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Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac

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der Universität Basel vorbrachte, in der Eichenberger mitwirkte. 7 Gr<strong>und</strong>sätzlich hielt<br />

sich die Kommission nicht an die im Fragenkatalog gezogene Themaabgrenzungslinie.<br />

Ausdrücklich stellte Louis Guisan seinen Ausführungen über die<br />

ständigen Parlamentskommissionen die Bemerkung voran, dass dieses Problem im<br />

Fragenkatalog nicht erwähnt <strong>und</strong> von den Vernehmlassungen in der Regel nicht<br />

behandelt worden sei. 8 Bei sechs weiteren Themenkreisen wies er ebenfalls auf<br />

das Fehlen einer einschlägigen Frage im Katalog hin. 9 Alle Referenten führten –<br />

teilweise in sehr erheblichem Umfang – neue Themen ein, die der Fragenkatalog<br />

nicht ausdrücklich zur Debatte gestellt hatte. Das Referat von Josy Meier enthält<br />

Abschnitte über „die Rolle der Parteien“ <strong>und</strong> den „Übergang zum parlamentarischen<br />

System“. 10 Das Kapitel „Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze über Behörden“ im Referat<br />

von Harald Huber diskutiert weitgehend Themen, die nicht der Vernehmlassung<br />

unterlagen. 11 Das gleiche gilt vom Kapitel „Sicherung der b<strong>und</strong>esstaatlichen Ordnung“<br />

im Referat von Hans Stadler. 12 Über Notstandsrecht wurden die Katalogadressaten<br />

nicht befragt; trotzdem erörterte Alessandro Crespi dieses Thema ausführlich.<br />

13 Hans Huber schliess-lich verfasste ein 149 Druckseiten starkes Kompendium<br />

über die Menschenrechte, das zahlreiche Gebiete der Jurisprudenz beschlägt<br />

<strong>und</strong> weit über das hinausgeht, was im Fragenkatalog angesprochen war. Hans<br />

Huber kritisierte übrigens an mindestens drei Stellen, dass einzelne Katalogfragen,<br />

die sein Gebiet betreffen, „vielleicht nicht genau“, „zu wenig detailliert“ oder „zu<br />

beschränkt <strong>und</strong> etwas missverständlich“ waren. 14<br />

Die Wahlen-Kommission weitete also den bereits überlasteten Themenkreis, den<br />

der Fragenkatalog absteckte, nochmals aus. Damit verbaute sie endgültig die Möglichkeit,<br />

dass selbst ein vollprofessionalisiertes Parlament (vom derzeitigen Milizparlament<br />

ganz zu schweigen) die Aufgabe einer Totalrevision innert nützlicher<br />

Frist <strong>und</strong> mit der nötigen Gründlichkeit neben seinen übrigen Pflichten zu bewältigen<br />

vermag. Diese Einsicht findet sich auch im Referat von Alessandro Crespi:<br />

„Bei der Totalrevision der B<strong>und</strong>esverfassung handelt es sich um ein derart komplexes<br />

<strong>und</strong> weitreichendes Unterfangen, dass es schwerlich dem Parlament aufgetragen<br />

werden kann. Einmal ist dieses mit Tätigkeiten der verschiedensten Art<br />

ausserordentlich stark belastet, was die Durchführung einer gründlichen <strong>und</strong> tiefgreifenden<br />

Revisionsarbeit hindern würde. Zum zweiten könnte man daran zweifeln,<br />

dass ein amtierendes Parlament in der Lage wäre, dem Gr<strong>und</strong>gesetz den<br />

wesentlichen neuen Gehalt zu geben, welchen das Volk allenfalls erwarten<br />

kann.“ 15<br />

Da das Parlament für Totalrevisionsarbeiten nicht geeignet erscheint, empfahl die<br />

Wahlen-Kommission mehrheitlich, die Einsetzung einer Konstituante „ernstlich in<br />

Erwägung zu ziehen“. 16 Dieser Vorschlag bringt indessen kaum<br />

7 UBS 346.<br />

8 SB S. 488.<br />

9 SB S. 487–492.<br />

10 SBS. 217 f., 225 f.<br />

11 SBS. 377–382.<br />

12 SBS. 308–316.<br />

13 SB S. 598–605.<br />

14 SBS. 65, 112, 152.<br />

15 SB S. 688.<br />

16 SBS. 690,759.

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