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seinem Erlass auf Seite 3, dass bis Ende Juni 1809 allein in unserem Departement<br />

5.000 Wehrpflichtige sich ihrer Verpflichtung entzogen hätten<br />

Da damals noch nicht alle Bürgermeister gut genug Französisch sprachen, um die<br />

mehrseitige Anordnung zu verstehen, ließ Jeanbon St. André, der amtierende<br />

Präfekt des Departements vom Donnersberg am 5. Juli 1809 allen<br />

Bürgermeistern das 12seitige Gesetz auf Deutsch gedruckt zustellen und sie<br />

hatten den Empfang mit Ort, Datum Unterschrift zu bestätigen.. Die<br />

Bürgermeister mussten danach die harten Paragraphen per Schelle in allen<br />

Dörfern und Städten verkünden: St. André schreibt unter anderem:<br />

• „Die Erhebung dieser verschiedenen Geldstrafen geschieht künftig auf<br />

Befehl des Präfekten und unter der Aufsicht des Unterpräfekten, … in<br />

ihren respektiven Bezirken. Bevor ich Ihnen, meine Herren, über die<br />

Obliegenheiten spreche, welche Sie Ihrerseits bei diesem Geschäfte zu<br />

erfüllen haben, will ich Sie mit den Verfügungen der verschiedenen<br />

Gesetze und Dekrete bekannt machen, zufolge derer die oben erwähnten<br />

Strafen erkannt werden.“<br />

• Indem Sie dann Ihre Untergebenen unterrichten, werden die<br />

Konscribierten, die ihre Pflicht nicht erfüllen, der Soldat, welcher seine<br />

Fahne verlässt, der öffentliche Beamte, welcher kein wachsames Auge<br />

auf die Strafbaren hat, der Bürger, welcher Letztere begünstigt und<br />

endlich diejenigen, welche sich in Konscribierten- Sachen mischen, von<br />

Unwissenden Gelder erpressen und die oberen Behörden zu hintergehen<br />

suchen, die Strafe kennen lernen, welche ihrer erwartet.<br />

• In Gemäßheit der Gesetze vom 17. Ventôse achten (= 8.3.1800), 6. Floréal<br />

elften (= 26.4.103) und des kaiserlichen Dekrets vom 8. Fruktidor<br />

dreizehnten Jahres (26.4.1805), wird ein jeder Konscribierte, welcher zum<br />

Marschieren aufgerufen wird und sich nicht stellt oder sich stellt, aber auf<br />

dem Wege zur Korps desertiert, vom Tribunal in erster Instanz seines<br />

Bezirks zu einer körperlichen Strafe und nebst dieser zu einer aus seinem<br />

eigenen Vermögen oder der seiner Eltern zu entrichtenden Geldstrafe<br />

von 1.500 Franken verurteilt.<br />

• Das Gesetz vom 24 Brumaire sechsten Jahres verordnet eine Geldstrafe<br />

von 500 bis zu 2.000 Franken gegen jeden öffentlichen Beamten, welcher<br />

überzeugt wird, die Desertion eines Soldaten begünstigt oder den<br />

Abmarsch eines Konscribierten verhindert oder verzögert zu haben.<br />

• Das nämliche Gesetz erkennt eine Geldstrafe von 300 bis 3.000 Franken<br />

gegen jeden Bewohner Frankreichs, welcher wissentlich einen Ausreißer<br />

verheimlicht, sein Entlaufen begünstigt oder ihn auf irgendeine Art den<br />

gegen ihn gesetzlich gemachten Verfolgungen entzogen hat.<br />

• Das Gesetz vom 28. Nivôse siebenten und das Dekret vom 8. Fructidor<br />

dreizehnten Jahres erkennen eine Strafe von 300 bis 1.000 Franken gegen<br />

jeden Arzt oder Chirurgen, jeden bürgerlichen Beamten und gegen jeden<br />

Ober- und Unteroffizier der Armee, welche falsche Gebrechen attestiert<br />

oder für Untersuchungen oder sonstige Verrichtungen Geschenke<br />

annehmen. Zu meinem größten Missvergnügen habe ich wahrgenommen,<br />

dass viele Konscribierte mit lügnerischen Zertifikaten von den<br />

Bürgermeistern und Munizipalräten versehen waren, die ihnen falsche

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