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Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac

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ersten Blick mag das explizite Herausstellen dieser Annahme als unnötig pedantisch<br />

erscheinen. Bei genauerem Zusehen mögen indessen Zweifel über die „Leistungsfähigkeit<br />

von Verfassungsrecht“ entstehen. Der zweite Teil wird unter anderem<br />

diese Frage auszuloten versuchen.<br />

Totalrevision braucht nicht unbedingt etwas mit <strong>Innovation</strong>schancen zu tun zu haben.<br />

„Totalrevision der B<strong>und</strong>esverfassung“ ist vorerst ein juristischer Begriff, bei<br />

dem es strittig ist, ob er überhaupt in praktisch nützlicher Weise materiell definiert<br />

werden kann. Was der Jurist anbieten kann, ist in erster Linie eine Formaldefinition:<br />

„La révision est totale lorsqu’une nouvelle Constitution vient remplacer l’ancienne.<br />

En d’autres termes, quand la révision est totale, tous les articles de la Constitution<br />

sont compris dans l’opération, même si, pour finir, plusieurs d’entre eux ne subissent<br />

aucun changement.“ 9 Man kann auch – beinahe tautologisch – wie folgt formulieren:<br />

Eine Totalrevision liegt vor, wenn sie in dem von der Verfassung vorgesehenen<br />

Verfahren für Totalrevisionen zustande gekommen ist. – Auf die Schwierigkeit,<br />

materielle Kriterien für den Totalrevisionsbegriff zu finden, braucht hier nicht eingegangen<br />

zu werden, ebenso erübrigt es sich für die Zwecke dieser Untersuchung,<br />

das Konzept „Totalrevision“ zu operationalisieren. Immerhin soll der Ausdruck im<br />

folgenden mit einer Elastizität verwendet werden, bei welcher die Intention, signifikante<br />

Strukturänderungen im schweizerischen Staatsgefüge auf dem Wege einer<br />

Generalüberholung der B<strong>und</strong>esverfassung zu erreichen, nicht zum vornherein ausgeklammert<br />

ist. – Leonhard Neidhart scheltet „Totalrevision“ einen „monströsen<br />

Ausdruck“, weil das Wort – mindestens bei Nicht-Juristen – Assoziationen der Bedrohung<br />

<strong>und</strong> der Destruktion gegen politische Institutionen erwecke. 10 So inhaltsarm<br />

der juristische Begriff der Totalrevision sein mag, als politische Vokabel kann<br />

<strong>und</strong> soll er indessen nicht gänzlich der Virulenz entbehren. Es ist durchaus die<br />

Absicht des Autors, bei der Verwendung des Wortes eine Saite des Beunruhigenden<br />

mitschwingen zu lassen, indem er es mit Innova-.tionschancen assoziiert.<br />

1. Die Ziele des Reformunternehmens<br />

a) Theoretische Überlegungen<br />

<strong>Innovation</strong>schancen hangen bis zu einem gewissen Grad von der Art <strong>und</strong> Weise<br />

der Zielformulierung ab. Vorstellungen über „Mittel-Ziel“-Beziehungen vermögen<br />

Verhaltensweisen <strong>und</strong> Aktivitäten zu integrieren <strong>und</strong> koordinieren <strong>und</strong> verleihen<br />

damit Erfolgschancen. Ziele werden sich dabei in einem Hierarchieverhältnis befinden:<br />

Ein naheliegendes Ziel erscheint als Mittel für ein ferneres Ziel. Je „entfernter“<br />

ein Ziel von einer konkreten Massnahme ist, desto vager <strong>und</strong> unbestimmter wird<br />

seine Formulierung sein. Umgekehrt können Massnahme <strong>und</strong> angestrebtes Ziel so<br />

„nahe“ sein, dass sie sich kaum auseinanderhalten lassen. 11<br />

9 Jean-François Aubert, Traité de droit constitutionnel suisse, Vol. I, Neuchâtel 1967, S. 140.<br />

10 Leonhard Neidhart, Reform des B<strong>und</strong>esstaates – Analysen <strong>und</strong> Thesen, Bern 1970, S. 17.<br />

11 Herbert A. Simon, Administrative Behavior – A Study of Decision-Making Processes in Administrative<br />

Organisation, 2. Aufl., The Free Press, New York 1965, Abschnitt „Means and Ends“, S. 62–65.

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