kantonen<br />

durch Verträge zu erleichtern<br />

– Welche Möglichkeiten des kooperativen Föderalismus (der Kantone unter sich) sind gegeben<br />

2.4 Mitwirkung der Kantone an Entscheidungen des B<strong>und</strong>es<br />

– Soll an den Mitwirkungsrechten der Kantone zu Entscheidungen des B<strong>und</strong>es (Referendum, Standesstimme<br />

zu Verfassungsänderungen, Recht auf Einberufung der B<strong>und</strong>esversammlung, Standesinitiative)<br />

etwas geändert werden<br />

– Ist es insbesondere richtig, dass die sogenannte Standesstimme bei Änderungen der B<strong>und</strong>esverfassung<br />

nach dem kantonalen Resultat der Eidg. Volksabstimmung ermittelt wird (Beispiel: praktisch<br />

Ausschluss der Frauen bei der Ermittlung des Ständemehrs in denjenigen Kantonen, welche das<br />

Frauenstimmrecht eingeführt haben)<br />

– Welche Möglichkeiten des kooperativen Föderalismus (der Kantone mit dem B<strong>und</strong>) sind gegeben<br />

3. B<strong>und</strong>esbehörden<br />

3.1 Parlament<br />

3.1.1 Zweikammersystem<br />

– Ist es richtig, dass Nationalrat <strong>und</strong> Ständerat – wie bisher – gleiche Befugnisse haben <strong>und</strong> dass keine<br />

Kammer Kompetenzen besitzt, die nur ihr zustehen oder ihr ein Übergewicht verschaffen<br />

3.1.2 Zusammensetzung <strong>und</strong> Bestellung der Volkskammer<br />

– Nach heutiger Ordnung wird die Volkskammer nach dem Proporzsystem in Wahlkreisen, die mit den<br />

Kantonen identisch sind, bestellt. Ist das geltende Wahlsystem des Nationalrates abzuändern, z. B.<br />

nach folgenden Varianten:<br />

a) Unterteilung der grossen Kantone in mehrere selbständige Wahlkreise<br />

b) Schaffung von Einer-Wahlkreisen mit Mehrheitswahlsystem<br />

c) Verhältniswahlen mit der gesamten Schweiz als Wahlkreis<br />

d) Verbindung zweier der obenerwähnten Möglichkeiten<br />

– Hat die Verfassung, soweit es an ihr liegt, die Umgestaltung der Volkskammer im Sinne des Berufsparlamentes<br />

zu fördern<br />

– Sind die geltenden Bestimmungen, wonach nur Schweizerbürger weltlichen Standes in den Nationalrat<br />

wählbar sind, <strong>und</strong> vom B<strong>und</strong>esrat gewählte Beamte nicht zugleich Mitglieder der Volkskammer sein<br />

können, beizubehalten oder allenfalls aufzuheben<br />

– Ist die Amtsdauer der Nationalräte zu ändern <strong>und</strong> in welcher Weise<br />

3.1.3 Zusammensetzung <strong>und</strong> Bestellung der Ständekammer<br />

– Nach heutiger Ordnung stehen den Kantonen ohne Abstufung je zwei Mandate zu, mit Ausnahme der<br />

Halbkantone, die je einen Vertreter abordnen. Wählbarkeit <strong>und</strong> Wahlverfahren werden vom Kanton bestimmt.

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