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Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac

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lichkeiten“, jedoch nicht nach „einem komplizierten eidgenössischen Proporzschlüssel“<br />

zusammensetzen <strong>und</strong> „ausgewiesene Staatsrechtslehrer aller schweizerischen<br />

Universitäten“ umfassen. Zusätzlich seien auch „politische, am Problem<br />

interessierte Persönlichkeiten“ in die Kommission zu beordern. 35 – Das Parlament<br />

verzichtete gänzlich darauf, dem Expertengremium Richtlinien für ihr Vorgehen zu<br />

erteilen. Die Anforderung, „das Material für eine Totalrevision der B<strong>und</strong>esverfassung<br />

zu sammeln <strong>und</strong> zu sichten“, „das Schweizervolk <strong>und</strong> seine Organisationen<br />

zur Mitarbeit <strong>und</strong> zur Einreichung von Vorschlägen aufzurufen“ 36 <strong>und</strong> schliesslich<br />

einen Verfassungsentwurf zuhanden des B<strong>und</strong>esrates zu erarbeiten, 37 enthält keine<br />

Kriterien, nach denen Vorbereitungsarbeiten ausgerichtet werden könnten. – Auch<br />

die „Richtlinien für das Vorgehen der Arbeitsgruppe“ des B<strong>und</strong>esrates vom 6. Juni<br />

1967 überlassen der Expertenkommission völlig freien Handlungsspielraum im<br />

Hinblick auf die Frage, wie die Vorbereitungsarbeiten anzupacken seien, mit einer<br />

Ausnahme: Die Arbeitsgruppe wurde verpflichtet, die Kantone, Hochschulen <strong>und</strong><br />

Parteien einzuladen, innert einer Frist sich zu äussern. Weitere Organisationen zur<br />

Vernehmlassung aufzufordern, wurde ins Ermessen der Kommission gestellt. 38<br />

c) Der Beitrag der Wahlen-Kommission zur Zielformulierung<br />

Parlament <strong>und</strong> Regierung konzipierten die Wahlen-Kommission als „fördernden<br />

Mittelpunkt der Revision“ 39 <strong>und</strong> überliessen ihr nicht nur die Suche nach konkreten<br />

Revisionszielen, sondern räumten ihr auch völlig freies Ermessen über die Art <strong>und</strong><br />

Weise ein, wie sie Revisionsziele aufzuspüren habe. Für die Untersuchung, wie die<br />

Kommission an die Aufgabe der Zieleruierung heranging, müssen wir unser Augenmerk<br />

hauptsächlich auf den umfangreichen Fragenkatalog legen, den die<br />

Kommission zur Beantwortung an zahlreiche Organisationen schickte. Im folgenden<br />

Kapitel soll der Fragenkatalog detailliert im Hinblick auf <strong>Innovation</strong>schancen untersucht<br />

werden; gleichzeitig wird aufzuzeigen sein, dass der Fragenkatalog in erheblichem<br />

Masse determinierend auf die von der Wahlen-Kommission orchestrierte<br />

Verfassungsdiskussion wirkte. 40 – In diesem Zusammenhang interessiert vorerst<br />

nur, wie die Wahlen-Kommission selbst die Funktion ihres Fragenkatalogs perzipierte.<br />

Im Arbeitsbericht erklärt die Kommission, dass sie die „Konsultation der zu<br />

begrüssenden Stellen in ganz allgemeiner Form“ verworfen <strong>und</strong> den detaillierten<br />

Fragenkatalog vorgezogen habe, um<br />

— die Breite der zu behandelnden Probleme bewusst zu machen,<br />

— eine gewisse Einheitlichkeit in das Vorgehen der mitarbeitenden Stellen zu<br />

bringen,<br />

— das Interesse breiterer Kreise zu wecken.<br />

35 Obrecht et al., op cit., S. 47/48.<br />

36 Obrecht et al., op. cit., S. 9.<br />

37 Obrecht et al., op. cit, S. 38.<br />

38 Die Richtlinien sind abgedruckt in: Antworten I, S. 10 f.<br />

39 Obrecht et al., op cit, S. 49.<br />

40 Siehe unten S. 33–48.

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