Politische Innovation und Verfassungsreform - Badac
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Schweizerische B<strong>und</strong>esräte werden auf eine feste Amtszeit von vier Jahren gewählt.<br />
Überdies hat sich die Usanz herausgebildet, dass ein B<strong>und</strong>esrat, der sich zur<br />
Wiederwahl stellt, in seinem Amt bestätigt wird. 8 Zwar mag es B<strong>und</strong>esräte gegeben<br />
haben, die aus Furcht vor einer möglichen Nichtwiederwahl auf eine erneute Kandidatur<br />
verzichteten oder die von der eigenen Partei zum „freiwilligen“ Rücktritt angehalten<br />
wurden. 9 Das Gr<strong>und</strong>muster jedoch für die Bestellung schweizerischer<br />
Regierungsmitglieder gleicht jenem, das nach kontinentaleuropäischer Tradition bei<br />
„nichtpolitischen“ Staatsbeamten zur Anwendung kommt.<br />
Im faktischen Unvermögen des Parlaments, Regierungsmitglieder gegebenenfalls<br />
wieder abzuwählen, könnte man einen eigenständigen Faktor sehen, der Konkordanzpolitik<br />
befördert: Die Legitimität einer nichtabsetzbaren Regierung lässt sich<br />
auf die Dauer nur dadurch erhalten, indem möglichst allen politisch relevanten Kräften<br />
Einsitz in ihr gewährt wird. Man kann auch umgekehrt argumentieren <strong>und</strong> in der<br />
Unabsetzbarkeit der B<strong>und</strong>esräte nur einen Ausfluss der bereits erwähnten Konkordanzzwänge<br />
sehen. Die Frage braucht indessen nicht geklärt zu werden. Wesentlich<br />
ist, dass Minister nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch abberufbar sein<br />
müssen, wenn eine reale Chance für Machtwechsel gegeben sein soll. Damit ist<br />
indessen nicht impliziert, dass jederzeit ein Regierungssturz möglich sein muss, wie<br />
dies der klassische Parlamentarismus mit der Einrichtung des Misstrauensvotums<br />
vorsieht. Es lässt sich vorstellen, dass die Abberufung einer Regierung während der<br />
Legislaturperiode erschwert (wie in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland) oder überhaupt<br />
verunmöglicht ist.<br />
Die derzeitige Verfassung lässt es durchaus zu, dass nach Nationalratswahlen bei<br />
gewandelten Kräfteverhältnissen oder Koalitionen im Parlament eine Regierung<br />
ohne Berücksichtigung bisheriger Amtsinhaber gewählt wird. Es stellt sich jedoch<br />
die Frage, ob mit Verfassungsrecht gegen die Usanz etwas unternommen werden<br />
kann, welche einem kandidierenden bisherigen B<strong>und</strong>esrat praktisch ein wohlerworbenes<br />
Recht auf Wiederwahl einräumt. Die Aufwertung der Volksvertretung durch<br />
Professionalisierung, Parlamentsreferendum <strong>und</strong> Zurückstellung des Ständerates<br />
dürfte nach unserer Meinung der erwähnten Usanz bereits kräftig entgegenwirken.<br />
Die Stärkung von Machtfülle <strong>und</strong> Prestige des Nationalrates könnte durchaus erreichen,<br />
dass dieser an Selbstbewusstsein gewinnt, sich als wirkliches Kreationsorgan<br />
der Regierung versteht, sich also nicht darauf beschränkt, nur die zufällig <strong>und</strong> isoliert<br />
auftretenden Vakanzen im Regierungskollegium zu beheben. – Die Massnahmen<br />
schliesslich, die im nächsten Abschnitt vorgeschlagen werden (Richtlinienkompetenz<br />
des B<strong>und</strong>espräsidenten, exklusives Recht des B<strong>und</strong>espräsidenten,<br />
B<strong>und</strong>esräte zur Ernennung oder Entlassung vorzuschlagen, Wahlrechtsreform)<br />
sollen die Beibehaltung der Usanz gänzlich verunmöglichen.<br />
Für die Zielverwirklichung ist ein Abgehen von der festen vierjährigen Amtszeit der<br />
Regierung nicht erforderlich. Die Randbedingung, welche eine hohe politische Stabilität<br />
postuliert, macht die feste Amtszeit sogar wünschenswert. – Erwägen könnte<br />
man natürlich Einrichtungen wie das „konstruktive Miss-<br />
8 Siehe oben S. 146.<br />
9 Steiner, Gewaltlose Politik (op. cit.), S. 48.