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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

Kotierungsverfahren vertragliche Rechte <strong>und</strong> Pflichten begründen. 94 Beson<strong>der</strong>s deutlich wird<br />

das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses bei <strong>der</strong> Betrachtung <strong>der</strong> Beziehung zwischen Effektenhändler<br />

<strong>und</strong> seinem K<strong>und</strong>en, denn K<strong>und</strong>e eines Effektenhändlers kann nur sein, wer mit<br />

diesem in einer vertraglichen Verbindung steht. 95 Die in Art. 11 BEHG verankerten Wohlverhaltensregeln<br />

stellen demzufolge vertragliche Neben- bzw. Verhaltenspflichten dar, mit denen<br />

ein Effektenhändler dazu angehalten wird, sich sorgfältig <strong>und</strong> fair den K<strong>und</strong>en gegenüber zu<br />

verhalten. 96<br />

Darüber hinaus ist die Teilnahme an <strong>der</strong> Börse freiwillig: Niemand kann gezwungen werden,<br />

einer Börse beizutreten o<strong>der</strong> seine Geschäfte über eine Börse zu tätigen; wer sich den einschlägigen<br />

Vorschriften nicht unterziehen will, kann auf eine Kotierung verzichten o<strong>der</strong> ein<br />

eigenes Handelssystem mit eigenen Vorschriften entwickeln. 97 Aus dieser Freiwilligkeit<br />

ergibt sich ferner, dass die Börse nicht eigenmächtig ein Unternehmen kotieren <strong>und</strong> damit den<br />

Börsenregeln unterstellen kann; vielmehr ist die Unterzeichnung <strong>der</strong> Zustimmungserklärung<br />

durch den Emittenten eine zwingende Voraussetzung für die Börsenteilnahme eines Unternehmens.<br />

98 Ohne diese explizite Unterwerfung unter die Börsenregeln kann ein Emittent die<br />

Offenlegungsvorschriften ohne weiteres missachten, ohne irgendwelche Sanktionen befürchten<br />

zu müssen. Analog können die <strong>SIX</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> Emittent unter gewissen Umständen ein vertragliches<br />

Gestaltungsrecht ausüben <strong>und</strong> das Rechtsverhältnis kündigen.<br />

2. Gründe für privatrechtlichen Charakter<br />

Diese liberale Herangehensweise an die Börsen ist typisch für das Schweizer Wirtschaftsverständnis:<br />

Auch wenn das Modell eines liberalen „Ordnungsstaates“, <strong>der</strong> nicht intervenierend<br />

in eine sich selbst regulierende Wirtschaft eingreift, mittlerweile überholt ist, hat es die<br />

Schweiz doch nachhaltig geprägt 99 , <strong>und</strong> <strong>der</strong> freien Entfaltung <strong>der</strong> Wirtschaft wird weiterhin<br />

eine grosse Bedeutung zugemessen. Es wird davon ausgegangen, dass die individuellen Bedürfnisse<br />

am besten befriedigt werden, wenn die Rechtssubjekte ihre Beziehungen selbst re-<br />

94 Die Börse verpflichtet sich, den Handel <strong>der</strong> Wertpapiere des Emittenten über ihre Plattform zu ermöglichen,<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Emittent verpflichtet sich zur Einhaltung <strong>der</strong> Kotierungsvorschriften sowie zur Entrichtung <strong>der</strong> Gebühren<br />

(vgl. auch die Emittentenerklärung in Art. 45 KR).<br />

95 WYSS, S. 74.<br />

96 WYSS, S. 59.<br />

97 Einige Autoren verweisen auf diese Freiwilligkeit, um den privatrechtlichen Charakter des Börsenwesens<br />

hervorzuheben: vgl. z.B. WEBER, Börsenrecht, S. 108 f; DAENIKER/WALLER, Informationspflichten, S. 101 ff.<br />

98 vgl. auch MAURER/VON DER CRONE, S. 406, sowie WEBER, Börsenrecht, S. 141, die die Zustimmungsbedürftigkeit<br />

des Kotierungsentscheids durch den Emittenten als Indiz für das Vorliegen eines mehrseitigen Rechtsgeschäftes<br />

vertraglicher Natur sehen.<br />

99 Unter an<strong>der</strong>em war es Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esverfassung von 1848; vgl.: WEBER, Wirtschaftsregulierung, S. 29<br />

f.<br />

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