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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

unüblichen Preisen ins System führt, wird bspw. von sehr hohem Verschulden ausgegangen,<br />

da ein solches Verhalten bei einem Händler nicht annehmbar sei. 1261<br />

Diese strikte Handhabung ist m.E. zu begrüssen: Da die Anleger ihr Vermögen einem Finanzintermediär<br />

anvertrauen müssen, <strong>der</strong> dann stellvertretend für sie an <strong>der</strong> Börse handelt, müssen<br />

im Bereich <strong>der</strong> Vermögensverwaltung hohe Anfor<strong>der</strong>ungen an das aufzubringende Sorgfaltsmass<br />

gestellt werden. 1262<br />

bb) Pflicht zur Errichtung einer Compliance-Organisation<br />

Aus <strong>der</strong> in Art. 10 Abs. 2 BEHG den Effektenhändlern auferlegten Pflicht, durch interne Vorschriften<br />

<strong>und</strong> durch eine zweckmässige Betriebsorganisation die Pflichtenerfüllung sicherzustellen,<br />

ergibt sich, dass bei Verstössen von Händlern in <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Fälle <strong>der</strong> Teilnehmer<br />

als Arbeitgeber verantwortlich gemacht werden kann: So wurde z.B. aus <strong>der</strong> Tatsache,<br />

dass die Verstösse gegen die Börsenpflichtlimite von insgesamt 11 beim Teilnehmer beschäftigten<br />

Händlern begangen wurden, geschlossen, dass <strong>der</strong> Teilnehmer seine Händler offensichtlich<br />

in Bezug auf diese Börsenpflicht unzureichend ausgebildet <strong>und</strong> es darüber hinaus<br />

versäumt hatte, mittels angemessener Kontrollen sicherzustellen, dass keiner seiner Händler<br />

Abschlüsse unterhalb <strong>der</strong> Börsenpflichtlimite während <strong>der</strong> Handelszeit ausserbörslich ausführte.<br />

1263 Diese Handhabung halte ich für sinnvoll: Denn Art. 10 Abs. 2 lit. a BEHG verlangt,<br />

dass <strong>der</strong> Teilnehmer durch seine Betriebsorganisation die Erfüllung <strong>der</strong> Pflichten sicherstellt,<br />

m.a. W. ein Effektenhändler ist verpflichtet, intern sicherzustellen, dass die Verhaltensregeln<br />

eingehalten werden 1264 ; zu diesem Zweck sind geeignete Kontrollmechanismen<br />

einzurichten, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Trading-Aktivitäten „den Gesetzen,<br />

Regeln, Usancen <strong>und</strong> internen Richtlinien entsprechen“ 1265 Mangelhafte Kontrollen <strong>der</strong><br />

Verwendung <strong>der</strong> Händleridentifizierungsnummern werden in diesem Zusammenhang m.E. zu<br />

Recht als Verletzung <strong>der</strong> gebotenen Sorgfalt angesehen. 1266<br />

Darüber hinaus muss <strong>der</strong> Effektenhändler regelmässig interne Schulungen durchführen (lassen)<br />

<strong>und</strong> die Mitarbeiter auf die Konsequenzen allfälligen Fehlverhaltens hinweisen. 1267 Insgesamt<br />

ergibt sich aus dem Gesagten, dass auch für Effektenhändler die Einrichtung einer<br />

1261 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 3.11.2011, Verletzung <strong>der</strong> Marktintegrität, Rz. 21.<br />

1262 zu einer ausführlichen Behandlung <strong>der</strong> Sorgfaltspflicht <strong>der</strong> Effektenhändler vgl. Abschnitt D.1b.<br />

1263 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 6.2.2009, Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften betreffend Börsenpflichten,<br />

Rz. 4.<br />

1264 vgl. auch: WYSS, S. 97.<br />

1265 EISELE, S. 1021.<br />

1266 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 10.6.2011, Verletzung <strong>der</strong> Registrierungspflicht für die Benutzung<br />

des Börsensystems, Rz. 7.<br />

1267 GRUMBACHER, S. 35 f.<br />

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