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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

e) Sanktionsempfindlichkeit<br />

Schliesslich ist insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Verhängung von Bussen unter dem Aspekt <strong>der</strong> Sanktionsempfindlichkeit<br />

auch Rücksicht auf die Vermögenslage, den Umsatz bzw. den Gewinn<br />

eines Unternehmens geboten. 1289 Zu <strong>der</strong>en Feststellung können wirtschaftliche Kennzahlen in<br />

Betracht gezogen werden, z.B. Umsatz, Betriebsergebnis EBIT, Gewinn, Umlauf- <strong>und</strong> Anlagevermögen.<br />

1290 Hohe Bussen (z.B. CHF 100‘000) werden demgemäss insbeson<strong>der</strong>e dann<br />

verhängt, wenn sogar die Maximalbusse nur einen Bruchteil von Gewinn <strong>und</strong> Aktiven ausmachen<br />

würde. 1291 Dies ist sinnvoll, da die Busse dem Unternehmen nicht die finanzielle Gr<strong>und</strong>lage<br />

entziehen darf 1292 <strong>und</strong> klarerweise für eine UBS eine Busse von CHF 100'000 viel weniger<br />

bedrohlich ist als für ein KMU 1293 . In diesem Sinne hat das <strong>Schiedsgericht</strong> richtigerweise<br />

auch bei Zwahlen & Mayr die Busse auf CHF 10'000 reduziert. 1294 Die in <strong>der</strong> Medienmitteilung<br />

erwähnten mil<strong>der</strong>nden Umstände beziehen sich dabei darauf, dass es sich um ein vergleichsweise<br />

kleines Unternehmen handelt, das mit den KMU-typischen Problemen zu kämpfen<br />

hat. Eine Berücksichtigung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens ist auch<br />

insofern erstrebenswert, als sie einer "Abwälzung" <strong>der</strong> Busse an die Verbraucher vorbeugt. 1295<br />

M.E. sollte bei <strong>der</strong> Strafzumessung die Grösse einer Gesellschaft viel allgemeiner eine Rolle<br />

spielen. Denn auch bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Compliance-Massnahmen können ein Multikonzern<br />

<strong>und</strong> ein mittelständisches Unternehmen nicht gleich behandelt werden 1296 : Grosse Unternehmen<br />

(wie z.B. Novartis, Nestlé o<strong>der</strong> die St. Galler Kantonalbank) haben die Möglichkeit,<br />

Stabstellen für die Einhaltung <strong>der</strong> Börsenpflichten einzurichten 1297 , während in kleineren Unternehmen<br />

diese Funktion "nebenbei" von Mitarbeitern ausgeübt wird, <strong>der</strong>en Pflichtenheft<br />

noch an<strong>der</strong>e Aufgaben umfasst. Als Folge kommt es in kleinen Gesellschaften eher zu Pannen,<br />

weil die Stellvertretung die relevanten Normen nicht ausreichend kennt. 1298 Allgemein<br />

1289 FORSTER, S. 269.<br />

1290 Entscheid von SER vom 10.11.2011 (SER 2011-MP-II/11, SER 2011-CG-I/11), Rz. 74.<br />

1291 vgl. z.B. Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 8.12.2011 (SaKo 2011-AHP-I/11, SaKo 2011-CG-I/11),<br />

Rz. 38.<br />

1292 BERTOSSA, S. 223.<br />

1293 Dies hat auch SER zutreffend festgehalten; vgl. Entscheid von SER vom 22.11.2011 (SER/RLE/V/11), Rz.<br />

33: „Emittenten mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird dieselbe Busse tendenziell härter treffen<br />

als Emittenten mit vergleichsweise grösserer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.“<br />

1294 Medienmitteilung <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> Swiss Exchange vom 19.12.2008, Ad hoc-Publizität <strong>und</strong> Informationspflichten:<br />

Sanktionsverfahren <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> Swiss Exchange AG gegen die Zwahlen & Mayr SA mittels Vergleich beendet.<br />

1295 SCHROTH, S. 215.<br />

1296 CLAUSSEN, Insi<strong>der</strong>handelsverbot, S. 72.<br />

1297 Bei Novartis existiert z.B. eigens zu diesem Zweck ein Disclosure Committee. Allgemein geht auch WEBER,<br />

Verantwortlichkeit, S. 143 f., davon aus, dass in grösseren Unternehmen die Vorbereitung <strong>und</strong> Implementierung<br />

eines Compliance-Konzepts in erster Linie dem General (Legal) Counsel obliegt.<br />

1298 Als typisches Beispiel sei hier auf den Fall Bellimo verwiesen (Medienmitteilung vom 22. Dezember 2009:<br />

Die Sanktionskommission <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> Swiss Exchange erteilt Belimo Holding AG einen Verweis): Die primär für<br />

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