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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

geringere Neigung zu Fehlentscheiden als den Mitarbeitern von SER bescheinigt. 412 Ferner ist<br />

die Sanktionskommission gr<strong>und</strong>sätzlich befugt, die Entscheidungen <strong>der</strong> Untersuchungsbehörden<br />

vollständig zu überprüfen <strong>und</strong> auch die Sachlage neu zu beurteilen. Diese Aufgabenteilung<br />

ist insgesamt begrüssenswert: Denn während die untersuchende Behörde SER in ihrer<br />

Funktion als Regulator das Recht eng auslegen <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich in dubio pro iure entscheiden<br />

muss, ist es die Aufgabe <strong>der</strong> nächsten Instanz, die wirtschaftliche Bedeutung des Verstosses<br />

zu beurteilen <strong>und</strong> in dubio pro reo zu entscheiden. Wie die Sanktionskommission explizit<br />

in einem ihrer Entscheide hervorhebt, ist sie we<strong>der</strong> an den Antrag auf Sanktionierung seitens<br />

SER noch an die vom Untersuchungsorgan angeführten rechtlichen Gründe geb<strong>und</strong>en, son<strong>der</strong>n<br />

wendet das Recht ex officio an <strong>und</strong> prüft dabei nur die Argumente <strong>der</strong> Parteien, welche<br />

für die Entscheidfindung im Fall stichhaltig sind. 413 Insbeson<strong>der</strong>e die Entscheide "Sulzer" 414<br />

o<strong>der</strong> "UBS" 415 haben gezeigt, dass die Sanktionskommission den Entscheid von SER eben<br />

nicht immer teilt 416 ; vielmehr wurden in den erwähnten Entscheiden übertriebene Auslegungen<br />

<strong>der</strong> Bestimmungen zu den Emittentenpflichten relativiert. 417 Der Sulzer-Entscheid hat<br />

auch insofern schon Einfluss auf die Meinung <strong>der</strong> Emittenten, als die Sanktionskommission<br />

seitdem vermehrt von den Emittenten als unabhängige Behörde wahrgenommen wird. Das<br />

Vertrauen <strong>der</strong> Emittenten in die Unabhängigkeit <strong>der</strong> Rechtsprechungsinstanzen könnte m.E.<br />

jedoch noch verstärkt werden, wenn SER nur Untersuchungen vornimmt <strong>und</strong> Sanktionen beantragt,<br />

die Verhängung <strong>der</strong> Sanktion dann aber den Rechtsprechungsinstanzen obliegt.<br />

Trotz dieser positiven Aspekte ist aber festzuhalten, dass die börseninternen Instanzen die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK insofern nicht erfüllen, als sie - wie gezeigt - nicht<br />

als in einem ordentlichen Gesetz verankerte Gerichte angesehen werden können. Vielmehr<br />

sind sie vergleichbar mit Vereinsorganen, die auch nicht endgültig über Strafansprüche entscheiden<br />

dürfen. 418 Zudem ist <strong>der</strong> auch in den Interviews von den Emittenten vorgebrachte<br />

Einwand zu beachten, die Rechtsprechungsorgane seien nicht unabhängig, weswegen sich ein<br />

Beschwerdeverfahren nicht lohne.<br />

412 Dies wurde auch in den Interviews deutlich.<br />

413 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 19.4.2010, Verantwortlichkeit des Teilnehmers für das Or<strong>der</strong>-<br />

Routingsystem, Rz. 6.<br />

414 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 30 Juli 2010 (SaKo 201-CG-II/10, SaKo 2010-MP-I/10)<br />

415 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 30. November 2010 (SaKo 2010-AHP-II/10, SaKo 2010-CG-<br />

IV/10).<br />

416 Wie Herr Lüchinger im Interview hervorhob, ist dies gar nicht erwünscht, son<strong>der</strong>n wäre vielmehr ein Armutszeugnis,<br />

da es bedeuten würde, dass SER zu konservative (milde) Anträge stellen würde <strong>und</strong> somit ihrer Aufgabe<br />

als Marktaufsichtsbehörde nicht gerecht würde.<br />

417 So hatte bspw. SER im Sanktionsantrag zu "Sulzer" eine Busse von CHF 15'000 beantragt; dies wurde von<br />

<strong>der</strong> SaKo aber letztlich soweit relativiert, als nur ein Verweis erteilt wurde.<br />

418 BODMER, S. 82.<br />

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