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franz. reformierte Kirchengemeinde durch zwei wichtige Erlasse in ihre alten<br />

Rechte wieder eingesetzt wurde.<br />

3.12. Markt- & Forstordnungen von 1570<br />

1570, 1571 durchmarschierende Truppen richteten in KL große Schäden an 101 .<br />

Kaiser Maximilian II. bewilligte am 23.3.1571 der Stadt Kaiserslautern wegen der<br />

wiederholt erlittenen Kriegsschäden durch vandalisierende Söldner zwei<br />

Viehmärkte, den ersten am 2. Sonntag nach Ostern und den zweiten am 11.<br />

Oktober. Genauso schlimm waren die Folgen der Missernte des Jahres 1571.<br />

Zudem sei das gelagerte Korn vom Kornkäfer befallen worden, meldeten die<br />

kurpfälzischen Ämter (Vorläufer der Landratsämter). Dies führte insgesamt zu<br />

enormen Preissteigerungen und Hungersnöten vor allem bei der armen<br />

Bevölkerung. Die kurpfälzische Verwaltung erließ Exportverbote und<br />

subventionierte den Import massiv (siehe Urkunde 462 aus dem Urkundenbuch<br />

Band III der Stadt KL, S. 379 ff)<br />

1570 am 5.4.1570 erließ Kurfürst Friedrich III. in Heidelberg eine vorbildliche<br />

Forst 102 - und Bauordnung. Er schrieb für Neubauten verbindlich vor, dass alle<br />

Holzteile, die Wind & Wetter ausgesetzt sind, auf einem Mauerwerk von drei<br />

Schuh Höhe oberhalb des Erdreiches aufgesetzt werden müssen, damit sie nicht so<br />

schnell verfaulen. Außerdem dürfte nur Eichenholz für die tragenden Außenteile<br />

der Häuser verwendet werden. Diese neuen Regeln waren strikt und durch den<br />

Sachzwang notwendig geworden. Aber sie stießen auf breiten Widerstand, denn<br />

dadurch wurden Freiheiten eingeschränkt und Einkommen gekürzt. Sein Sohn<br />

Pfalzgraf Johann Casimir musste die Vorschriften nachbessern und Verbote<br />

lockern.<br />

1579, den 15. Juni. Johann Casimir ließ einen umfangreichen Wohn- und<br />

Verhaltenscodex ausarbeiten, den er am 15.6.1579 unterschrieb und dem er<br />

dadurch Rechtskraft verlieh. Mir erscheint der vierte Punkt sehr wichtig: Da heißt<br />

es unter anderem:<br />

Sie sollen sich des Holzhauens, des Grasens, des Eichel Auflesens, des Schüttelns<br />

Früchte tragender Bäumen (Buchen & Eichen) 103 und dergleichen in allen<br />

Wäldern und Orten enthalten, sofern er nicht ihr Besitz ist. Denn<br />

Zuwiderhandlungen werden bestraft und Schadensersatz ist zu leisten. Es ist ihnen<br />

aber unbenommen und frei erlaubt, das im Wald herumliegende Bruchholz auch<br />

nach einem Windbruch wie die anderen Bewohner aufzunehmen und soviel<br />

mitzunehmen, wie sie heimtragen können. Aber die Stämme und Haupthölzer<br />

müssen sie beim Förster bestellen, der es ihnen bewilligt. Das Bau- und Brennholz<br />

wird ihnen nach gebührender Bezahlung dann verkauft.<br />

101<br />

102<br />

) Dolch & Münch, Urkunde 458 aus dem Urkundenbuch der Stadt Kaiserslautern, Band III, KL<br />

2001, S. 375,<br />

103<br />

) Die Bucheln und Eicheln sind starke Energieträger. Auch schon früher gewannen unsere<br />

Vorfahren aus ihnen Speiseöl. Ich kann mich daran erinnern, als ich nach dem 2. Weltkrieg mit<br />

meinen Eltern mit Schaufel und Besen in den Wald ging und wir ihn unter den Bäumen<br />

kehrten. Die gefundenen Bucheckern brachte ich kleiner Knirps zum Ölmüller. Tage später<br />

holte ich das wertvolle Öl ab. Der Müller behielt für sich einen Teil des Öls zurück.

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