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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

So würde ein Handbuch die Sicherheit <strong>der</strong> Emittenten erhöhen <strong>und</strong> Neu-Kotierungen den Einstieg<br />

erleichtern.<br />

Die Sanktionsentscheide werden ebenfalls als unzureichend aufbereitete Rechtsquelle bezeichnet:<br />

So ist es oft nicht einfach, herauszufinden, welche die wirklich entscheidenden Sätze<br />

sind. Ausserdem ist die Redaktion <strong>der</strong> Entscheide nicht immer glücklich: Ein prägnantes<br />

oft genanntes Beispiel ist hier <strong>der</strong> Vontobel-Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission 643 , <strong>der</strong> die<br />

Problematik <strong>der</strong> Offenlegung von Inhalt <strong>der</strong> Festsetzungsverfahren <strong>der</strong> Entschädigungen so<br />

generell umschrieb, dass gegen fast alle Börsengesellschaften ein Verfahren hätte eröffnet<br />

werden können. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> wird angeregt, dass die Börse eine Analyse <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung vornimmt <strong>und</strong> anschliessend in den Kommentaren klar darauf eingeht, was<br />

ihr nicht gefällt. Es wird sogar vorgeschlagen, die Comment Letters 644 (anonymisiert) zu veröffentlichen<br />

<strong>und</strong> so allgemeine Aussagen zu CG, Management Transaktionen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ad hoc-<br />

Publizität zu machen.<br />

4. Anwendung <strong>der</strong> Reglemente <strong>und</strong> Sanktionierung<br />

Als das eigentliche Problem werden jedoch nicht die Regularien an sich, son<strong>der</strong>n ihre Anwendung<br />

in <strong>der</strong> Praxis empf<strong>und</strong>en. Hier wird die <strong>SIX</strong> als sehr formalistisch beschrieben: Sie<br />

lege die einzelnen Bestimmungen extensiv aus <strong>und</strong> erschwere damit den Emittenten die Erfüllung<br />

ihrer Pflichten. Zwar wäre ihre Strenge zum Teil verständlich, denn um einen transparenten<br />

<strong>und</strong> vertrauenswürdigen Finanzplatz zu gewährleisten, müsse die Einhaltung <strong>der</strong> Regeln<br />

gewissenhaft überprüft werden, die Börse schiesse jedoch über das Ziel hinaus <strong>und</strong> liste in<br />

ihren Sanktionsanträgen auch völlig belanglose Punkte auf, wodurch <strong>der</strong> Eindruck einer unverhältnismässigen<br />

<strong>und</strong> klein-karierten Praxis entstehe. Die extensive Interpretation <strong>der</strong> Reglemente<br />

gehe auch teilweise über <strong>der</strong>en Zweck hinaus <strong>und</strong> schaffe neue Bestimmungen, die<br />

sich so aus den entsprechenden Reglementen nicht ergäben. Beispiele für solche "Überregulierungen"<br />

liessen sich in fast allen Regulierungsbereichen finden: Bei <strong>der</strong> Ad hoc-Publizität<br />

sorgt die im Lonza-Entscheid aufgestellte Regel, dass je<strong>der</strong> Wechsel in <strong>der</strong> Konzernleitung<br />

als ad hoc-relevant zu beurteilen ist, egal ob es sich um den CEO o<strong>der</strong> den Leiter Human Resources<br />

handelt, für Diskussionen; während es bei <strong>der</strong> Corporate-Governance namentlich um<br />

die Frage geht, wie ausführlich das Verfahren für die Festlegung <strong>der</strong> Entschädigung beschrieben<br />

werden muss. Im Bereich Rechnungslegung schliesslich besteht bei einem principle-<br />

643 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 11.6.2010 (SaKo 2010-CG-I/10).<br />

644 Dabei handelt es sich um Mahnbriefe von SER, mit denen Emittenten auf weniger gravierende Verstösse<br />

aufmerksam gemacht werden.<br />

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