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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

b) Erstes Engel-Kriterium<br />

Das Schweizer Strafrecht umfasst neben dem StGB auch das Nebenstrafrecht, gewisse Teile<br />

des kantonalen <strong>und</strong> kommunalen Übertretungsstrafrechts sowie das militärische Strafverfahren.<br />

185 Die Börsenregularien gehören eindeutig nicht dazu. Deswegen sind die Tatbestände,<br />

welche typischerweise zu einer Sanktionierung durch die <strong>SIX</strong> führen, nicht dem Strafrecht<br />

zuzuordnen <strong>und</strong> das erste "Engel"-Kriterium ist somit nicht gegeben.<br />

c) Zweites Engel-Kriterium<br />

Als Disziplinarmassnahmen sind die <strong>SIX</strong>-Sanktionen administrative Sanktionen, die ihre<br />

Wirkung nur gegenüber einem beschränkten Adressatenkreis 186 entfalten. 187 Gemäss B<strong>und</strong>esgerichtsrechtsprechung<br />

sind Verhaltensnormen, die nur für einen bestimmten Personenkreis<br />

mit einem beson<strong>der</strong>en Statuts gelten, keine Strafen im Rechtssinn. 188 Das StGB kennt jedoch<br />

auch echte Son<strong>der</strong>delikte, die nur von einer bestimmten Personengruppe begangen werden<br />

können (z.B. Art. 312 StGB: Amtsmissbrauch); deswegen schliesst <strong>der</strong> beschränkte Adressatenkreis<br />

m.E. nicht zwingend aus, dass es sich um eine Bestimmung strafrechtlicher Natur<br />

handelt. 189 Vielmehr lässt sich am Beispiel <strong>der</strong> Pflicht zur Ad hoc-Publizität nachweisen, dass<br />

die Börsennormen durchaus einen präventiven <strong>und</strong> repressiven Zweck verfolgen <strong>und</strong> demnach<br />

in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fallen: Denn bei Art. 53 KR handelt es<br />

sich um eine Schutznorm, mit <strong>der</strong> die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts <strong>und</strong> die Gleichbehandlung<br />

<strong>der</strong> Anleger gewährleistet werden sollen. 190 Es besteht daher ein enger Zusammenhang<br />

zwischen Art. 53 KR <strong>und</strong> dem Insi<strong>der</strong>-Artikel 161 StGB, <strong>der</strong> ebenfalls den Schutz<br />

<strong>der</strong> Chancengleichheit <strong>der</strong> Anleger sowie <strong>der</strong> Lauterkeit des Börsenmarktes im Allgemeinen<br />

bezweckt. 191 Letzterer verfolgt als strafrechtliche Norm definitiv einen präventiven <strong>und</strong> repressiven<br />

Zweck <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> gerade etablierten Verwandtschaft lässt sich m.E. auch ein<br />

präventiver <strong>und</strong> repressiver Charakter von Art. 53 KR ableiten. 192 Somit kann das zweite Engel-Kriterium<br />

m.E. als gegeben betrachtet werden.<br />

185 zur Definition des innerstaatlichen Strafrechts vgl. auch: HAEFLIGER/SCHÜRMANN, S. 150 f.<br />

186 Erfasst werden nur die kotierten Emittenten sowie die Teilnehmer/Händler; eine Bestrafung von Anlegern/K<strong>und</strong>en<br />

ist ausgeschlossen (vgl. auch die Ausführungen in Kapitel III Abschnitt H. 3d).<br />

187 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 273.<br />

188 BGE 121 I 379; dies ist auch konform mit <strong>der</strong> Rechtsprechung des EGMR in Engel vs. Nie<strong>der</strong>lande.<br />

189 a.M. KLEY-STRULLER, S. 26, <strong>der</strong> das Kriterium des allgemeinen Adressatenkreises als entscheidend erachtet.<br />

190 VON FISCHER, S. 45.<br />

191 BÖCKLI, Ad hoc Publizität, S. 110.<br />

192 gl. M. JUCHLI/PAGNONCINI, S. 192 f.<br />

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