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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

4. Fazit<br />

Eine lange Dauer <strong>der</strong> Verfahren wird in vielen Län<strong>der</strong>n als wesentliches Hin<strong>der</strong>nis für einen<br />

effektiven Rechtsschutz gesehen. 599 Auch das Verfahren <strong>der</strong> Schweizer Börse gilt als langwierig<br />

600 , was in den Interviews bestätigt wurde. Dies kann gr<strong>und</strong>sätzlich ein Problem darstellen:<br />

So kann bspw. ein Emittent durch Anrufung <strong>der</strong> Beschwerdeinstanzen ein Verfahren so<br />

in die Länge ziehen, dass eine Sanktionierung sinnlos geworden ist. 601 Meiner Meinung nach<br />

ist jedoch die in den Interviews gewonnene Erkenntnis, dass die Verfahrenslänge effektiv die<br />

Emittenten davon abhält, Beschwerde zu ergreifen, problematischer. Deswegen besteht hier<br />

m.E. Handlungsbedarf. Dies darf aber nicht zulasten des Rechtsschutzes gehen: Wie in Kap.<br />

III Abschnitt B.8 gezeigt wird, wurde die Praxis <strong>der</strong> Börse insofern angepasst, als neu eine<br />

Mitteilung, die sich auf die wirklich sanktionswürdigen Punkte bezieht, erst veröffentlicht<br />

wird, nachdem den Emittenten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.<br />

Diese Praxisän<strong>der</strong>ung dürfte zwar das Verfahren tendenziell verlängern, ist aber angesichts<br />

des Gr<strong>und</strong>satzes <strong>der</strong> Unschuldsvermutung 602 zu begrüssen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sollte aber an einer Straffung des Verfahrens gearbeitet werden. Die Schaffung<br />

einer einzigen Rechtsmittelinstanz, <strong>der</strong>en Entscheid direkt ans Börsenschiedsgericht als zuständige<br />

Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann, könnte hier m.E. einen wertvollen<br />

Beitrag leisten, da dadurch auch die Möglichkeit, ein Verfahren bewusst in die Länge zu ziehen,<br />

reduziert würde.<br />

K) Kosten des Beschwerdeverfahrens<br />

Neben <strong>der</strong> Rechtsstaatlichkeit spielt auch die Effizienz eines Verfahrens eine wichtige Rolle<br />

603 : Dazu gehört neben <strong>der</strong> im letzten Abschnitt erörterten Zügigkeit des Verfahrens auch<br />

die Kostenminimierung. Insbeson<strong>der</strong>e die für die Parteien anfallenden Kosten (Parteikosten)<br />

dürfen nicht so hoch sein, dass sie den Einzelnen von <strong>der</strong> Rechtsverfolgung abschrecken. Dabei<br />

umfassen die Parteikosten neben den finanziellen Aufwendungen für das Verfahren auch<br />

die nicht erstattungsfähigen Aufwendungen von Zeit <strong>und</strong> Arbeitskraft. 604<br />

599 SCHWAB/GOTTWALD, S. 63.<br />

600 NZZ vom 13.03.2003, Langwierige Sanktionsverfahren <strong>der</strong> SWX, S. 27.<br />

601 z.B. weil das Unternehmen mittlerweile aufgelöst wurde wie die Swissair; vgl. NZZ vom 8.2.2003, Verstoss<br />

von SAir-Managern gegen Meldepflicht <strong>der</strong> Börse, S. 1, die pointiert feststellt: „Sanktionen sollen ja nach Möglichkeit<br />

nicht Jahre nach dem Kollaps eines börsenkotierten Unternehmens zu greifen beginnen.“<br />

602 vgl. Abschnitt H.<br />

603 vgl. auch EBBING, S. 81 ff.<br />

604 STREMPEL, S. 322, spricht in diesem Zusammenhang von „nichtmonetisierbaren Kosten <strong>der</strong> Konfliktlösung“.<br />

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