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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

mung aller Streitparteien finden sollte. 1121 Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist es sinnvoll, künftig die<br />

Emittenten beim Wording des Vergleichs mitreden zu lassen. Auf diese Weise sollte es möglich<br />

sein, sowohl die Transparenz im Kapitalmarkt als auch ein partnerschaftliches Verhältnis<br />

mit den Emittenten sicherzustellen.<br />

3. Sanktionenkatalog für Teilnehmer/Händler<br />

a) Allgemein<br />

Der Sanktionenkatalog <strong>der</strong> Teilnehmer-Regulierung unterscheidet sich von jenem <strong>der</strong> Emittenten-Regulierung<br />

insbeson<strong>der</strong>e dadurch, dass hier Sanktionen sowohl für die Händler (Verweis,<br />

Suspendierung o<strong>der</strong> Entzug <strong>der</strong> Registrierung) als auch für die Teilnehmer (Verweis,<br />

Suspendierung o<strong>der</strong> Ausschluss, Busse bis zu einer Höhe von maximal CHF 10 Mio.) ausgesprochen<br />

werden können, während bei den Emittenten nur die Gesellschaft an sich sanktioniert<br />

wird. Damit wird hier – in beson<strong>der</strong>en Fällen - die Bestrafung auf natürliche Personen<br />

ausgedehnt. Es handelt sich dabei um manipulative Handlungen (Jahresendkurspflege, Nostro<br />

Nostro Cross Trading, Snake Trading etc.), die klar einem Händler zugeordnet werden können<br />

<strong>und</strong> bei denen nicht unbedingt ein Organisationsversagen seitens des Teilnehmers 1122 erkennbar<br />

ist, obwohl letztere Überlegung immer bei <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Sanktion eine Rolle<br />

spielt.<br />

b) Verweis<br />

Der Verweis ist bei <strong>der</strong> Sanktionierung von Teilnehmern <strong>und</strong> Händlern die leichteste <strong>der</strong><br />

möglichen Sanktionsmassnahmen. 1123 Er wird verhängt, wenn es sich nicht um einen gravierenden<br />

Verstoss handelt <strong>und</strong> dem Händler bzw. Teilnehmer keine Absicht, son<strong>der</strong>n lediglich<br />

mangelnde Aufmerksamkeit <strong>und</strong> Sorgfalt nachzuweisen sind. 1124 Die in Abschnitt H.3b erwähnten<br />

Mil<strong>der</strong>ungs- <strong>und</strong> Verschärfungsgründe haben ebenfalls einen signifikanten Einfluss:<br />

So kann selbst bei schwereren Verstössen - wenn z.B. die Regeln <strong>der</strong> Händleridentifikation<br />

systematisch über einen längeren Zeitraum durch einen Mitarbeiter des Teilnehmers verletzt<br />

1121 WIGET, S. 33.<br />

1122 vgl. die Ausführungen in Abschnitt H.3d.<br />

1123 So auch: Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 8.3.2010, Rz. 7.<br />

1124 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 19.4.2010, Rz. 14 sowie Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom<br />

8.3.2010, Rz. 7.<br />

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