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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

de, wird im Ausland eine selbstregulierte Börse kritisch betrachtet, weswegen im Interesse<br />

des Finanzplatzes Schweiz zu gewährleisten ist, dass <strong>der</strong> Börsenhandel transparent <strong>und</strong> integer<br />

verläuft. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist es m.E. nur zu begrüssen, dass die <strong>SIX</strong> heute die<br />

Einhaltung <strong>der</strong> Emittentenpflichten streng überwacht.<br />

2. Regelmeldepflichten<br />

Hierbei handelt es sich sozusagen um die Basispflicht. Wie die <strong>SIX</strong> im Internet ausführt 668 ,<br />

sind damit die Meldepflichten gemeint, die eine Gr<strong>und</strong>voraussetzung für die Aufrechterhaltung<br />

<strong>der</strong> Kotierung darstellen. Ziel ist es, den Marktteilnehmern technische <strong>und</strong> administrative<br />

Informationen über die gehandelten Effekten zeitgerecht <strong>und</strong> in geeigneter Form zur Verfügung<br />

zu stellen. Bei den in R<strong>und</strong>schreiben Nr. 1 näher umschriebenen meldepflichtigen Sachverhalten<br />

handelt es sich um allgemeine Tatbestände (Namensän<strong>der</strong>ung, Adressän<strong>der</strong>ung des<br />

Hauptsitzes etc.), Angaben zur Generalversammlung (Datum <strong>der</strong> nächsten GV, Datum <strong>der</strong><br />

Schliessung des Aktienregisters, Beschlüsse <strong>der</strong> GV etc.), Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Kapitalstruktur<br />

(Schaffung/Streichung bedingten o<strong>der</strong> genehmigten Kapitals, Meldung des bedingten Kapitals,<br />

Eintrag <strong>der</strong> neu geschaffenen Effekten aus bedingtem Kapital im Handelsregister etc.).<br />

Da es sich um eine gr<strong>und</strong>legende Kotierungsvoraussetzung handelt, wird sie kaum isoliert<br />

sanktioniert, vielmehr wird die <strong>SIX</strong> zumeist im Rahmen <strong>der</strong> Untersuchung einer <strong>der</strong> vier<br />

nachfolgend aufgeführten Emittentenpflichten auf eine Verletzung <strong>der</strong> Regelmeldepflichten<br />

aufmerksam. 669<br />

3. Ad hoc-Publizität<br />

Art. 53 KR verpflichtet den Emittenten, den Markt über kursrelevante Tatsachen, welche in<br />

seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind, zu informieren, sobald er von <strong>der</strong> Tatsache in ihren<br />

wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Mit dieser Bestimmung soll zum einen <strong>der</strong> Anleger, <strong>der</strong><br />

sich gegenüber den Emittenten <strong>und</strong> Effektenhändlern aufgr<strong>und</strong> eines Informationsdefizits in<br />

einer schwächeren Position befindet, geschützt 670 <strong>und</strong> ein level playing field für alle Kapitalanleger<br />

geschaffen werden 671 ; darüber hinaus dient <strong>der</strong> Abbau von Informationsvorsprüngen<br />

im Markt auch <strong>der</strong> Insi<strong>der</strong>prävention, indem ein Insi<strong>der</strong> seine erlangten Kenntnisse nicht aus-<br />

668 www.six-exchange-regulation.com/obligations/reporting_de.html.<br />

669 So wurden auch im Entscheid von SER vom 10.11.2011 (SER 2011-MP-II/11, SER 2011-CG-I/11) zusätzlich<br />

Verletzungen gegen die Corporate Governance-Regeln festgestellt.<br />

670 vgl. VON FISCHER, S. 34 ff.<br />

671 Vgl. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, S. 798.<br />

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