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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

<strong>der</strong> Verletzung von Standesregeln eine Konventionalstrafe von bis zu CHF 10 Mio. zu leisten<br />

hat, <strong>der</strong>en genaue Höhe von <strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong> Verletzung, dem Grad des Verschuldens <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Vermögenslage <strong>der</strong> Bank abhängt. Da das Kotierungsreglement hauptsächlich ein privatrechtlicher<br />

Vertrag ist, scheint es auf <strong>der</strong> Hand zu liegen, die Börsensanktionen als Konventionalstrafen<br />

einzustufen, die die Einhaltung <strong>der</strong> vertraglich festgelegten Börsenpflichten sicherstellen.<br />

Gegen diese Klassifizierung spricht aber, dass die Einhaltung von Börsenpflichten auch<br />

im öffentlichen Interesse liegt <strong>und</strong> die Überwachung auch dem Schutz von Polizeigütern<br />

dient. Die Börsensanktionen sind somit m.E. mehr als „freiwillige“ Konventionalstrafen.<br />

2. Vereinsstrafe?<br />

Ausgehend von <strong>der</strong> ursprünglichen Ausgestaltung <strong>der</strong> Börse als Verein, werden die Sanktionen<br />

in <strong>der</strong> Lehre z.T. als Vereinsstrafen bezeichnet. 174 Dabei handelt es sich um eine Strafe<br />

eines Privaten gegen einen Privaten, die in <strong>der</strong> Regel wegen Verletzung mitgliedschaftlicher<br />

Rechte ausgesprochen wird <strong>und</strong> folglich das Instrument des Vereins ist, den vereinsrechtlichen<br />

Pflichten, die zumeist in den Vereinsstatuten <strong>und</strong> –reglementen verankert sind, Nachachtung<br />

zu verleihen. 175 Im Gegensatz zur Teilnehmer-Sanktionierung kann die Sanktionierung<br />

von Emittenten jedoch nicht als vereinsinterne Angelegenheit angesehen werden, da Emittenten<br />

nicht unbedingt Mitglie<strong>der</strong> des Vereins „Börse“ sein müssen. 176 Vor diesem Hintergr<strong>und</strong><br />

haben die Börsensanktionen wohl von Beginn an keine echten Vereinsstrafen dargestellt, <strong>und</strong><br />

seit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtsform <strong>der</strong> Börse kommt eine solche Charakterisierung m.E. gar<br />

nicht mehr in Frage.<br />

3. Disziplinarische Massnahme?<br />

Wenn eine privatrechtliche Vereinbarung auch öffentlichen Interessen dient, kann sie in diesem<br />

Punkt mit einer Disziplinarordnung des Staates verglichen werden. 177 Vor diesem Hintergr<strong>und</strong><br />

rechtfertigt sich m.E. die Klassifizierung <strong>der</strong> Börsensanktionen als disziplinarische<br />

Massnahmen. Disziplinarische Massnahmen werden im Verwaltungsrecht definiert als Sanktionen<br />

gegenüber Personen, die in einem Son<strong>der</strong>statusverhältnis o<strong>der</strong> unter einer beson<strong>der</strong>en<br />

Aufsicht des Staates stehen. 178 Parallen zur Vereinsstrafe bestehen insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong><br />

174 Diese Meinung vertreten z.B.: KILGUS, S. 104 <strong>und</strong> WEBER/SCHALLER, S. 188.<br />

175 FUCHS, S. 7.<br />

176 zur Problematik <strong>der</strong> Klassifizierung als Vereinsstrafen vgl. auch: KILGUS, S. 104.<br />

177 vgl. Entscheidungen des Ober- <strong>und</strong> Kassationsgerichts, abgedruck in: SJZ 55 (1959), S. 345 ff..<br />

178 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 273.<br />

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