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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite spricht die <strong>SIX</strong> bei wie<strong>der</strong>holten Regelverletzungen höhere Strafen<br />

aus. 1211 Die härtere Bestrafung von "Wie<strong>der</strong>holungstätern" sowie die nachsichtige Behandlung<br />

von "Besserungswilligen" ist m.E. richtig <strong>und</strong> zielführend; es geht darum, die Regulierten<br />

zu einem transparenzför<strong>der</strong>nden Verhalten zu motivieren. 1212 Unternehmen, die im Anschluss<br />

an einen Verstoss eine wirksame Compliance-Organisation errichten, zeigen dadurch,<br />

dass sie sich ihrer Verantwortung als Sammelbecken für Insi<strong>der</strong>wissen <strong>und</strong> Interessenkonflikte<br />

gegenüber den Anlegern <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en bewusst sind 1213 , während Emittenten, die die zu ziehenden<br />

Lehren wie<strong>der</strong> "vergessen" <strong>und</strong> z.B. die Schwellenwerte bei den Management-<br />

Transaktionen erneut missachten, zweimal die gleiche Tatsache als nicht kursrelevant betrachten<br />

o<strong>der</strong> lange versäumte Meldungen nicht aus eigener Initiative, son<strong>der</strong>n erst nach wie<strong>der</strong>holter<br />

Auffor<strong>der</strong>ung durch SER, nachholen 1214 , zum Ausdruck bringen, dass sie die Nichteinhaltung<br />

regulatorischer Vorgaben für ein "Kavaliersdelikt" halten, was es nicht ist. 1215<br />

Auch bei den Teilnehmern ist eine Verschärfung <strong>der</strong> Sanktion gerechtfertigt, wenn Unregelmässigkeiten<br />

mehrfach <strong>und</strong> über mehrere Jahre vorkommen, was darauf schliessen lässt, dass<br />

es keine hinreichende regelmässige Kontrolle <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Börsen-Regeln gibt. 1216<br />

Denn das Hauptinteresse eines Händlers besteht darin, ein Geschäft möglichst gewinnbringend<br />

abzuschliessen <strong>und</strong> eine möglichst hohe Provision zu kassieren. 1217 Eine Sanktionierung<br />

wäre daher schnell vergessen <strong>und</strong> ihre Abschreckungswirkung gering, wenn sie nicht bei einem<br />

erneuten Verstoss zu einer spürbaren Strafverschärfung führen würde. 1218 Die implizite<br />

Androhung einer höheren Strafe im Wie<strong>der</strong>holungsfall stellt einen geeigneten Anreiz für die<br />

Unternehmen dar, um in Zukunft die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Kooperatives<br />

Verhalten sowie die Einleitung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen organisatorischen Massnahmen zur künfti-<br />

1211 für Emittenten: Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 18.12.2009 (SaKo 2009 - MT III/09, SaKo 2009 -<br />

MP I/09, SaKo 2009 - AHP III/099, Rz. 14; für Teilnehmer: Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom<br />

3.11.2011, Verletzung <strong>der</strong> Marktintegrität, Rz. 22.<br />

1212 vgl. dazu auch COFFEE, S. 413 ff., <strong>der</strong> ebenfalls davon ausgeht, dass die Berücksichtigung des Verhaltens des<br />

Unternehmens im Anschluss an die Deliktaufdeckung bei <strong>der</strong> Strafzumessung ein Anreiz für das Unternehmen<br />

sein kann, entsprechende vorbildliche organisatorische Massnahmen zu ergreifen.<br />

1213 Diese von SCHMIDT, S. 97, für Finanzinstitute aufgestellte These kann m.E. auf alle Unternehmen ausgeweitet<br />

werden.<br />

1214 Entscheid von SER vom 10.11.2011 (SER 2011-MP-II/11, SER 2011-CG-I/11), Rz. 62.<br />

1215 gl. M.: WEBER, Verantwortlichkeit, S. 144.<br />

1216 vgl. z.B. Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 19.9.2007, Verletzung <strong>der</strong> Registrierungspflicht für die<br />

Benutzung des Börsensystems, Rz. 3.<br />

1217 Dies wurde auch von den Experten sowie den Teilnehmer-Vertretern bestätigt.<br />

1218 In diesem Sinne verhängte die Sanktionskommission auch im Entscheid vom 30.12.2008, Verletzung <strong>der</strong><br />

Vorschriften betreffend Meldung von ausserbörslichen Abschlüssen, eine empfindlich hohe Busse von CHF<br />

100‘000 mit <strong>der</strong> Begründung, die vorherige Sanktion scheine den Teilnehmer nicht veranlasst zu haben, <strong>der</strong><br />

Einhaltung aller Vorschriften <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> Swiss Exchange ausreichend Beachtung zu schenken .<br />

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