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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

strafen. Das Anlegerpublikum ist gr<strong>und</strong>sätzlich in seinem Glauben zu schützen, dass je<strong>der</strong><br />

Effektenhändler in jedem Aspekt des Effektengeschäftes bewan<strong>der</strong>t ist. 822 Wenn aber zwei<br />

nicht als Händler registrierte Mitarbeitende eines Teilnehmers Eingaben in das Börsensystem<br />

<strong>der</strong> <strong>SIX</strong> Swiss Exchange vornehmen können 823 , kommt dies einer Umgehung <strong>der</strong> Bewilligungspflicht<br />

gleich, <strong>und</strong> es kann nicht mehr garantiert werden, dass die Händler fachlich –<br />

<strong>und</strong> auch moralisch – geeignet sind, für einen integren, funktionsfähigen Kapitalmarkt zu sorgen.<br />

Des Weiteren wird durch die Bewilligungspflicht bezweckt, den Effektenhandel einer<br />

Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde zuzuführen 824 , <strong>und</strong> diese wirksame Überwachung des<br />

Börsenhandels wird vereitelt, wenn in einem Untersuchungsfall die klare Identifizierung <strong>der</strong><br />

für die fragliche Eingabe verantwortlichen Person verhin<strong>der</strong>t wird. Dies hat ebenfalls negative<br />

Auswirkungen auf die Qualität des Marktes zur Folge. 825<br />

Weniger schwerwiegend, aber trotzdem problematisch <strong>und</strong> daher sanktionswürdig ist es,<br />

wenn ein registrierter Händler die persönliche Händleridentifizierungsnummer eines an<strong>der</strong>en<br />

registrierten Händlers benutzt, ohne dass über die Stellvertretung ein Logbuch geführt wurde.<br />

Denn gemäss Ziff. 4.3.2 Abs. 3 des Handelsreglements teilt die Börse jedem registrierten<br />

Händler eine Identifikationsnummer zu; diese ist persönlich, darf aber zum Zwecke <strong>der</strong> Stellvertretung<br />

an an<strong>der</strong>e registrierte Händler weitergegeben werden. Dies ist dann aber in einem<br />

Logbuch zu vermerken. Wenn nun ein Händler die Identizierungsnummer eines an<strong>der</strong>en benutzt,<br />

ohne dies entsprechend zu vermerken, wird eine eindeutige Identifizierung <strong>der</strong> verantwortlichen<br />

Personen verhin<strong>der</strong>t 826 , denn die Systemeingabe wird mit <strong>der</strong> Identifikationsnummer<br />

eines Händlers aufgezeichnet, <strong>der</strong> u.U. gar nicht anwesend war. Mangelhafte Transparenz<br />

vermag jedoch das Vertrauensverhältnis zwischen Anlegern <strong>und</strong> Finanzintermediären nachhaltig<br />

zu schädigen, was sich negativ auf die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes auswirkt.<br />

b) Sorgfaltspflicht<br />

Die Sorgfaltspflicht <strong>der</strong> Effektenhändler ist in Art. 11 BEHG verankert; es handelt sich um<br />

die Pflicht, Effektengeschäfte „entsprechend den Vorgaben <strong>der</strong> Rechtsordnung nach bester<br />

822 WYSS, S. 215.<br />

823 vgl: Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 10.6.2011, Verletzung <strong>der</strong> Registrierungspflicht für die Benutzung<br />

des Börsensystems.<br />

824 NATER, S. 75.<br />

825 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 31.1.2008, Verletzung <strong>der</strong> Registrierungspflicht für die Benutzung<br />

des Börsensystems (I), Rz. 5.<br />

826 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 8.3.2010, Verletzung <strong>der</strong> Registrierungspflicht für die Benutzung<br />

des Börsensystems, Rz. 6.<br />

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