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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Kenntnis zu bringen <strong>und</strong> <strong>der</strong>en ordnungsgemässe Anwendung ggf. durch entsprechende Schulungen<br />

sicherzustellen. 1236 Zudem ist zu gewährleisten, dass die börsenrechtlichen Bestimmungen<br />

auch bei Ausfällen <strong>und</strong> Wechseln eingehalten werden können. 1237<br />

Überdies ist die Praxis von SER, im Rahmen <strong>der</strong> Voruntersuchungen zunächst Fragen bezüglich<br />

<strong>der</strong> Organisation des Unternehmens zu stellen <strong>und</strong> bei nicht zufriedenstellen<strong>der</strong> Beantwortung<br />

auf einen Organisationsmangel zu schliessen, m.E. richtig. Wie sich in den Interviews<br />

gezeigt hat, hat sich die Sanktionierung von organisatorischen Schwächen auch insofern<br />

bewährt, als die sanktionierten Emittenten fast immer anführen, als Konsequenz Strukturen<br />

aufgebaut <strong>und</strong> klare Prozesse geschaffen zu haben. Die Wirkung <strong>der</strong> Sanktionierung als<br />

lehrreichem "Damokles-Schwert" ist daher nicht zu unterschätzen.<br />

bb) Bestrafung von Fahrlässigkeit<br />

Im Sanktionsverfahren <strong>der</strong> Börse wird explizit nicht nur vorsätzliches, son<strong>der</strong>n auch fahrlässiges<br />

Verhalten geahndet. 1238 Dies ist jedoch umstritten: Beschuldigte Unternehmen haben<br />

insbeson<strong>der</strong>e gefor<strong>der</strong>t, dass nur dort sanktioniert werden dürfe, wo klare Spielregeln vorsätzlich<br />

verletzt würden. 1239 Die <strong>SIX</strong> hat dem jedoch entgegengesetzt, dass das Selbstregulierungssystem<br />

<strong>der</strong> Börse faktisch nicht funktionieren würde, wenn eine Sanktionierung nur bei<br />

Vorsatz möglich wäre, da die Ordnung des Effektenmarktes davon ausgeht, dass ein funktionieren<strong>der</strong><br />

Markt auch nicht von bloss fahrlässigen Regelverletzungen gestört sein soll. Es sei<br />

daher gerade Zweck dieses Systems, fahrlässiges Handeln zu ahnden. 1240<br />

Zur Beurteilung des Verschuldensgrades stellt die Börse insbeson<strong>der</strong>e auf die Kenntnis o<strong>der</strong><br />

Erkennbarkeit des Risikos <strong>der</strong> Tatbestandsverwirklichung sowie die Schwere <strong>der</strong> Sorgfaltspflichtverletzung<br />

ab: Fahrlässig handelt <strong>der</strong> Emittent dementsprechend, wenn er die Folgen<br />

seines Verhaltens nicht bedacht o<strong>der</strong> nicht berücksichtigt hat, während Eventualvorsatz bedeutet,<br />

dass <strong>der</strong> Emittent den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für ernsthaft möglich<br />

hält o<strong>der</strong> halten muss <strong>und</strong> ihn für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt. Von Vorsatz<br />

schliesslich wird dann gesprochen, wenn die Regelverletzung bewusst gewollt ist. Der Wille<br />

braucht sich dabei nur auf die Regelwidrigkeit zu beziehen; die Herbeiführung eines Schadens<br />

1236 RYSER, S. 118.<br />

1237 siehe auch Sanktionsentscheid vom 10.11.2011 (SER 2011-MP-II/11, SER 2011-CG-I/11), Rz. 30: Personelle<br />

Abwesenheiten <strong>und</strong> Wechsel stellen keine Rechtfertigung für die Nichteinhaltung von börslichen Meldepflichten<br />

resp. b<strong>und</strong>esrechtlichen Vorschriften dar.<br />

1238 Entscheid des Ausschusses <strong>der</strong> Zulassungsstelle vom 23.1.2007 (ZUL/AHP/IV/06), Rz. 39.<br />

1239 Entscheid <strong>der</strong> Disziplinarkommission vom 22.7.2002 (DK/AHP/II/02), Rz. 9.<br />

1240 Entscheid <strong>der</strong> Disziplinarkommission vom 22.7.2002 (DK/AHP/II/02), Rz. 10.<br />

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