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• Anschaffung und Haltung des Dorfstieres, Fassel genannt. Der Halter<br />

bekam eine jährliche Gebühr für Futter, Arbeit und Risiko.<br />

• Handhabung der Polizei-Verordnungen. Dazu gehörten die<br />

Überwachung der Schulpflicht bis zum 12. Lebensjahr und die<br />

Einhaltung des Konfessionsalters von 14 Jahren. Schon früher konnten<br />

die Zecher nicht unbegrenzt im Wirtshaus sitzen, die Einhaltung der<br />

Polizeistunde wurde mit Argusaugen überwacht.<br />

• Schulgebäude und deren Einrichtung. Sie waren Gemeindesache. Die<br />

Schulhaus- Glocke erfüllte vielfältige Zwecke und das Läuten musste<br />

organisiert sein. Die Schuldiener bzw. Schulmeister jedoch wurden von<br />

der Landeskirche bestellt und von dem zuständigen evang. reformierten<br />

(auch lutherisch) Otterberger Pfarrer überwacht. Zur Schule gehörte ein<br />

Schulgarten, aus dem heraus sich die Lehrerfamilie versorgte.<br />

• Aufsicht über die Wege und Stege. Dies schloß natürlich die Pflege,<br />

und die Reparaturen mit ein.<br />

• Führung des örtlichen Lagerbuches, dem Vorläufer des Grundbuches<br />

• Beurkundung der Grundstücksverträge und der hypothekarisch<br />

abgesicherten Kredite. In diesem Zusammenhang fiel der Gottespfennig<br />

an, eine Gebühr von 2 Kreuzern, die der Pfarrei zufloss.<br />

Wahrscheinlich finanzierte sich die Almosenkasse teilweise aus dieser<br />

„Grunderwerbsteuer“. Der Schultheiß und seine Schöffen<br />

unterschrieben diese Grundstücks- und Kreditverträge mit.<br />

• Die Schultheißen überwachten die Ausführung der herrschaftlichen<br />

Befehle, wie z.B. das Läuten der Hochzeitsglocken aus Anlass einer<br />

kaiserlichen Hochzeit<br />

• Die Besteuerung der Untertanen, damals Schatzung (Schazung)<br />

genannt, sollte den unterschiedlichen Einkommen und Vermögen<br />

gerecht werden. Die Schultheißen erhoben Steuern und Pachtgebühren<br />

und trieben sie mitunter auch zwangsweise bei. In Erlenbach oblag dies<br />

von 1740 - 1768 dem Zehnt-Schultheißen („Cent-Schultheiß“) Joh<br />

Villiard.<br />

„In den Städten wie Kaiserslautern und Wolfstein hatte der Schultheiß,<br />

Bürgermeister und der Rath die niedere Gerichtsbarkeit inne In den Städten<br />

schien es unterschiedliche Rechte und Privilegien gegeben zu haben. Die<br />

ordentliche Bürgerliche Gerichtsverfassung sah die Kontraktschreiberei und<br />

Waisenschreiberei vor. Bachmann erklärt leider den Unterschied nicht (vgl S. 269<br />

oben) Dies war wohl eine Prozessordnung, die je nach Herkommen und<br />

Privilegien zuständig war.<br />

6.27. Schule & Lehrer Erlenbachs<br />

1558 packte Herzog Ottheinrich die Gründung, bzw. die Reform des<br />

Schulwesens an. Er ließ sich von Fachleuten beraten und berief Johann<br />

Marbach 315 von Straßburg, Hieronymus Pesold, Augustin Eck, Walter Drechsel,<br />

315 ) „Im Jahre 1564 wollte Herzog Wolfgang den ausgezeichneten Theologen Dr. Johann<br />

Marbach, Präsident des Kirchenkonvents in Straßburg zu seinem Kirchenrat und<br />

Generalsuperintendenten des Herzogtums Zweibrücken berufen, um dessen Dienste zur<br />

Überwachung der Kirchen- und Schulangelegenheiten und Abfassung der consilia theologies<br />

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