16.01.2014 Aufrufe

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

hen werden <strong>und</strong> stattdessen eine Verwarnung ausgesprochen werden können. M.E. wird bezweckt,<br />

keine Ehrenstrafe zu verhängen, d.h. die Ehre des Betroffenen soll eben nicht tangiert<br />

werden. 1044 Sie ist meiner Meinung nach gleich einzuordnen wie die Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

im deutschen Strafgesetzbuch (§ 59). Demgemäss richtet sie sich an Ersttäter, denen<br />

ein Strafübel erspart werden soll. 1045 Dem Täter soll auf diese Weise <strong>der</strong> Ernst <strong>der</strong> Situation<br />

verdeutlicht <strong>und</strong> das zukünftig von ihm erwartete Verhalten aufgezeigt werden. Das Gericht<br />

muss ferner davon überzeugt sein, dass <strong>der</strong> Täter aller Wahrscheinlichkeit nach in Zukunft<br />

keine Straftaten mehr begeht. 1046<br />

Angesichts dieser Charakterisierung spricht m.E. nichts gegen eine solche Verwarnung im<br />

Sanktionsverfahren <strong>der</strong> Börse. Vielmehr wird so dem Umstand Rechnung getragen, dass die<br />

Emittenten gr<strong>und</strong>sätzlich bemüht sind, alles richtig zu machen. 1047 Es handelt sich somit um<br />

einen Warnschuss an die Emittenten, mit denen sie auf Probleme bzw. Fehltritte aufmerksam<br />

gemacht werden <strong>und</strong> die Chance erhalten, Korrekturmassnahmen für die Zukunft zu ergreifen,<br />

ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Falls dieser Goodwill <strong>der</strong> Börse dann<br />

aber missbraucht wird, d.h. die Emittenten sich über den Denkzettel hinwegsetzen <strong>und</strong> keine<br />

Anpassungen vornehmen, ist es m.E. nur gerechtfertigt, zu härteren Massnahmen zu greifen.<br />

1048 Eine geeignete Massnahme, die in Frankreich zur Anwendung kommt 1049 , wäre bei<br />

weiteren Verstössen, den Mahnbrief zu veröffentlichen. Auf diese Weise kann auch wirksam<br />

auf die Emittenten Druck ausgeübt werden, durch vorbildliches Verhalten eine solche Prangerstellung<br />

zu vermeiden.<br />

b) Verweis<br />

Beim Verweis handelt es sich um das typische Sanktionsmittel. Es ist eine offizielle Rüge in<br />

schriftlicher Form, die zunächst nichts an<strong>der</strong>es bedeutet als die (förmliche) Behauptung, <strong>der</strong><br />

Marktteilnehmer habe seine Pflichten verletzt. 1050 Die Börse betrachtet ihn als angemessen,<br />

wenn es sich eindeutig um einen bloss fahrlässigen Verstoss o<strong>der</strong> eine Sorgfaltspflichtverlet-<br />

1044 gl. M. STRATENWERTH, Strafen, S. 38; a.M. SCHULTZ, S. 28 f.<br />

1045 zur deutschen Regelung vgl. MEIER, S. 48.<br />

1046 vgl. JESCHECK/WEIGEND, S. 858.<br />

1047 Diesen Eindruck konnte ich während meiner Interviews gewinnen, er wurde aber auch bspw. vom Präsidenten<br />

des Regulatory Boards, Herrn Dr. von Planta, bestätigt.<br />

1048 So wurde m.E. zu Recht im Fall eines Emittenten, <strong>der</strong> eine Handelsregistereintragung sowie eine entsprechende<br />

Meldung an <strong>SIX</strong> erst nach zweifacher Mahnung vornahm, eine Busse von CHF 10‘000 verhängt (vgl.<br />

Entscheid von SER vom 10.11.2011, SER 2011-MP-II/11, SER 2011-CG-I/11).<br />

1049 GEHRT, S. 73 ff.<br />

1050 HEINI, S. 232<br />

- 165 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!