16.01.2014 Aufrufe

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

schnitt 6 eingegangen wird, kann den Parteien nur zugemutet werden, wenn sie ein Mitspracherecht<br />

bei <strong>der</strong> Zusammensetzung haben. 386<br />

c) Überprüfbarkeit <strong>der</strong> Entscheide <strong>der</strong> Börsenorgane<br />

Wie das B<strong>und</strong>esgericht 1992 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR festgehalten<br />

hat 387 , müssen zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht<br />

nur in rechtlicher, son<strong>der</strong>n auch in tatsächlicher Hinsicht einer umfassenden gerichtlichen<br />

Überprüfung zugänglich sein. Da es sich beim Börsenschiedsgericht um ein vollwertiges Zivilgericht<br />

handelt, ergibt sich daraus, dass es verpflichtet ist, die Entscheide <strong>der</strong> Börsenorgane<br />

vollumfänglich zu prüfen. 388 Diese Auslegung steht jedoch im Wi<strong>der</strong>spruch zur Meinung <strong>der</strong><br />

Börse, die davon ausgeht, dass das Schiedsverfahren nur eine Fortsetzung des börseninternen<br />

Beschwerdeverfahrens ist <strong>und</strong> das <strong>Schiedsgericht</strong> Zurückhaltung bei <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong><br />

Entscheide üben sollte. 389 Eine gewisse Kognitionsbeschränkung ist insbeson<strong>der</strong>e im Verwaltungsrecht<br />

durchaus üblich <strong>und</strong> wird auch von <strong>der</strong> Literatur mehrheitlich akzeptiert. 390 Insbeson<strong>der</strong>e<br />

wenn die Vorinstanz über spezielle fachliche Kenntnisse verfügt, soll die entscheidende<br />

Instanz - auch ein Gericht - darauf verzichten, eine nicht besser begründbare eigene<br />

Auffassung an die Stelle <strong>der</strong> Beurteilung durch die in <strong>der</strong> betreffenden Frage beson<strong>der</strong>s ausgewiesene<br />

Vorinstanz zu setzen. 391 Wie aber HANGARTNER zutreffend feststellt, ist diese Zurückhaltung<br />

v.a. gerechtfertig im Verhältnis von allgemeinen Verwaltungsgerichten zu spezialisierten<br />

Vorinstanzen (Rekurskommissionen etc.) 392 Hingegen besteht kein Anlass, dass ein<br />

ebenfalls spezialisiertes Gericht Zurückhaltung in <strong>der</strong> Überprüfung von Entscheiden einer<br />

(spezialisierten) Vorinstanz übt. Wie gezeigt wurde, handelt es sich beim Börsenschiedsgericht<br />

um solch eine beson<strong>der</strong>s qualifizierte gerichtliche Instanz, so dass hier eine Beschränkung<br />

<strong>der</strong> Überprüfungsbefugnis we<strong>der</strong> nötig noch sinnvoll ist. Vielmehr beginnt – allerdings<br />

entgegen <strong>der</strong> Auffassung <strong>der</strong> Börse – das Verfahren beim Börsenschiedsgericht in dem Sinne<br />

neu, dass sämtliche Aspekte des Falls einer objektiven Überprüfung unterzogen werden.<br />

386 Dies wurde auch vom B<strong>und</strong>esgericht mehrmals bekräftigt, u.a. im Zusammenhang mit dem in <strong>der</strong> VSB verankerten<br />

<strong>Schiedsgericht</strong>, vgl. dazu auch: MEYER, Vereinbarung, S. 161.<br />

387 BGE 118 Ia 473 ff. E. 5 <strong>und</strong> 7.<br />

388 vgl. auch SCHWANDER, S. 11, <strong>der</strong> davon ausgeht, dass eine volle gerichtliche Kognition eine gesetzliche<br />

Pflicht ist.<br />

389 Dies wurde in den Interviews deutlich.<br />

390 HANGARTNER, Kognitionsbeschränkungen, S. 319 ff. m.w.H.<br />

391 HANGARTNER, Kognitionsbeschränkungen, S. 327 f.<br />

392 HANGARTNER, Zurückhaltung, S. 172.<br />

- 59 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!