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Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac

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124<br />

the ingrained political values, beliefs, and symbols of a society, whether homogeneous<br />

or heterogeneous in character.“ 9<br />

Nicht nur zusätzliche Kenntnisse über politische Prozesse <strong>und</strong> eine entsprechende<br />

Verlagerung des Forschungsinteresses, sondern ein neues Wissenschaftsverständnis<br />

überhaupt führte dazu, dass Politikwissenschafter Verfassungsfragen in<br />

eine Randposition verwiesen oder – im Bestreben, die eigene Disziplin abzugrenzen<br />

– sie gänzlich den Juristen überliessen. – In dem bereits zitierten Sammelband<br />

über Comparative Politics nahmen Eckstein <strong>und</strong> Apter einzelne Beiträge<br />

zur Verfassungsthematik mehr der Vollständigkeit halber <strong>und</strong> in Verneigung vor<br />

einer erwürdigen Vergangenheit auf, in der diese Themen das Feld fast ausschliesslich<br />

beherrschten. 10 Ein 1970 erschienenes amerikanisches Textbook von<br />

Merkl über Modern Comparative Politics mit über 500 Seiten räumt dem Kapitel<br />

„Constitutions and Courts“ ganze 44 Seiten ein. 11<br />

Das erwähnte neue Wissenschaftsverständnis in der Politologie – dies muss hervorgehoben<br />

werden – führt nicht prinzipiell zum Ausschluss der Verfassungsthematik<br />

vom wissenschaftlichen Diskurs. Verfassungstechnologie bleibt zumindest<br />

theoretisch möglich. Wir wollen deshalb im folgenden Abschnitt sondieren, welchen<br />

Beitrag die zurzeit mindestens in den USA dominierende Strömung der Politikwissenschaft<br />

zu unserem verfassungstechnologischen Anliegen bieten könnte.<br />

b) Neopositivismus <strong>und</strong> Verfassungstechnologie<br />

Ohne hier einen umfänglichen epistemologischen Exkurs einlegen zu wollen, sei<br />

stichwortartig <strong>und</strong> vergröbert die Position des Neopositivismus oder der analytischen<br />

Wissenschaftstheorie umrissen: Nur jene Tätigkeit kann als „wissenschaftlich“<br />

bezeichnet werden, die sich mit Produktion oder Anwendung „nomologischen<br />

Wissens“ befasst. Mit andern Worten: Wissenschaft strebt intersubjektiv<br />

überprüfbare Aussagen über allgemeine empirische Gesetzmässigkeiten an<br />

(Wenn-dann-Sätze). Diese Wissenschaftstheorie setzt voraus, dass Wert- <strong>und</strong><br />

Tatsachenurteile begrifflich geschieden werden können <strong>und</strong> postuliert für Natur<strong>und</strong><br />

Sozialwissenschaften eine einheitliche Wissenschaftslogik. Im Verständnis von<br />

Karl R. Popper können Hypothesen nicht verifiziert, nur falsifiziert werden. 12 Forschung<br />

besteht darin, Hypothesen zu entwickeln <strong>und</strong> sie systematisch dem Risiko<br />

des Scheiterns auszusetzen. Jene Sätze, die solche wiederholten Tests bestanden<br />

haben, können vorläufig als gesichertes Wissen gelten.<br />

Nach neopositivistischem Verständnis ist Verfassungstechnologie insofern prinzipiell<br />

möglich, als gesichertes nomologisches Wissen über die gr<strong>und</strong>legenden<br />

institutionellen Variablen des Staates bereitgestellt werden könnte. Die Kenntnis<br />

dieser Variablen würde es gestatten, dem Politiker Empfehlungen abzugeben, wie<br />

diese Variablen auf bestimmte von der Politik vorgegebene Ziele hin<br />

9 Eckstein, op. cit., S. 102<br />

10 op. cit., S. 97<br />

11 Peter H. Merkl, Modern Comparative Politics, Holt, Rinehart & Winston, New York 1970.<br />

12 Karl R. Popper, Logik der Forschung, Tübingen, 3. Auflage 1969 (1. Auflage 1934), S. 14 ff.

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