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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

in Anspruch nehmen. 158 Es ist zu befürchten, dass bei einer staatlichen Behörde wie <strong>der</strong><br />

FINMA die Regulierung noch verstärkt würde – es evtl. sogar zu einer Überregulierung käme<br />

– <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Folge die zeitliche Beanspruchung <strong>der</strong> Emittenten <strong>und</strong> folglich ihre Unzufriedenheit<br />

zunähme. 159 Zudem hat die Börse ein eigenes – privates – Interesse daran, als möglichst<br />

unabhängiger, marktorientierter Dienstleister auftreten zu können, da sie sich so für Investoren<br />

<strong>und</strong> Emittenten attraktiv präsentieren kann. 160 Eine privatrechtliche Ausgestaltung einer<br />

Institution, die u.a. auch öffentliche Interessen verfolgt, ist darüber hinaus auch rechtlich kein<br />

Problem, da wie in <strong>der</strong> zürcherischen Rechtsprechung bereits festgehalten wurde, eine privatrechtliche<br />

Vereinbarung durchaus auch öffentlichen Interessen dienen kann. 161 So wurde im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Diskussionen betreffend <strong>der</strong> Vereinbarung über die Sorgfaltspflichten <strong>der</strong> Banken<br />

(VSB) bereits festgestellt, dass die Nationalbank hier – obwohl sie neben gewichtigen<br />

privaten auch öffentliche Interessen wahrnimmt - gesamthaft betrachtet als Rechtssubjekt des<br />

Privatrechts auftritt <strong>und</strong> die VSB folglich als obligationenrechtlicher Vertrag zu klassifizieren<br />

ist. 162 Bei <strong>der</strong> Börse dürfte diese Zuordnung noch einfacher sein, denn im Gegensatz zur Nationalbank<br />

handelte es sich bei <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> Swiss Exchange von Beginn an um eine privatrechtliche<br />

Organisation. 163<br />

Trotzdem ist das öffentliche Interesse, das das Börsenwesen zumindest in die Nähe des öffentlichen<br />

Rechts rückt, nicht wegzudiskutieren. In diesem Sinne besitzen gewisse Kotierungsbestimmungen<br />

Doppelnormcharakter, d.h. sie enthalten zugleich öffentlich-rechtliche<br />

<strong>und</strong> privatrechtliche Vorschriften <strong>und</strong> dienen somit gleichzeitig privaten <strong>und</strong> öffentlichen Interessen.<br />

164<br />

5. Konsequenzen des Doppelnorm-Charakters: Gesteuerte<br />

Selbstregulierung<br />

Um den Spagat zwischen Einräumung eines möglichst grossen Entscheidungsspielraums <strong>der</strong><br />

Börse <strong>und</strong> Gewährleistung <strong>der</strong> Schutzziele Transparenz, Gleichbehandlung <strong>der</strong> Anleger sowie<br />

Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Effektenmärkte gut zu meistern, wurde bei <strong>der</strong> Börse eine Zwischen-<br />

158 Schon jetzt beklagten einige Unternehmer in den Interviews, dass durch die Erfüllung <strong>der</strong> Börsenpflichten<br />

sehr viel Zeit unproduktiv „verschwendet“ wird.<br />

159 Diese Meinung wurde auch immer wie<strong>der</strong> in den Interviews geäussert.<br />

160 vgl. auch die Ausführungen in Abschnitt 1.<br />

161 vgl. Nichteintretensentscheid des Zürcher Obergerichtes vom 16. April 1982, abgedruckt in SAG 1982, S.<br />

128 ff., m.w.H.<br />

162 SCHMID-LENZ, S. 119.<br />

163 Zunächst Verein, später Aktiengesellschaft, vgl. Kapitel I Abschnitt A.1.<br />

164 gl. M. VON FISCHER, S. 30 f.; VISCHER, S. 56.<br />

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