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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

die aufzuwendende Zeit für die Führung eines Beschwerdeverfahrens hingegen ist festzustellen,<br />

dass diese wohl eine notwendige Investition bei einer Kotierung ist. 611 Wenn sich ein<br />

gewissenhafter Emittent wirklich ungerecht behandelt fühlt, wird er bereit sein, die Zeit aufzubringen.<br />

Trotzdem sollte die Optimierung <strong>der</strong> Verfahrenslänge weiterhin ein Ziel bleiben.<br />

L) Zusammenfassende Würdigung<br />

Wie die Schweizerische Bankiervereinigung bereits 1988 konstatierte, muss sich je<strong>der</strong> im<br />

internationalen Geschäft stehende Finanzplatz, wenn er konkurrenzfähig bleiben will, an internationalen<br />

Standards messen lassen. 612 Diese allgemeine Aussage trifft im beson<strong>der</strong>en<br />

Masse auf die Schweiz zu, da dem Finanzsektor hier eine zentrale Bedeutung zukommt 613 <strong>und</strong><br />

die Schweiz ausserdem im grenzüberschreitenden Vermögensverwaltungsgeschäft eine führende<br />

Stellung einnimmt. 614 Um diese Wettbewerbsposition zu erhalten, müssen die nötigen<br />

Rahmenbedingungen bestehen; insbeson<strong>der</strong>e ist eine kompetente, wirksame <strong>und</strong> effiziente<br />

Marktaufsicht heute unabdingbar. Denn nachdem das Vertrauen in die Stabilität <strong>der</strong> Finanzmärkte<br />

<strong>und</strong> in die Wirksamkeit <strong>der</strong> Aufsicht durch die Finanzkrise 2007/08 erschüttert wurde,<br />

kann ein Finanzplatz seine Reputation nur verteidigen, wenn Fehlverhalten am Markt stetig<br />

aufgedeckt <strong>und</strong> konsequent bestraft wird. 615 Während die Regulierung eines Finanzmarktes<br />

folglich unbedingt notwendig ist, besteht jedoch kein zwingen<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>, dass es eine staatliche<br />

Behörde tun muss, wie STRINGHAM zutreffend festgehalten hat. 616 In <strong>der</strong> Schweiz wurde<br />

infolgedessen mit <strong>der</strong> privatrechtlich ausgestalteten selbstregulierten Börse eine Aufsichtsstruktur<br />

geschaffen, die - international gesehen - einen Son<strong>der</strong>fall darstellt. 617 Es wird davon<br />

ausgegangen, dass bei einer komplexen Materie wie dem Börsenwesen die individuellen Bedürfnisse<br />

am besten befriedigt werden, wenn die Rechtssubjekte ihre Beziehungen selbst re-<br />

611 Ein Emittent, <strong>der</strong> zur Aufbringung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Zeit nicht bereit ist, müsste sich evtl. überlegen, ob eine<br />

Börsenkotierung für ihn geeignet ist; vgl. zu dieser Problematik auch die Ausführungen in Kap. III Abschnitt<br />

H.2.<br />

612 Schweizerische Bankiervereinigung, S. 22.<br />

613 Mit r<strong>und</strong> 11% trägt er massgeblich zur Wertschöpfung <strong>der</strong> Schweizer Wirtschaft bei.<br />

614 Botschaft FINMAG, S. 2833.<br />

615 vgl. auch: EFD, Erläutern<strong>der</strong> Bericht. In diesem Sinne ist auch <strong>der</strong> Beschluss des Stän<strong>der</strong>ats in <strong>der</strong> Wintersession<br />

2011 zu verstehen, die Massnahmen gegen Börsendelikte (Insi<strong>der</strong>handel <strong>und</strong> Kursmanipulation) zu verschärfen<br />

(NZZ vom 21.12.2011, Für strengere Börsenregeln, S. 12).<br />

616 STRINGHAM, S. 1 ff. Bemerkenswerterweise zeichnet sich the London Stock Exchange jedoch trotz dieser<br />

Meinung heute durch eine stärkere staatliche Regulierung als die <strong>SIX</strong> aus.<br />

617 In den bedeutenden ausländischen (Konkurrenz-)Finanzmärkten (USA, Grossbritannien, Deutschland, Frankreich<br />

etc.) erfolgen die Marktaufsicht <strong>und</strong> somit auch die Sanktionierung von Fehlverhaltem durch staatliche<br />

Behörden. In <strong>der</strong> Folge sind die Sanktionsverfahren als Verwaltungsverfahren ausgestaltet <strong>und</strong> die Entscheidungen<br />

sind Verwaltungsakte, gegen die <strong>der</strong> Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (z.B. zur deutschen Regelung vgl.<br />

SCHWARK, Kommentar, S. 172 f.).<br />

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