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1684, 21. Dezember: Auch dies geschah unter der Schirmherrschaft Frankreichs.<br />

Am 21.12.1684 erließ Monsieur de la Coupellières 203 im Namen seiner Majestät<br />

des franz. König folgende Toleranz-Vorschrift: 204 :<br />

1. In Orten, in denen 2 Kirchengebäude seien, sollte den Katholiken<br />

das kleinere zur Verfügung stehen.<br />

2. Hat der Ort aber nur eine Kirche, wie in Otterberg, dann sollten die<br />

Katholiken in dem Chor ihre Messe halten dürfen, während den<br />

Reformierten der größere Teil, das Langhaus zur Religionsausübung<br />

vorbehalten bleiben solle. Wo es nötig sei, könne auch das Langhaus<br />

vom Chor durch eine Mauer 205 abgetrennt werden, so wie es in der<br />

Abteikirche Otterberg dann auch geschah.<br />

3. Sollte der katholische Pfarrer einen Katholiken in dem Kirchenbezirk<br />

nachweisen, dann müsse dem Priester die Kirche zur Ausübung der<br />

Heiligen Messe geöffnet werden. Diese simultane Nutzung war aus<br />

heutiger Sicht zukunftsweisend, aber damals vielen ein Dorn im Auge,<br />

zumal sich die Pfarrer dann auch noch die Besoldung teilen mussten.<br />

Das tat dann richtig weh!<br />

Auch diese Regelungen wurden Bestandteil des umfangreichen<br />

Friedensvertrages von Ryswyk. Somit verbindlich für alle, egal zweibrückisch<br />

oder kurpfälzisch.<br />

Ein wichtiges Argument war die den Neubürgern gewährte Gewissenfreiheit und<br />

freie Religionsausübung. Das Patent versprach auch die Anstellung von<br />

Schweizer und französischen Predigern, sobald sich genügende Ansiedler<br />

„angepflanzt“ (= dauerhaft niedergelassen) hätten, Dabei sollten jedoch die<br />

bisherigen reformierten Gemeinden ihre deutschsprachige Liturgie beibehalten<br />

dürfen. Daraus entstanden in Otterberg dann drei evangelische Gemeinden, wovon<br />

eine französisch sprachig war.<br />

Das Einwanderungspatent des Kurfürsten war jedoch keine Rechtsreform (jus<br />

reformandi). Es war konform dem Pax Westphalica und der Analogie des<br />

Ryswyker Friedensschlusses 206 . Dadurch gab sich endlich ein Status quo<br />

zwischen den Religionen und die Regelung erzwang einen verpflichtenden<br />

Religionsfrieden. Ehen mit gemischten Ehepartnern erhielten von daher einen<br />

inneren religiösen Frieden, der von außen durch die Pfarrer nicht mehr gestört<br />

werden durfte. So saßen am häuslichen Tisch die reformierte Erlenbacher Mutter<br />

und ein katholischer Vater. Die Buben wurden katholisch und die Schwestern<br />

wurden reformiert getauft und erzogen. Die gleiche Regelung galt natürlich auch,<br />

203 ) Im Pfälzischen Erbfolgekrieg war Coupillière (Goupillière) wieder in der Pfalz. Am 25.11.1688<br />

nahm er als Intendant die Huldigung des Frankenthaler Stadtrates und Geistlichkeit entgegen. Aus<br />

Amberger Heinz, Dero Stadt Frankenthal, Frankenthal, S. 16<br />

204 ) Bachmann, Johann Heinrich. a.a.O. S. 204 ff<br />

205 ) In der Abteikirche wurde eine 1 Meter starke Trennmauer eingezogen.<br />

206 ) J.O.P. Art VII. Si vero aliqua communitas, eveniente mutationis cafu, domini fui<br />

Religionem amplexa, petierit suo fumtu exercitium, cou princeps cei domininus<br />

addictus est. Liberum esto, sine reliquorum praejudicio ei iliud, induigere, à<br />

successoribus non auserendum.<br />

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