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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

externe (staatliche) Instanzen beigezogen werden. 578 Dies ist auch ökonomisch sinnvoll, da<br />

staatliche Gerichte weniger vertraut mit <strong>der</strong> Materie sind <strong>und</strong> daher mehr Zeit für ein Urteil<br />

benötigen, das wohl auch weniger f<strong>und</strong>iert sein könnte.<br />

Diese zugr<strong>und</strong>eliegenden Überlegungen sind m.E. so f<strong>und</strong>amental, dass sie auch nach Umwandlung<br />

<strong>der</strong> <strong>SIX</strong> in eine AG noch valabel sind. Denn eine selbstregulierte Organisation –<br />

wie die Börse – zeichnet sich dadurch aus, dass die von <strong>der</strong> Ordnung Betroffenen selbst an <strong>der</strong><br />

Verwaltung <strong>der</strong> Regelungen teilhaben. 579 Deswegen sollte meiner Meinung nach weiterhin<br />

die Börse zunächst versuchen, Beschwerden <strong>der</strong> Emittenten <strong>und</strong> Effektenhändler gegen ihre<br />

Entscheide intern zu klären. Darüber hinaus erfüllt die börseninterne Überprüfung einer Klage<br />

die Funktionen eines "selbstentlastenden Selbstregulierungsmechanismus" 580 , denn eine unnütze<br />

Behelligung <strong>der</strong> Gerichte wird vermieden; darüber hinaus hat <strong>der</strong> Gesetzgeber beim<br />

Erlass des B<strong>und</strong>esgesetzes den erstinstanzlichen Entscheid mit Absicht qualifizierten Fachpersonen<br />

überlassen wollen. 581 So wird auch bei <strong>der</strong> verwaltungsinternen Rechtspflege ein<br />

Instanzenzug durch eine hierarchisch aufgebaute Verwaltungsorganisation mit <strong>der</strong> Begründung<br />

vorgesehen, dass die Verwaltungsbehörden aufgr<strong>und</strong> ihres Fachwissens <strong>und</strong> ihrer Vollzugserfahrung<br />

besser geeignet sind, mit den am Verfahren Beteiligten einvernehmliche Lösungen<br />

zu suchen <strong>und</strong> damit das Verfahren zu einem raschen Abschluss zu bringen. 582<br />

bb) Zusammenlegung <strong>der</strong> börseninternen Rechtsmittelinstanzen<br />

In Abschnitt C.1b) wurde bereits auf die verfahrensverlängernde Doppelspurigkeit im Börsenverfahren<br />

583 eingegangen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeinstanz seit ihrem Bestehen<br />

lediglich ca 4 Fälle behandelt hat, zeigt, dass sich die Existenz zweier Instanzen in <strong>der</strong> Praxis<br />

nicht bewährt hat. Da im Lichte <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen von Art. 6 EMRK ein zweistufiger Instanzenzug<br />

nicht erfor<strong>der</strong>lich ist 584 , wird in <strong>der</strong> Lehre teilweise eine Zusammenlegung dieser<br />

beiden Instanzen zu einer Rechtsmittelinstanz angeregt. 585<br />

Dies ist ein überlegenswerter Vorschlag; allerdings sollte bei solchen Konsolidierungsüberlegungen<br />

auch berücksichtigt werden, dass zur Verstärkung <strong>der</strong> Glaubwürdigkeit des Börsen-<br />

578 gl. M. BODMER, S. 155 f.<br />

579 MORSCHER, S. 134.<br />

580 Diesen Begriff prägte bereits OSCHÜTZ, S. 6, im Zusammenhang mit Verfahren im Bereich des Sports.<br />

581 BAUMGARTEN/LANZ, S. 143 f.<br />

582 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 402.<br />

583 Bei schwerwiegenden Sanktionen müssen zunächst sowohl Sanktionskommission als auch Beschwerdeinstanz<br />

entscheiden, bevor das Verfahren ans <strong>Schiedsgericht</strong> weitergezogen werden kann.<br />

584 vgl. WEBER, Neuordnung, S. 591; dies hat auch das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht bestätigt: Urteil des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts<br />

vom 24. Februar 2010, B-2050/2007, E. 5.4 <strong>und</strong> 5.5.<br />

585 WEBER, Neuordnung, S. 592 f.<br />

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