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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

Imageschaden beschränkt 302 , zu einem Vermögenszuwachs kommt es aber auf keinen Fall.<br />

Schliesslich ist m.E. auch das Vorliegen einer unerlaubten Handlung gemäss Art. 41 OR zu<br />

verneinen. Denn zu den im Gesetz aufgeführten Bedingungen gehört insbeson<strong>der</strong>e auch die<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit des schädigenden Verhaltens. 303 Bei <strong>der</strong> Dekotierung einer Gesellschaft -<br />

unabhängig ob auf Wunsch <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> als Sanktion - verstösst die Börse jedoch in<br />

keinem Fall gegen die Rechtsordnung: Der erste Fall ist in Art. 58 Abs. 1 KR geregelt; demgemäss<br />

kann das Regulatory Board die Kotierung aufgr<strong>und</strong> eines begründeten Emittentengesuches<br />

streichen. Dabei müssen zwar die Interessen <strong>der</strong> Anleger berücksichtigt werden, daraus<br />

kann aber kein Verbot <strong>der</strong> Dekotierung abgeleitet werden. 304 Die zweite Konstellation<br />

ergibt sich aus Art. 61 Abs. 1 KR, <strong>der</strong> in Ziff. 4 die Dekotierung als eine mögliche Sanktion<br />

vorsieht. Da keine Anspruchsgr<strong>und</strong>lage für die Anleger hergeleitet werden kann, besteht folglich<br />

auch keine Beschwerdelegitmitation.<br />

Zudem ist m.E. auch fraglich, ob überhaupt ein ausreichendes rechtliches Interesse bei den<br />

Anlegern vorliegt. Denn im Zivilprozess ist gr<strong>und</strong>sätzlich je<strong>der</strong> zur Beschwerde legitimiert,<br />

<strong>der</strong> ein rechtliches Interesse an <strong>der</strong> Beurteilung des Rechtsbegehrens hat. Die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an das Rechtsschutzbedürfnis sind jedoch hoch: So dürfen nur legitime Interessen gewahrt<br />

werden 305 , <strong>und</strong> es muss eine echte Benachteiligung beim Klagenden vorliegen. 306 Allgemeines<br />

Interesse an objektiv möglichst richtigen Entscheidungen wird als nicht bedeutend genug<br />

angesehen, um an sich die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Rechtsmittelinstanzen zu rechtfertigen. 307<br />

Wie im nächsten Abschnitt gezeigt wird, wird das Vorliegen einer echten Benachteiligung bei<br />

den Anlegern jedoch z.T. in <strong>der</strong> Lehre in Frage gestellt.<br />

dd)<br />

Einschränkung <strong>der</strong> Betroffenheit in <strong>der</strong> Lehre<br />

Abgesehen von den finanziellen Verlusten erleiden die Anteilseigner keine Nachteile; sie<br />

werden nicht angeklagt, gegen sie wird kein Vorwurf erhoben <strong>und</strong> keine Strafe ausgesprochen.<br />

Die finanziellen Verluste unterscheiden sich im Weiteren nicht von monetären Einbussen<br />

aufgr<strong>und</strong> allgemeiner Verluste eines Unternehmens <strong>und</strong> stellen eine normale „Betriebsgefahr“<br />

dar. 308 Deswegen könne auch nicht von einer Mitbestrafung die Rede sein, son<strong>der</strong>n lediglich<br />

von einem durch die Folgen <strong>der</strong> Sanktion für das Unternehmen entstandenen Mit-<br />

302 Dieser kann jedoch auch mit finanziellen Einbussen verb<strong>und</strong>en sein (vgl. Kap. III Abschnitt G.2d).<br />

303 vgl. anstatt vieler: GUHL/KOLLER/SCHNYDER/DRUEY, S. 186 ff.<br />

304 vgl. auch die Ausführungen in BGE 137 III 37.<br />

305 GULDENER, S. 205.<br />

306 vgl. HÄGI, S. 1.<br />

307 HÄGI, S. 76.<br />

308 BERTOSSA, S. 101<br />

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