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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

problemlos auf die öffentliche Verhandlung verzichtet werden. 497 Strenger sind die Vorschriften<br />

jedoch in Bezug auf die öffentliche Urteilsverkündung: Ein Verzicht seitens <strong>der</strong> Verfahrensbeteiligten<br />

ist hier ausgeschlossen, da <strong>der</strong> Verkündungsanspruch <strong>der</strong> Öffentlichkeit allgemein<br />

zusteht. 498 „Zumindest <strong>der</strong> Tenor muss öffentlich verkündet werden.“ 499 Jedoch bedeutet<br />

öffentliche Urteilsverkündung nicht unbedingt mündliche Bekanntgabe. Eine Einsicht<br />

in die schriftlichen Ausführungen bei Gericht o<strong>der</strong> die Möglichkeit, Kopien <strong>der</strong> Entscheidung<br />

anzufor<strong>der</strong>n, werden als ausreichend angesehen. 500 Berechtigten Geheimhaltungsinteressen<br />

kann durch Anonymisierung sowie durch Kürzung von Urteilen Rechnung getragen werden;<br />

die Verkündung soll nicht bekannt machen, was <strong>der</strong> Öffentlichkeit durch <strong>der</strong>en Ausschluss<br />

von <strong>der</strong> Verhandlung verborgen bleiben sollte.<br />

2. Börseninternes Verfahren<br />

a) Emittenten<br />

Art. 6.1 ff. VO sieht vor, dass die Bekanntmachung einer Sanktion in zusammengefasster<br />

Form mittels Medienmitteilung 501 <strong>und</strong> in anonymisierter Form im Volltext erfolgt. Auf diese<br />

Weise soll ein möglichst guter Ausgleich zwischen den Geheimhaltungsinteressen <strong>der</strong> Unternehmen<br />

<strong>und</strong> den Informationsinteressen <strong>der</strong> Öffentlichkeit gef<strong>und</strong>en werden. Diese Praxis<br />

wird aber von den Emittenten teilweise heftig kritisiert: Als beson<strong>der</strong>s gravierend wird dabei<br />

die Veröffentlichung bereits <strong>der</strong> Untersuchungseröffnung empf<strong>und</strong>en.<br />

aa)<br />

Geheimhaltungsinteresse/Unschuldsvermutung<br />

In Abschnitt C.2 wurde im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Einsetzung des Börsenschiedsgerichts<br />

darauf hingewiesen, dass insbeson<strong>der</strong>e die Emittenten ein grosses Interesse daran haben, dass<br />

möglichst wenige Einzelheiten eines Sanktionsverfahrens an die Öffentlichkeit dringen. 502<br />

Zum einen müssen bei <strong>der</strong> Untersuchung von Verstössen gegen Börsenregularien in <strong>der</strong> Regel<br />

Unternehmensinterna (Organisationsverhältnisse, Unternehmenszahlen etc.) offen gelegt werden,<br />

an denen das Unternehmen ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse hat. Zum ande-<br />

497 MINELLI, S. 207.<br />

498 AEMISEGGER, Öffentlichkeit, S. 382.<br />

499 PETERS, S. 121.<br />

500 FROWEIN/PEUKERT, S. 218 f.<br />

501 Vgl. z.B. Medienmitteilung <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> Exchange Regulation vom 26. Juli 2010, Die Sanktionskommission von<br />

<strong>SIX</strong> Swiss Exchange AG erteilt <strong>der</strong> Vontobel Holding einen Verweis.<br />

502 So wurde auch in den Emittenteninterviews darauf hingewiesen, dass die Publikation von Untersuchungseröffnungen<br />

die härteste Sanktion sei.<br />

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