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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

Abhilfe könnte hier das Aktienrecht schaffen, das dem Aktionär bestimmte Rechte gegenüber<br />

GV <strong>und</strong> VR/GL einräumt.<br />

In Bezug auf die übrigen Garantien von Art. 6 EMRK wird <strong>der</strong> am 1. Januar 2007 in Kraft<br />

getretenen Verfahrensordnung gr<strong>und</strong>sätzlich die Umsetzung <strong>der</strong> rechtsstaatlichen Gr<strong>und</strong>sätze<br />

bescheinigt. 627 Diese Feststellung kann auch auf den festgelegten Beschwerdeweg, <strong>der</strong> beim<br />

Börsenschiedsgericht endet, ausgeweitet werden, denn dieses ist wie alle <strong>Schiedsgericht</strong>e als<br />

Teil <strong>der</strong> staatlichen Gerichtsorganisation <strong>der</strong> Rechtsstaatlichkeit verpflichtet <strong>und</strong> muss daher<br />

einen rechtsstaatlichen Verfahrensablauf gewährleisten. 628 Häufig - <strong>und</strong> das ist auch bei <strong>der</strong><br />

Börse <strong>der</strong> Fall - werden Schiedsverfahren sogar aufwendiger als normale Gerichtsverfahren<br />

geführt: Denn es wird eine Qualität erwartet, die im Massengeschäft tätige staatliche Gerichte<br />

nicht leisten können. 629 Insbeson<strong>der</strong>e Verfahren bezüglich Verletzung <strong>der</strong> Börsenpflichten<br />

sind naturgemäss aufwendig <strong>und</strong> komplex <strong>und</strong> bedürfen daher einer beson<strong>der</strong>en ökonomischen<br />

<strong>und</strong> wirtschaftsrechtlichen Expertise. 630<br />

Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass die Rechtsstaatlichkeit beim Börsensanktionsverfahren<br />

gewährleistet ist, weswegen m.E. nichts für eine Überführung <strong>der</strong> Börsenreglemente ins<br />

öffentliche Recht spricht. Trotzdem ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren sehr wenig<br />

in Anspruch genommen wird. Als Begründung wird dabei namentlich auf das komplizierte,<br />

zeitraubende Verfahren sowie die als zu wenig unabhängig empf<strong>und</strong>enen Instanzen verwiesen.<br />

Da die Gewährleistung von Rechtsschutz aber ein elementares Anrecht in einem<br />

rechtsstaatlichen Verfahren ist, besteht meiner Meinung nach hier Handlungsbedarf: Das Verfahren<br />

sollte vereinfacht <strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e auch verschlankt werden, indem künftig Sanktionskommission<br />

<strong>und</strong> Beschwerdeinstanz in einer Rechtsprechungsinstanz zusammengeführt<br />

werden, <strong>der</strong>en Entscheide dann unmittelbar ans Börsenschiedsgericht weitergezogen werden<br />

können. Um die Akzeptanz dieser neuen Instanz zu erhöhen, sollte es sich um eine unabhängige<br />

von aussen bestimmte Behörde handeln. Zudem ist die mit <strong>der</strong> Schaffung des Regulatory<br />

Boards begonnene Gewaltentrennung konsequent fortzusetzen, indem auch die Aufgaben <strong>der</strong><br />

Exekutive (SER) <strong>und</strong> <strong>der</strong> Judikative (Beschwerdeinstanz(en) <strong>und</strong> <strong>Schiedsgericht</strong>) klarer getrennt<br />

werden. Sinnvollerweise sollte künftig SER nur noch Untersuchungen durchführen <strong>und</strong><br />

Sanktionen beantragen, die dann durch die Rechtsprechungsinstanz verhängt werden.<br />

627 KILGUS, S. 396.<br />

628 RÜEDE/HADENFELDT, S. 5 m.w.H.<br />

629 KARRER, S. 467.<br />

630 EFD, Erläutern<strong>der</strong> Bericht, S. 20.<br />

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