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Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac

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sich unmissverständlich für den Amstsstellenzwang eingesetzt hatte, 7<br />

Stellungnahme der Basler Universität in diesem Sinne ausgelegt.<br />

wurde die<br />

(2) Ein-Kanton-Referendum<br />

Gemäss Artikel 89 der B<strong>und</strong>esverfassung können 8 Kantone verlangen, dass über<br />

ein vom Parlament beschlossenes B<strong>und</strong>esgesetz eine Volksbefragung stattfindet.<br />

Dieses „Kantonsreferendum“ hatte bisher keine praktische Bedeutung. Vorschläge,<br />

es gänzlich abzuschaffen, wurden deshalb nicht als „radikal“ eingestuft, auch nicht<br />

jene Postulate, welche die Zahl der erforderlichen Kantone auf 3 bis 5 verringern<br />

wollen. Ein derart reduziertes Kantonsquorum hätte wohl nur eine geringe Chance,<br />

die Institution zu beleben. Hingegen wurde der Vorschlag, jedem einzelnen Kanton<br />

das Referendumsrecht zu gewähren, als „radikal’, definiert, weil es die Möglichkeit<br />

einräumt, dass sich „Veto-Kantone“ herausbilden. Interessenorganisationen könnten<br />

versucht sein, sich in geeigneten (besonders in kleinen <strong>und</strong> autoritär strukturierten)<br />

Kantonen einen genügenden Rückhalt zu sichern, <strong>und</strong> so ein zusätzliches<br />

Pressionspotential einzuhandeln. Da ohnehin die Tendenz zur Erschwerung des<br />

Unterschriften-Referendums besteht, könnte das Ein-Kanton-Referendum gewissen<br />

Interessengruppen einen billigen <strong>und</strong> einfach zu handhabenden Ersatz bieten.<br />

Zweifellos muss ein Vorschlag als „radikal“ gewertet werden, der einem Kleinkanton,<br />

im Extremfall von nur r<strong>und</strong> 13 000 Einwohnern, die Möglichkeit einräumen will,<br />

die Gesetzgebungsmaschinerie eines Sechs-Millionen-Staates durch Referendumsdrohungen<br />

zu bremsen oder gar zu blockieren.<br />

Das Ein-Kanton-Referendum befürworteten zwei Kantone, eine Regierungspartei<br />

sowie eine Universität. 8 Klassifizierungsschwierigkeiten boten der Kanton Wallis<br />

<strong>und</strong> die Universität Basel. Nach dem Walliser Vorschlag würde das Begehren eines<br />

Kantons nicht eine Volksabstimmung über das betreffende Gesetz, sondern Abstimmungen<br />

sämtlicher Kantonsparlämente, also ein äusserst umständliches Verfahren<br />

auslösen. Die Universität Basel sieht das Ein-Kanton-Referendum nur vor,<br />

wenn Rahmengesetze des B<strong>und</strong>es B<strong>und</strong>eszuständigkeiten erweitern würden. Dieser<br />

Fall, der eine Änderung der Kompetenzregel von Artikel 3 der B<strong>und</strong>esverfassung<br />

voraussetzt, ist jedoch so vage umschrieben, dass mit seinem Eintreten häufig<br />

zu rechnen wäre. – Beide Stellungnahmen wurden als Befürwortungen des Ein-<br />

Kanton-Referendums angesehen.<br />

(3) Regel BV3<br />

Artikel 3 der B<strong>und</strong>esverfassung erklärt die Kantone in sämtlichen Bereichen für<br />

zuständig, die nicht von Verfassungs wegen der Kompetenz des B<strong>und</strong>es zugewiesen<br />

sind. Als „radikal“ wurden Vorschläge gewertet, die anstelle dieses Gr<strong>und</strong>satzes<br />

ein neues Kompetenzverteilungsprinzip postulieren. Es handelt sich im wesentlichen<br />

um folgende Vorschläge: Umkehrung der Kompetenzvermutung zugunsten<br />

des B<strong>und</strong>es; Beseitigung jeder Kompetenzvermutung; Ausscheidung eines<br />

Bereichs „konkurrierender Kompetenz“, in welchem B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantone gleichzeitig<br />

tätig werden könnten, allerdings unter dem Vorbehalt der<br />

7 Max Imboden, „Die Totalrevision der B<strong>und</strong>esverfassung“, in: Totalrevision der B<strong>und</strong>esverfassung – Ja<br />

oder Nein (op. cit.), S. 144.<br />

8 AG 47, VS (Verweis auf Darbellay-Modell, siehe unten Note 11); P–KC 86 u. 158; UBS 60.

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