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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

rieren beitragen. 1014 Als weiterer Vorteil des Vergleichs wird auch die mögliche Erzielung<br />

einer nuancierten Konfliktlösung (= sog. Zwischenlösung), die bei den Parteien eine höhere<br />

Akzeptanz erzielt, hervorgehoben. 1015 Als Folge lasse sich eine Versöhnung <strong>und</strong> eine Fortsetzung<br />

<strong>der</strong> Geschäftsbeziehungen viel leichter erzielen als bei einem formellen Urteil. 1016 Auch<br />

die <strong>SIX</strong> beabsichtigte mit <strong>der</strong> Einigung ein Instrument zu schaffen, mit dem ein Problem<br />

leicht beseitigt <strong>und</strong> die Eintracht zwischen Börse <strong>und</strong> Emittent schnell wie<strong>der</strong> hergestellt werden<br />

kann. 1017 Hier besteht aber – wie sich in den Interviews herausgestellt hat – ein weiteres<br />

Konfliktpotential: Der Veröffentlichungstext wird als rufschädigend empf<strong>und</strong>en, wodurch die<br />

erwartete Verfahrensvereinfachung wie<strong>der</strong> aufgehoben wird, so dass letztlich ein negativer<br />

Gesamteindruck bleibt: So entschied sich beispielsweise ein Emittent für die Einigung, da es<br />

sich dabei zum einen um keine Sanktion handelt <strong>und</strong> sie zum an<strong>der</strong>en als die vernünftigere<br />

Lösung angesehen wurde. Die Formulierung <strong>der</strong> veröffentlichten Meldung, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Emittent<br />

kein Mitspracherecht hatte, wurde dann jedoch von den Verantwortlichen als ärgerlich<br />

empf<strong>und</strong>en. Die Tatsache, dass es sich um eine völlig problemlose Angelegenheit handelte,<br />

zumal das Unternehmen selbst den Fehler bemerkt <strong>und</strong> ihn dann auch direkt gemeldet hat,<br />

wurde nach Meinung des Emittenten zu wenig deutlich. Namentlich strich <strong>der</strong> Unternehmensverantwortliche<br />

hervor, dass für einen unbelasteten Leser nicht deutlich werde, dass es<br />

sich bei einer Einigung nicht um eine Sanktion handele. Auch Berater empfehlen ihren Klienten<br />

oft von einer Einigung abzusehen, denn diese wirke wie ein Schuldeingeständnis. Oft wäre<br />

auch bspw. von "schwerem Verschulden" die Rede, obwohl nicht ersichtlich sei, wieso.<br />

Generell ist somit festzuhalten, dass die Börse in den Augen <strong>der</strong> Emittenten ihre Vorrangstellung<br />

ausnützt <strong>und</strong> ihnen ihre Bedingungen aufoktroyiert bzw. ihnen den Mitteilungstext vorschreibt.<br />

Dies för<strong>der</strong>t gerade nicht Harmonie zwischen Börse <strong>und</strong> Emittent, son<strong>der</strong>n sorgt im<br />

Gegenteil für Unzufriedenheit. Darüber hinaus wird ein weiterer massgeblicher Vorteil <strong>der</strong><br />

Schlichtung konterkariert: die Selbstbestimmung <strong>der</strong> Prozessparteien im Rahmen <strong>der</strong> Parteiautonomie<br />

1018 Denn "ein noch so guter Richter weiss fast nie besser als die Parteien, was für<br />

sie gut ist". 1019 Auch vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist die Praxisän<strong>der</strong>ung, die künftig eine Besprechung<br />

des Einigungstextes mit den Emittenten vorsieht, zu begrüssen; allerdings sind gewisse<br />

1014 vgl. dazu auch: VOGEL, Prozessvergleich, S. 100, <strong>der</strong> ebenfalls bereits hervorhebt, dass die Partei den Gang<br />

zum Gericht weniger scheuen wird, wenn sie erfährt, dass ein Rechtsstreit innert nützlicher Frist einigermassen<br />

befriedigend zu Ende gebracht werden kann.<br />

1015 VOGEL, Prozessvergleich, S. 99 ff.<br />

1016 STÜRNER, S. 278 f.<br />

1017 so auch die Aussage vom Präsidenten <strong>der</strong> Sanktionskommission, Herrn Dr. Spring.<br />

1018 so auch: STÜRNER, S. 280.<br />

1019 PFISTERER, S. 550.<br />

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