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Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac

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184<br />

„Wohl niemand wird es deutlicher empfinden als die Expertenkommission<br />

selbst, dass die angestrebten Reformen nur sehr begrenzt durch rechtliche Bestimmungen<br />

zustande gebracht <strong>und</strong> gesichert werden können. Zwar versucht<br />

der Gesetzentwurf, die zeitgemässe Exekutive zu erfassen, ihr das rechtliche<br />

Gerüst zu geben <strong>und</strong> Ziele ihres Handelns zu setzen. Aber das Eigentliche, das,<br />

worauf es letztlich für das Gelingen ankommt, lässt sich durch Rechtsnormen oft<br />

nur andeuten, <strong>und</strong> dass es sich durchsetzt, kann nicht wieder durch Normen<br />

gewährleistet werden. Das Entscheidende nämlich liegt in der Einstellung, in der<br />

Gr<strong>und</strong>haltung <strong>und</strong> im rechtlich nicht fassbaren Willen der Amtsträger vieler Stufen:<br />

Sie müssen, gleichsam im Alltag des Verwaltungslebens <strong>und</strong> der Politik,<br />

das Bild einer zeitgemässen Exekutive verwirklichen in Bereichen <strong>und</strong> Tatbeständen,<br />

die innerhalb <strong>und</strong> jenseits rechtlicher Festlegungen liegen.“ 40<br />

Die Null-Hypothese besitzt im schweizerischen Kontext erhebliche Überzeugungskraft.<br />

Da die politischen Entscheidungsprozesse weitgehend dem freien Spiel des<br />

„Interessengruppen-Liberalismus“ überlassen sind, können Rechtsnormen in der<br />

Tat nur eine sehr bescheidene gestaltende Wirkung besitzen. Die Politik des Interessengruppen-Liberalismus<br />

ist, wie dies Lowi pointiert ausdrückt, „policy without<br />

law“. 41 – Bei Wahlen- <strong>und</strong> Huber-Kommission besitzt die Null-Hypothese indessen<br />

deutlich den Charakter einer sich selbst erfüllenden Prophezeiung: Da die Reformdiskussion<br />

von vornherein auf isolierte Retuschen, auf einen ausgeprägten Inkrementalismus<br />

ausgerichtet ist, dessen Reformtauglichkeit schon aus logischen Gründen<br />

zweifelhaft ist, vermag sich die Null-Hypothese immer wieder zu bestätigen.<br />

(2) Die Annahmen für die Modellkonstruktion<br />

Das Konstruieren von Verfassungsmodellen ist sinnlos, wenn dem Verfassungsrecht<br />

nicht eine gewisse Gestaltungskraft zugebilligt wird. Die Null-Hypothese eignet<br />

sich also nicht als Gr<strong>und</strong>lage für unsere Arbeit. Anderseits darf auch nicht angenommen<br />

werden, dass beliebige Ziele durch entsprechende Verfassungsarrangements<br />

erreicht werden können. Selbst dort, wo Doktrin <strong>und</strong> Erfahrung nahelegen,<br />

dass bestimmte Verfassungsvorkehrungen bestimmte Ziele befördern, darf nicht<br />

eine starre Ursache-Wirkung-Beziehung postuliert werden. Vielmehr gilt:<br />

Annahme 1<br />

Verfassungsarrangements vermögen nicht mit Sicherheit bestimmte Erfolge zu<br />

produzieren. Hingegen können sie Zwänge oder Rahmenbedingungen setzen,<br />

welche die Wahrscheinlichkeit bestimmter Erfolge erhöhen.<br />

Unsere beiden Analyseansätze, der macht- <strong>und</strong> der kommunikationstheoretische,<br />

implizieren diese Annahme <strong>und</strong> versuchen, sie plausibel zu machen. Sie postulieren<br />

beispielsweise, dass eine institutionell bedingte Häufung von Vetopositionen die<br />

Steuerungskapazitäten des Staates herabsetzen. – Trotz der bereits erwähnten<br />

Desillusioniertheit mit Verfassungstechnologie im Ausland darf wohl nicht negiert<br />

werden, dass ein gewisser Zusammenhang besteht zwischen der erhöhten Regierungsstabilität<br />

in der Fünften Republik <strong>und</strong> den Vor-<br />

40 Huber-Bericht, S. 6.<br />

41 Lowi, op. cit., S. 125.

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