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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel I: Einführung<br />

sicht durch die FINMA statt einer unmittelbaren staatlichen Beaufsichtigung des Börsenbetriebs<br />

vorsieht, geht bereits weiter als z.B. die deutsche, wo die Börsen als Anstalten des öffentlichen<br />

Rechts nur organisatorisch verselbständigte Verwaltungsträger sind, weswegen hier<br />

auch von Selbstverwaltung <strong>und</strong> nicht von Selbstregulierung die Rede ist. 26 Wirklich bemerkenswert<br />

sind aber die Aussagen von Art. 9 Abs. 1 BEHG 27 <strong>und</strong> von Art. 9 Abs. 3 BEHG 28 :<br />

Der vom B<strong>und</strong>esrat vorgeschlagene Art. 9 E-BEHG hatte nämlich noch vorgesehen, dass die<br />

Börse in ihrem Entscheid über die Zulassung von Effekten <strong>und</strong> die Aufnahme bzw. den Ausschluss<br />

von Mitglie<strong>der</strong>n Verfügungen im Sinne des VwVG erlässt, gegen welche dann auch<br />

ein verwaltungsrechtliches Verfahren hätte angestrengt werden können. In einem umstrittenen<br />

<strong>und</strong> von vielen Differenzen geprägten Gesetzgebungsprozess 29 pochte die Mehrheit des Parlaments<br />

jedoch auf eine privatrechtlich verstandene Selbstregulierung <strong>und</strong> schuf die börsenrechtliche<br />

Beschwerdeinstanz. Die Kritik an dieser Ordnung reisst jedoch nicht ab. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> mangelnde Rechtsschutz wird bemängelt 30 : Der „selbstverwaltete“ Rechtsschutz<br />

durch eine von <strong>der</strong> Börse selbst zu bestimmende Beschwerdeinstanz mit <strong>der</strong> nachfolgenden<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> Zivilklage lasse den unschönen Eindruck entstehen, dass eine Instanz die<br />

nächsthöhere Instanz <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Verfahrensordnung selber wähle. 31 Diese seit Jahren bestehende<br />

Kontroverse wurde durch einen Ende 2010 gefällten B<strong>und</strong>esgerichtsentscheid 32 , <strong>der</strong><br />

sich erstmals mit dem Börsenverfahren - einschliesslich <strong>der</strong> reglementarisch vorgeschriebenen<br />

Rechtsprechungsinstanz Börsenschiedsgericht - auseinan<strong>der</strong>setzt <strong>und</strong> Schwächen namentlich<br />

beim Anlegerschutz offenlegt, neu angefacht: So for<strong>der</strong>t nun auch z.B. WEBER, die zivilrechtliche<br />

Beschwerdestruktur neu zu überdenken. 33 All dies rechtfertigt in Kapitel II, vertieft die<br />

verfahrensrechtlichen Aspekte des Beschwerdewesens bei <strong>der</strong> Börse zu betrachten.<br />

Abgesehen von diesen Gr<strong>und</strong>satzdebatten über die richtige verfahrensrechtliche Ausgestaltung<br />

geben aber auch die Umsetzung des Sanktionierungsauftrags durch die Börse (Aufstellen<br />

von Regeln, Anwendung <strong>der</strong> Regularien etc.) sowie <strong>der</strong> Sanktionenkatalog Anlass zu Meinungsverschiedenheiten.<br />

In letztere Debatten mischen sich neben Vertretern <strong>der</strong> Lehre auch<br />

Emittenten 34 sowie die Presse 35 .<br />

26 KÜMPEL/HAMMEN, S. 128 f.<br />

27 „Gegen als beson<strong>der</strong>s einschneidend zu qualifizierende Entscheide <strong>der</strong> Börsen ist Beschwerde bei einer von<br />

<strong>der</strong> Börse bestellten <strong>und</strong> organisierten Beschwerdeinstanz einzulegen.“<br />

28 „Nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist die Klage beim Zivilrichter vorbehalten.“<br />

29 vgl. Amtl.Bull SR 1993, S. 1003 f.; Amtl.Bull. NR 1994, S. 1061. f.<br />

30 MARTI, S. 581.<br />

31 WEIGL, S. 166.<br />

32 BGE 137 III 37.<br />

33 WEBER, Neuordnung, S. 590.<br />

34 Unzufriedenheit <strong>der</strong> Emittenten mit Überwachungs- <strong>und</strong> Sanktionspraxis <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> hat bereits dazu geführt,<br />

dass SwissHoldings im Auftrag seiner Mitglie<strong>der</strong> das Gespräch mit <strong>der</strong> Börse gesucht hat.<br />

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